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Regelwerk, EU 2006, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates

(ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1;
RL 2006/87/EG - ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 261;
RL 2008/59/EG - ABl. Nr. L 166 vom 27.06.2008 S. 31;
RL 2008/87/EG - ABl. Nr. L 255 vom 23.09.2008 S. 5;
RL 2008/68/EG - ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13;
RL 2008/126/EG - ABl. Nr. L 32 vom 31.01.2009 S. 1;
RL 2009/46/EG - ABl. Nr. L 109 vom 30.04.2009 S. 14;
RL 2012/48/EU - ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2013 S. 1
RL 2012/49/EU - ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2013 S. 49;
RL 2013/22/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2013/49/EU - ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 41 Inkrafttreten;
RL 2016/1629 - ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 38 der RL 2016/1629 - Übergangsbestimmungen Entsprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt RL 82/714/EWG

Archiv: 1982

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe 3 wurden die Bedingungen für die Erteilung von Schiffszeugnissen in allen Mitgliedstaaten harmonisiert, wobei die Rheinschifffahrt ausgenommen wurde. Europaweit gelten indessen immer noch unterschiedliche technische Vorschriften für Binnenschiffe. Das Nebeneinanderbestehen verschiedener internationaler und einzelstaatlicher Regelungen hat die Bemühungen um die gegenseitige Anerkennung einzelstaatlicher Schiffszeugnisse ohne zusätzliche Inspektionen ausländischer Schiffe bisher erschwert. Außerdem entsprechen die in der Richtlinie 82/714/EWG enthaltenen Standards zum Teil nicht mehr dem heutigen Stand der Technik.

(2) Die in den Anhängen der Richtlinie 82/714/EWG enthaltenen technischen Vorschriften übernehmen im Wesentlichen die Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) im Jahr 1982 verabschiedeten Fassung. Die Bedingungen und technischen Vorschriften für die Erteilung von Schiffsattesten gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sind seither regelmäßig überarbeitet worden und entsprechen anerkanntermaßen dem neuesten Stand der Technik. Aus Gründen des Wettbewerbs und der Sicherheit sollten - insbesondere im Interesse einer Harmonisierung auf europäischer Ebene - Anwendungsbereich und Inhalt dieser technischen Vorschriften für das gesamte Binnenwasserstraßennetz der Gemeinschaft angepasst werden. Hierbei sollten auch Veränderungen dieses Netzes berücksichtigt werden.

(3) Die Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe, mit denen die vollständige Einhaltung der oben genannten überarbeiteten technischen Vorschriften bescheinigt wird, sollten für alle Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft gelten.

(4) Die Bedingungen für die Erteilung zusätzlicher Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe durch die Mitgliedstaaten für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Mündungsgebiete) sowie auf den Wasserstraßen der Zone 4 sollten in stärkerem Maße harmonisiert werden.

(5) Im Interesse der Sicherheit des Personenverkehrs sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG in Anlehnung an die Rheinschiffsuntersuchungsordnung auch auf Schiffe ausgedehnt werden, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen ausgelegt sind.

(6) Im Interesse der Sicherheit sollte die Harmonisierung der Standards auf hohem Niveau erfolgen und so gestaltet werden, dass die Sicherheitsstandards auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft in keiner Weise herabgesetzt werden.

(7) Es empfiehlt sich, für schon in Dienst gestellte Schiffe, die noch kein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, wenn sie einer ersten technischen Untersuchung im Rahmen der in dieser Richtlinie niedergelegten überarbeiteten technischen Vorschriften unterzogen werden müssen, eine Übergangsregelung vorzusehen.

(8) Es empfiehlt sich, innerhalb bestimmter Grenzen und entsprechend der Kategorie des betreffenden Schiffes in jedem Einzelfall die Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe festzulegen.

(9) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 erlassen werden.

(10) Die in der Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe 5 enthaltenen Maßnahmen müssen weiterhin für die Schiffe gelten, die nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

(11) In Anbetracht der Tatsache, dass einige Schiffe sowohl in den Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote 6 als auch in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, sollten die Anhänge dieser beiden Richtlinien möglichst rasch im Rahmen der maßgeblichen Ausschussverfahren angepasst werden, falls Widersprüche oder Unvereinbarkeiten zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinien bestehen.

