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Regelwerk, EU 2004, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss 2004/644/EG des Rates vom 13. September 2004 über den Erlass von Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr

(ABl. Nr. L 296 vom 21.09.2004 S. 16;
Beschl. (EU) 2021/1093 - ABl. L 236 vom 05.07.2021 S. 55aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 24 des Beschl.'es (EU) 2021/1093

der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, nachstehend "Verordnung" genannt, sind die Grundsätze und Regelungen festgelegt, die für alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gelten; sie schreibt vor, dass jedes Organ und jede Einrichtung der Gemeinschaft einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt.

(2) Nach Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung erlässt jedes Organ und jede Einrichtung der Gemeinschaft weitere Durchführungsbestimmungen über den behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß den Bestimmungen des Anhangs jener Verordnung. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des behördlichen Datenschutzbeauftragten.

(3) Die Durchführungsbestimmungen legen zudem fest, welche Verfahren die betroffenen Personen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte sowie alle einschlägigen Akteure in den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten befolgen müssen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen der Verordnung berühren nicht die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 2, den Beschluss 2004/338/EG, Euratom 3, insbesondere dessen Anhang II, den Beschluss 2001/264/EG 4, insbesondere dessen Anhang, Teil II, Abschnitt VI, sowie den Beschluss des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. Juni 2001 5 -

beschliesst:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Dieser Beschluss enthält weitere Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Rat der Europäischen Union.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses und unbeschadet der Begriffsbestimmungen der Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "für die Verarbeitung Verantwortlicher" das Organ, die Generaldirektion, die Direktion, die Abteilung, das Referat oder jede andere organisatorische Einheit, die jeweils allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, die dem behördlichen Datenschutzbeauftragten (nachstehend "DSB" genannt) gemäß Artikel 25 der Verordnung vorab zu melden sind;
  2. "Kontaktperson" den (die) Verwaltungsassistenten der betreffenden Generaldirektion oder jeden anderen Bediensteten, den die betreffende Generaldirektion in Abstimmung mit dem DSB bestellt hat, damit er sich in ihrem Namen in enger Zusammenarbeit mit dem DSB mit Datenschutzfragen befasst;
  3. "Personal des Generalsekretariats des Rates" alle Beamten des Generalsekretariats des Rates (nachstehend "GSR" genannt) sowie jede andere Person, die dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 6, im Folgenden als "Statut" bezeichnet, unterliegt oder auf der Grundlage eines Vertrags für das GSR arbeitet (Praktikanten, Berater, Auftragnehmer, von den Mitgliedstaaten abgeordnete Beamte).

Abschnitt 2
Der behördliche Datenschutzbeauftragten

Artikel 3 Bestellung und Status des behördlichen Datenschutzbeauftragten

(1) Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates bestellt den DSB und meldet ihn zur Eintragung beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (nachstehend "EDSB" genannt). Der DSB ist unmittelbar dem Stellvertretenden Generalsekretär des Rates beigeordnet.

(2) Die Amtszeit des DSB beträgt drei Jahre und kann zweimal verlängert werden.

(3) Der DSB nimmt seine Aufgaben unabhängig und in Zusammenarbeit mit dem EDSB wahr. Insbesondere darf der DSB weder von der Anstellungsbehörde des GSR noch von einer anderen Person Weisungen in Bezug auf die interne Anwendung der Verordnung oder auf seine Zusammenarbeit mit dem EDSB entgegennehmen.

(4) Die Arbeit des DSB wird nach vorheriger Anhörung des EDSB bewertet. Die Bestellung zum DSB kann nur mit Zustimmung des EDSB widerrufen werden, wenn der DSB die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(5) Unbeschadet des Verfahrens für die Bestellung des DSB ist dieser von allen Kontakten mit externen Dritten, die die Anwendung der Verordnung betreffen, insbesondere in Bezug auf die Abstimmung mit dem EDSB, zu unterrichten.

