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Regelwerk, EU 2005, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 26 der Wirtschaftskommission der Vereinigten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten

(ABl. L 330 vom 16.12.2005 S. 26)



Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2022/82 - UN-Regelung Nr. 26 [2022]

Regelung Nr. 26 [2010]


1.
Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für die vorstehenden Außenkanten von Fahrzeugen der Klasse M1 1. Sie gilt weder für Außenrückspiegel noch für die Kugeln von Anhängerkupplungen.

1.2. Der Zweck dieser Regelung ist, die Gefahr oder Schwere der Verletzung von Personen zu verringern, die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stoßen oder von diesem gestreift werden. Dies gilt sowohl für das stehende als auch für das fahrende Fahrzeug.

2. Definitionen

Im Sinne dieser Regelung bedeutet:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten;

2.2. "Fahrzeugtyp" Kraftfahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere die Form und die Werkstoffe der Außenflächen betreffen;

2.3. "Außenfläche" die Außenseite des Fahrzeugs einschließlich der Motorhaube, des Kofferraumdeckels, der Türen, der Kotflügel, des Daches, der Beleuchtungs- - und Lichtsignaleinrichtungen sowie der sichtbaren Verstärkungsteile;

2.4. "Bodenlinie" die Linie, die folgendermaßen bestimmt wird:

Um ein beladenes Fahrzeug herum ist ein Kegel mit senkrechter Achse von unbestimmter Höhe und einem halben Öffnungswinkel von 30° herumzuführen, dass er die Außenfläche des Fahrzeugs stets und so niedrig wie möglich berührt. Die Bodenlinie ist der geometrische Ort dieser Berührungspunkte. Die Wagenheberansatzpunkte, die Auspuffrohre und die Räder sind bei der Bestimmung der Bodenlinie nicht zu berücksichtigen. Für die Radausschnitte wird angenommen, dass sie mit einer Oberfläche ausgefüllt sind, welche die sie umgebende Außenfläche stetig fortsetzt; An beiden Enden des Fahrzeugs ist die Stoßstange bei der Bestimmung der Bodenlinie zu berücksichtigen. Je nach Fahrzeug kann die Bodenlinie am äußeren Rand des Stoßstangenprofils oder an der Aufbauverkleidung unter der Stoßstange verlaufen. Sind gleichzeitig zwei oder mehr Berührungspunkte vorhanden, dann ist der unterste Berührungspunkt bei der Bestimmung der Bodenlinie zu verwenden.

2.5. "Abrundungsradius" der Radius eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht;

2.6. "beladenes Fahrzeug" das bis zur technisch zulässigen Höchstmasse beladene Fahrzeug. Fahrzeuge die mit hydropneumatischer, hydraulischer oder Luftfederung ausgerüstet sind oder eine Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung besitzen, sind in dem vom Hersteller angegebenen ungünstigsten normalen Betriebszustand zu prüfen;

2.7. "äußerer Rand" des Fahrzeugs in Bezug auf die Seitenwände die Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, die durch den äußersten seitlichen Rand hindurchgeht, und in bezog auf die Vorder- und Rückseite die senkrechten Querebenen des Fahrzeugs, die durch den äußersten vorderen und hinteren Rand hindurchgeht, wobei folgende Vorsprünge nicht zu berücksichtigen sind:

2.7.1. Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern,

2.7.2. Gleitschutzeinrichtungen an den Rädern,

2.7.3. Rückspiegel,

2.7.4. Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, vordere und hintere Begrenzungsleuchten und Parkleuchten;

2.7.5. in Bezug auf die Vorder- und Rückseite, Anbauten an den Stoßstangen, Anhängerkupplungen und Auspuffrohren;

2.8. "Abmessung eines Vorsprungs" einer auf eine Wandung montierten Komponente die Abmessung, die nach der in Anhang 2 Absatz 3 beschriebenen Methode festgestellt wird;

2.9. "Nennlinie einer Wandung" eine Linie, die durch 2 Punkte verläuft, die mit dem Mittelpunkt einer Kugel identisch sind, wenn diese bei Durchführen des in Anhang 3 Absatz 2.2 beschriebenen Messverfahrens zum ersten und zum letzten Mal mit einer Komponente in Berührung kommt.

3. Antrag

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten;

3.1.1.

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