(12) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 7 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(13) Die Richtlinie 82/714/EWG sollte aufgehoben werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Klassifizierung der Wasserstraßen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft wie folgt klassifiziert:

  1. Zonen 1, 2, 3 und 4:
    1. Zonen 1 und 2: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 1;
    2. Zone 3: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 2;
    3. Zone 4: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 3.
  2. Zone R: diejenigen der Wasserstraßen nach Buchstabe a, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der beim Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung dieses Artikels ein Schiffsattest auszustellen ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission Änderungen in der Zuordnung seiner Wasserstraßen zu den Zonen des Anhangs I vornehmen. Diese Änderungen werden spätestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt gemäß Anhang II Artikel 1.01 für folgende Fahrzeuge:

  1. Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;
  2. Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3oder mehr ergibt.

(2) Darüber hinaus gilt diese Richtlinie gemäß Anhang II Artikel 1.01 für alle folgenden Fahrzeuge:

  1. Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach Absatz 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
  2. Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste befördern;
  3. schwimmende Geräte.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

  1. Fähren;
  2. Militärfahrzeuge;
  3. Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die
    1. auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren oder sich dort befinden;
    2. vorübergehend auf Binnengewässern verkehren und die nachstehend genannten Zeugnisse mitführen:
      • ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1966 über den Freibord oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung ( IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe ( MARPOL) oder
      • bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle unter dem ersten Gedankenstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe 8 oder
      • bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle unter dem ersten Gedankenstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates.

Artikel 3 Verpflichtung zur Mitführung eines Zeugnisses

(1) Fahrzeuge, die auf den in Artikel 1 genannten Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft verkehren, müssen Folgendes mitführen:

  1. auf den Wasserstraßen der Zone R
  2. auf anderen Wasserstraßen ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe, gegebenenfalls einschließlich der Angaben nach Artikel 5.

(2) Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster in Anhang V Teil I ausgestellt und nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt.

Artikel 4 Zusätzliche Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe

(1) Jedes Fahrzeug mit einem gültigen Schiffsattest, das nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilt worden ist, darf vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 5 dieser Richtlinie damit die Wasserstraßen der Gemeinschaft befahren.

(2) Ein Fahrzeug mit einem Schiffsattest gemäß Absatz 1 muss jedoch ferner

  1. für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, wenn es dafür vorgesehene Einschränkungen der technischen Vorschriften in Anspruch nehmen will,
  2. für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 oder in Bezug auf Fahrgastschiffe für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zone 3, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat für diese Wasserstraßen zusätzliche technische Vorschriften nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 erlassen hat, ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe mitführen.

(3) Das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster in Anhang V Teil II ausgestellt und von den zuständigen Behörden gegen Vorlage des in Absatz 1 genannten Zeugnisses unter den Voraussetzungen erteilt, die von den für die zu befahrenden Wasserstraßen zuständigen Behörden festgelegt werden.

Artikel 5 Zusätzliche oder eingeschränkte technische Vorschriften für bestimmte Zonen

(1) Jeder Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission und gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Revidierten Rheinschifffahrtsakte über die in Anhang II genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften für Fahrzeuge erlassen, die in seinem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann in Bezug auf Fahrgastschiffe, die in seinem Gebiet auf Wasserstraßen der Zone 3, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, verkehren, über die in Anhang II genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften aufrechterhalten. Änderungen dieser technischen Vorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.

(3) Die zusätzlichen Vorschriften sind auf die in Anhang III aufgeführten Bereiche beschränkt. Die zusätzlichen Vorschriften werden spätestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

(4) Die Übereinstimmung mit den zusätzlichen Vorschriften wird in dem Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 3 oder in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall in dem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt. Der Nachweis dieser Übereinstimmung wird auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der jeweiligen Zone anerkannt.

(5)

  1. Wenn die Anwendung der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24a zu einer Einschränkung bestehender einzelstaatlicher Sicherheitsstandards führen würde, kann ein Mitgliedstaat Fahrgastschiffe, die auf seinen Binnenwasserstraßen fahren, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, von diesen Übergangsbestimmungen ausnehmen. Der Mitgliedstaat kann dann verlangen, dass diese Schiffe, die auf seinen nicht verbundenen Binnenwasserstraßen fahren, den technischen Vorschriften des Anhangs II ab dem 30. Dezember 2008 voll entsprechen.
  2. Ein Mitgliedstaat, der Buchstabe a anwendet, teilt der Kommission seine Entscheidung mit und unterrichtet sie über die Einzelheiten der betreffenden einzelstaatlichen Standards für Fahrgastschiffe, die seine Binnenwasserstraßen befahren. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
  3. Die Erfüllung der Anforderungen eines Mitgliedstaates für das Befahren seiner nicht verbundenen Binnenwasserstraßen wird in dem in Artikel 3 genannten Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder - in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall - in dem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.