(6) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung gelten für den DSB und sein Personal die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 4 Aufgaben

Der DSB

  1. gewährleistet, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die betroffenen Personen über ihre sich aus der Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten unterrichtet sind. Hierzu führt er Formulare für Mitteilungen und Meldungen ein, hört die Betroffenen und schärft das allgemeine Bewußtsein für Datenschutzbelange;
  2. kommt Anfragen des EDSB nach und arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeiten mit dem EDSB auf dessen Ersuchen oder von sich aus zusammen;
  3. gewährleistet in unabhängiger Art und Weise die interne Anwendung der Bestimmungen der Verordnung im GSR;
  4. führt das Register der Verarbeitungen, die die für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommen haben, und sorgt dafür, dass jedermann dieses Register direkt oder über den EDSB einsehen kann;
  5. meldet dem EDSB Verarbeitungen, die spezifische Risiken im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung aufweisen können;
  6. trägt auf diese Weise dafür Sorge, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die Verarbeitungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 5 Pflichten

(1) Zusätzlich zu seinen allgemeinen Aufgaben obliegt es dem DSB,

  1. die Anstellungsbehörde des GSR und die für die Verarbeitung Verantwortlichen in Fragen zur Anwendung der Datenschutzbestimmungen zu beraten. Die Anstellungsbehörde, die jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Personalvertretung sowie jede natürliche Person können den DSB in allen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der Verordnung zurate ziehen, ohne den Dienstweg beschreiten zu müssen;
  2. von sich aus oder auf Initiative der Anstellungsbehörde, der für die Verarbeitung Verantwortlichen, der Personalvertretung oder jeder natürlichen Person Fragen und Vorkommnisse, die mit seinen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen und ihm zur Kenntnis gebracht werden, zu prüfen und der Anstellungsbehörde oder der Person, die die Untersuchung veranlasst hat, Bericht zu erstatten. Erforderlichenfalls sind alle anderen Betroffenen entsprechend zu unterrichten. Wurde die Beschwerde von einer natürlichen Person oder im Auftrag einer natürlichen Person eingereicht, so muss der DSB so weit wie möglich sicherstellen, dass der Antrag vertraulich behandelt wird, es sei denn, die betroffenen Personen haben einer anderen Behandlung ihres Antrags ausdrücklich zugestimmt;
  3. bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den Datenschutzbeauftragten der anderen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zusammenzuarbeiten und insbesondere mit ihnen Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen;
  4. das GSR in allen den Datenschutz betreffenden Fragen zu vertreten; unbeschadet des Beschlusses 2004/338/EG, Euratom kann dies auch bedeuten, dass der DSB an den einschlägigen Ausschüssen und Gremien auf internationaler Ebene teilnimmt;
  5. dem Stellvertretenden Generalsekretär des Rates einen Jahresbericht über seine Tätigkeit zu unterbreiten und diesen dem Personal zugänglich zu machen.

(2) Unbeschadet des Artikels 4 Buchstabe b), des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie des Artikels 15 verbreiten der DSB und sein Personal keine Informationen oder Dokumente, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten.

Artikel 6 Befugnisse

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten

  1. hat der DSB jederzeit Zugang zu den Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie zu allen Geschäftsräumen, Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern;
  2. kann der DSB den Juristischen Dienst des Rates um Rechtsgutachten ersuchen;
  3. kann der DSB nach vorheriger Genehmigung des Anweisungsbefugten gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 7 und ihrer Durchführungsbestimmungen die Dienste externer Experten für Informationstechnologien in Anspruch nehmen;
  4. kann der DSB unbeschadet der Pflichten und Befugnisse des EDSB dem GSR Verwaltungsmaßnahmen vorschlagen und allgemeine Empfehlungen für eine angemessene Anwendung der Verordnung geben;
  5. kann der DSB in bestimmten Fällen dem GSR und/oder den anderen Betroffenen sonstige Empfehlungen geben, wie der Datenschutz konkret verbessert werden kann;
  6. kann der DSB die Anstellungsbehörde des GSR über alle Verstöße von Bediensteten gegen die Pflichten aus der Verordnung unterrichten und vorschlagen, dass eine verwaltungsinterne Untersuchung eingeleitet wird, um festzustellen, ob Artikel 49 der Verordnung anzuwenden ist.

Artikel 7 Mittel

Der DSB ist mit dem Personal und den Mitteln auszustatten, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Abschnitt 3
Rechte und Pflichten der Akteure im Bereich des Datenschutzes

Artikel 8 Anstellungsbehörde

(1) Wird eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 eingereicht, die einen Verstoß gegen die Verordnung betrifft, so konsultiert die Anstellungsbehörde den DSB, der spätestens fünfzehn Tage nach Eingang der Anfrage schriftlich Stellung nehmen sollte. Hat der DSB der Anstellungsbehörde bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme übermittelt, so erübrigt sich seine Stellungnahme. Die Stellungnahme des DSB ist für die Anstellungsbehörde nicht bindend.

(2) Der DSB ist stets zu informieren, wenn eine Frage behandelt wird, die den Datenschutz berührt oder berühren könnte.

Artikel 9 Für die Verarbeitung Verantwortliche

(1) Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass bei allen ihrer Aufsicht unterliegenden Verarbeitungen die Verordnung eingehalten wird.

(2) Insbesondere haben sie

  1. dem DSB jede Verarbeitung oder jede Reihe von Verarbeitungen, die für einen einzigen Zweck oder verschiedene, miteinander zusammenhängende Zwecke bestimmt sind, sowie jede wesentliche Änderung einer bereits erfolgten Verarbeitung vorab zu melden. Verarbeitungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Februar 2001 erfolgt sind, sind von dem jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen;
  2. den DSB und den EDSB bei der Wahrnehmung deren jeweiliger Aufgaben zu unterstützen, indem sie deren Anfragen spätestens innerhalb von dreißig Tagen beantworten;
  3. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und dem Personal des GSR entsprechende Anweisungen zu geben, um sowohl die Vertraulichkeit der Verarbeitung als auch ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken angemessen ist;
  4. gegebenenfalls den DSB darüber zu konsultieren, ob die Verarbeitungen der Verordnung entsprechen, vor allem wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass bestimmte Verarbeitungen gegen die Artikel 4 bis 10 der Verordnung verstoßen. Sie können zudem den DSB und/oder die Sachverständigen für die Sicherheit der Informationstechnologien der Generaldirektion A, das Sicherheitsbüro und das Büro für Informationssicherheit (INFOSEC) zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit der Verarbeitungen und zu den Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von Artikel 22 der Verordnung konsultieren.

Artikel 10 Kontaktpersonen

(1) Unbeschadet der Verantwortungen des DSB nimmt die Kontaktperson die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Sie unterstützt ihre Generaldirektion oder ihr Referat bei der Führung eines Bestandsverzeichnisses über alle erfolgten Verarbeitungen personenbezogener Daten;
  2. sie unterstützt ihre Generaldirektion oder ihr Referat bei der Ermittlung der jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen;
  3. sie hat das Recht, von den für die Verarbeitung Verantwortlichen und vom Personal im hinreichenden Maß Informationen einzuholen, die sie zur Erfüllung ihrer administrativen Aufgaben in ihrer Generaldirektion oder ihrem Referat benötigt. Sie hat jedoch kein Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, die unter Aufsicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet wurden.

(2) Unbeschadet der Verantwortungen der für die Verarbeitung Verantwortlichen

  1. unterstützen die Kontaktpersonen die für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Erfüllung von deren Pflichten;
  2. erleichtern die Kontaktpersonen gegebenenfalls die Kommunikation zwischen dem DSB und den für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Artikel 11 Personal des GSR

(1) Alle beim GSR beschäftigten Personen tragen insbesondere dazu bei, dass die Bestimmungen der Artikel 21 und 22 der Verordnung über die Vertraulichkeit und Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten angewandt werden. Beim GSR beschäftigte Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, dürfen diese nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, es bestehen Verpflichtungen aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften.

(2) Alle beim GSR beschäftigten Personen können beim EDSB gemäß den von ihm aufgestellten Regeln eine Beschwerde wegen Verletzung der Bestimmungen der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten einreichen, ohne den Dienstweg beschreiten zu müssen.

Artikel 12 Betroffene Personen

(1) Zusätzlich zu ihrem in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung festgelegten Recht auf angemessene Unterrichtung über jede Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten können die betroffenen Personen sich an den betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden, um ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 19 der Verordnung gemäß Abschnitt 5 dieses Beschlusses wahrzunehmen.

(2) Unbeschadet der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht kann jede betroffene Person beim EDSB gemäß den von ihm aufgestellten Regeln eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr in der Verordnung eingeräumten Rechte infolge der Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den Rat verletzt worden sind.

(3) Niemand darf aufgrund einer Beschwerde beim EDSB oder aufgrund der Tatsache, dass er dem DSB eine Angelegenheit zur Kenntnis gebracht hat, die seinen Angaben zufolge eine Verletzung der Bestimmungen der Verordnung darstellt, benachteiligt werden.

Abschnitt 4
Register der gemeldeten Verarbeitungen

Artikel 13 Meldeverfahren

(1) Der für die Verarbeitung Verantwortliche meldet dem DSB jede Verarbeitung personenbezogener Daten anhand eines Meldeformulars, das über das Intranet des GSR (unter: Data Protection) aufgerufen werden kann. Die Meldung wird dem DSB elektronisch übermittelt. Die Meldung wird dem DSB mit einem entsprechenden Vermerk, der innerhalb von zehn Arbeitstagen zu übermitteln ist, bestätigt. Nach Eingang der Bestätigung veröffentlicht der DSB die Meldung im Register.

(2) Die Meldung enthält alle Angaben gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung. Alle Änderungen, die diese Angaben berühren, sind dem DSB unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die weiteren Bestimmungen und Verfahren, die von den für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Meldung zu befolgen sind, werden vom DSB im Rahmen seiner allgemeinen Empfehlungen festgelegt.

Artikel 14 Inhalt und Zweck des Registers

(1) Der DSB führt ein Register der Verarbeitungen personenbezogener Daten, das anhand der Meldungen der für die Verarbeitung Verantwortlichen erstellt wird.

(2) Das Register enthält mindestens die Angaben nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a) bis g) der Verordnung. Ausnahmsweise können die vom DSB in das Register aufgenommenen Angaben jedoch beschränkt werden, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit einer bestimmten Verarbeitung erforderlich ist.

(3) Das Register gibt Aufschluss über die vom Rat vorgenommenen Verarbeitungen personenbezogener Daten. Mit seiner Hilfe können sich die betroffenen Personen informieren und ihre Rechte gemäß den Artikeln 13 bis 19 der Verordnung leichter wahrnehmen.

Artikel 15 Zugang zum Register

(1) Der DSB ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jedermann das Register direkt oder indirekt über den EDSB einsehen kann. Insbesondere erteilt der DSB interessierten Personen Auskunft darüber, wie und wo sie ihre Anträge auf Zugang zum Register einreichen können, und ist ihnen dabei behilflich.

(2) Soweit nicht ein Online-Zugang zum Register eingeräumt wird, sind Anträge auf Zugang in schriftlicher Form, auch auf elektronischem Wege, in einer der in Artikel 314 des Vertrags genannten Sprachen einzureichen; sie müssen so genau formuliert sein, dass der DSB die betroffene Verarbeitung ermitteln kann. Dem Antragsteller ist unverzüglich eine Empfangsbestätigung zu übermitteln.

(3) Ist ein Antrag zu ungenau, fordert der DSB den Antragsteller auf, seinen Antrag genauer zu formulieren, und hilft ihm dabei. Betrifft ein Antrag eine sehr große Anzahl von Verarbeitungen, so kann sich der DSB mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.

(4) Jedermann kann beim DSB eine Kopie der im Register enthaltenen Informationen zu jeder gemeldeten Verarbeitung beantragen.

Abschnitt 5
Verfahren für die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen

Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Rechte der betroffenen Personen gemäß diesem Abschnitt können nur von diesen selbst oder - in Ausnahmefällen - mit ihrer ausdrücklichen Genehmigung von Dritten in ihrem Namen wahrgenommen werden. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten, wobei dem DSB eine Kopie zu übermitteln ist. Erforderlichenfalls hilft der DSB der betroffenen Person, den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu ermitteln. Der DSB gibt spezielle Formulare heraus. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen geben dem Antrag nur statt, wenn das Formular vollständig ausgefüllt ist und die Identität des Antragstellers angemessen überprüft wurde. Für die betroffenen Personen ist die Wahrnehmung ihrer Rechte gebührenfrei.

(2) Der für die Verarbeitung Verantwortliche übermittelt dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags eine Empfangsbestätigung. Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, beantwortet der für die Verarbeitung Verantwortliche den Antrag spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Registrierung des Antrags und gibt ihm entweder statt oder teilt dem Antragsteller schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit, insbesondere wenn der Antragsteller nicht als betroffene Person betrachtet wird.

(3) Im Fall von Unregelmäßigkeiten oder in Fällen, in denen eine betroffene Person ihre Rechte in offensichtlich missbräuchlicher Weise wahrnimmt und behauptet, dass die Verarbeitung rechtswidrig ist, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche den DSB zu dem Antrag konsultieren und/oder die betroffene Person an den DSB verweisen, der entscheidet, ob der Antrag zulässig ist und in welcher Weise damit weiter verfahren wird.

(4) Jede betroffene Person kann den DSB zur Wahrnehmung ihrer Rechte in einem bestimmten Fall konsultieren. Jede betroffene Person kann unbeschadet der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht eine Beschwerde beim EDSB einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr in der Verordnung eingeräumten Rechte infolge der Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzt worden sind.

Artikel 17 Auskunftsrecht

Die betroffene Person hat das Recht, jederzeit frei und ungehindert innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrags von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Auskünfte nach Artikel 13 Buchstaben a) bis d) der Verordnung zu erhalten, wobei sie diese Angaben entweder vor Ort einsehen kann oder - auf Wunsch gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege - eine Kopie erhält.

Artikel 18 Recht auf Berichtigung

In jedem Antrag einer betroffenen Person auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten ist anzugeben, um welche Daten es sich handelt und wie sie berichtigt werden sollen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat den Antrag unverzüglich zu bearbeiten.

Artikel 19 Recht auf Sperrung

Der für die Verarbeitung Verantwortliche bearbeitet jeden Antrag auf Sperrung von Daten im Sinne von Artikel 15 der Verordnung unverzüglich. In dem Antrag ist anzugeben, um welche Daten es sich handelt und aus welchen Gründen sie gesperrt werden sollen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person, die den Antrag gestellt hat, bevor die Sperrung aufgehoben wird.

Artikel 20 Recht auf Löschung

Die betroffene Person kann von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die unverzügliche Löschung von Daten verlangen, wenn sie rechtswidrig verarbeitet wurden, insbesondere wenn dabei gegen die Bestimmungen der Artikel 4 bis 10 der Verordnung verstoßen wurde. In dem Antrag ist anzugeben, um welche Daten es sich handelt, wobei Gründe oder Beweise für die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung anzuführen sind. In automatisierten Dateien wird die Löschung grundsätzlich durch alle geeigneten technischen Mittel gewährleistet, wobei sicherzustellen ist, dass die gelöschten Daten nicht mehr weiter verarbeitet werden können. Ist eine Löschung der Daten aus technischen Gründen nicht möglich, so sind sie von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen nach vorheriger Konsultation des DSB und der betroffenen Person unverzüglich zu sperren.

Artikel 21 Mitteilung an Dritte

Werden Daten auf Antrag der betroffenen Person berichtigt, gesperrt oder gelöscht, so kann diese Person von dem für die

Verarbeitung Verantwortlichen verlangen, dass dies Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt wird, es sei denn, dass sich diese Übermittlung als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Artikel 22 Widerspruchsrecht der betroffenen Person

Die betroffene Person kann gegen die Verarbeitung von sie betreffenden Daten und gegen die Weitergabe oder die Verwendung dieser Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung Widerspruch einlegen. In dem Antrag ist anzugeben, um welche Daten es sich handelt und aus welchen Gründen Widerspruch eingelegt wird. Bei berechtigtem Widerspruch darf sich die betreffende Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen.

Artikel 23 Automatisierte Einzelentscheidungen

Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer im Wege der automatisierten Verarbeitung erstellten Einzelentscheidung im Sinne von Artikel 19 der Verordnung unterworfen zu werden, es sei denn, die Entscheidung ist nach einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zulässig oder wurde vom EDSB ausdrücklich genehmigt, wobei die berechtigten Interessen der betroffenen Person gewahrt wurden. In beiden Fällen muss die betroffene Person die Möglichkeit haben, zuvor ihren Standpunkt geltend zu machen und den DSB zu konsultieren.

Artikel 24 Ausnahmen und Einschränkungen

(1) Der für die Verarbeitung Verantwortliche kann die Rechte nach den Artikeln 17 bis 21 dieses Beschlusses einschränken, sofern hierfür eindeutig berechtigte Gründe gemäß Artikel 20 der Verordnung vorliegen. Außer im Falle unbedingt notwendiger Einschränkungen konsultiert der für die Verarbeitung Verantwortliche zunächst den DSB, dessen Stellungnahme für das Organ nicht bindend ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat Anträge im Zusammenhang mit Ausnahmen oder Einschränkungen der Wahrnehmung der Rechte unverzüglich zu beantworten und seine Entscheidung zu begründen.

(2) Jede betroffene Person kann beim EDSB die Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung beantragen.

Abschnitt 6
Untersuchungsverfahren

Artikel 25 Praktisches Vorgehen

(1) Anträge auf Einleitung einer Untersuchung sind schriftlich an den DSB zu richten, wobei ein bei diesem erhältliches besonderes Formular zu verwenden ist. Wird das Recht, eine Untersuchung zu beantragen, offensichtlich missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn beispielsweise dieselbe Person bereits kürzlich einen gleich lautenden Antrag gestellt hat, so ist der DSB nicht verpflichtet, dem Antragsteller zu antworten.

(2) Der DSB übermittelt der Anstellungsbehörde oder der Person, die um die Untersuchung ersucht hat, innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung und überprüft, ob der Antrag vertraulich zu behandeln ist.

(3) Der DSB fordert den betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen auf, sich zu der Angelegenheit schriftlich zu äußern. Der für die Verarbeitung Verantwortliche antwortet dem DSB innerhalb von fünfzehn Tagen. Der DSB kann sich mit der Bitte um zusätzliche Informationen an Dritte, wie beispielsweise das Sicherheitsbüro und das Büro für Informationssicherheit (INFOSEC) des GSR wenden. Gegebenenfalls kann er ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates einholen. Die Informationen oder Gutachten sind dem DSB innerhalb von dreißig Tagen zu übermitteln.

(4) Der DSB antwortet der Anstellungsbehörde oder der Person, die den Antrag gestellt hat, spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

Artikel 26 Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

__________________________________
1) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1

2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43).

3) Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.04.2004 S. 22).

4) Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.04.2001 S. 1). Geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.02.2004 S. 48).

5) Beschluss des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. Juni 2001 über einen Kodex für ein einwandfreies Verhalten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und seines Personals in der Verwaltungspraxis bei ihren beruflichen Beziehungen zur Öffentlichkeit (ABl. C 189 vom 05.07.2001 S. 1).

6) ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.04.2004 S. 1).

7) ABl. L 248 vom 16.09.2002 S. 1.

ENDE

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