(6) Für Fahrzeuge, die nur Wasserstraßen der Zone 4 befahren, können auf allen Wasserstraßen dieser Zone die eingeschränkten technischen Vorschriften des Anhangs II Kapitel 19b geltend gemacht werden. Die Einhaltung dieser eingeschränkten Vorschriften wird in dem in Artikel 3 genannten Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission eine Einschränkung der technischen Vorschriften des Anhangs II für Fahrzeuge gestatten, die in seinem Gebiet ausschließlich auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren.

Eine solche Einschränkung ist auf die in Anhang IV aufgeführten Bereiche beschränkt. Entsprechen die technischen Merkmale eines Fahrzeuges den eingeschränkten technischen Vorschriften, so wird dies in dem Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder - in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall - in dem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.

Die Einschränkungen der technischen Vorschriften des Anhangs II werden spätestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

Artikel 6 (aufgehoben)

Artikel 7 Abweichungen

(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen Abweichungen von allen oder einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen:

  1. Fahrzeuge, Schlepp- und Schubboote und schwimmende Geräte, die auf schiffbaren Wasserstraßen verkehren, die nicht über Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind;
  2. Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 Tonnen oder nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von unter 100 m3, die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich auf den einzelstaatlichen Wasserstraßen verkehren.

(2) Im Rahmen der innerstaatlichen Binnenschifffahrt können die Mitgliedstaaten für Fahrten in einem geografisch abgegrenzten Gebiet oder in Hafengebieten Abweichungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen. Diese Abweichungen und die Strecke oder das Gebiet, wofür sie zugelassen sind, sind im Schiffszeugnis einzutragen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen werden der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

(4) Verkehren aufgrund der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen keine unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge eines Mitgliedstaates auf dessen Binnenwasserstraßen, so ist dieser Mitgliedstaat nicht an die Artikel 9, 10 und 12 gebunden.

Artikel 8 Erteilung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe

(1) Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Dezember 2008 auf Kiel gelegt worden sind, wird das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt, die vor Indienststellung des Fahrzeuges durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht.

(2) Für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG ausgeschlossen waren, jedoch nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter die vorliegende Richtlinie fallen, wird das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht. In Mitgliedstaaten, in denen die Gültigkeitsdauer des geltenden einzelstaatlichen Schiffszeugnisses unter fünf Jahren liegt, kann ein derartiges Zeugnis bis fünf Jahre nach 30. Dezember 2008 erteilt werden.

Eine Nichteinhaltung der technischen Vorschriften des Anhangs II wird in dem Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe angegeben. Sind die zuständigen Behörden der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das in Unterabsatz 1 genannte Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften des Anhangs II entsprechen.

(3) Eine offenkundige Gefahr im Sinne dieses Artikels gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges gemäß Anhang II berührt sind. Nach Anhang II zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen.

Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Artikels.

(4) Gegebenenfalls wird bei der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen technischen Untersuchung oder bei einer auf Antrag des Schiffseigners vorgenommenen technischen Untersuchung geprüft, ob das Fahrzeug den zusätzlichen Vorschriften nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 entspricht.

Artikel 9 Zuständige Behörden

(1) Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner für die Erteilung der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe zuständigen Behörden, das er der Kommission mitteilt. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 10 Durchführung technischer Untersuchungen

(1) Die technische Untersuchung nach Artikel 8 wird von den zuständigen Behörden durchgeführt; diese können ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug durchzuführen, wenn sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gemäß Anhang II Artikel 1.01 ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht. Klassifikationsgesellschaften werden nur anerkannt, wenn sie die in Anhang VII Teil I aufgeführten Kriterien erfüllen.

(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner für die Durchführung der technischen Untersuchung zuständigen Behörden, das er der Kommission mitteilt. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 11 Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe

(1) Die Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe wird in jedem Einzelfall von der für die Erteilung dieser Zeugnisse zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs II festgelegt.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann in den in den Artikeln 12 und 16 und in den in Anhang II aufgeführten Fällen vorläufige Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe erteilen. Vorläufige Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe werden nach dem Muster in Anhang V Teil III ausgestellt.

Artikel 12 Ersetzung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe

Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein gültiges Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe, das verloren gegangen oder beschädigt worden ist, ersetzt werden kann.

Artikel 13 Erneuerung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe

(1) Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nach den in Artikel 8 vorgesehenen Bedingungen erneuert.

(2) Für die Erneuerung der vor dem 30. Dezember 2008 erteilten Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II.

(3) Für die Erneuerung der nach dem 30. Dezember 2008 erteilten Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II, die nach der Zeugniserteilung in Kraft getreten sind.

Artikel 14 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftszeugnisse für
Binnenschiffe

Die Gültigkeitsdauer eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe kann von der Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, ausnahmsweise ohne technische Untersuchung gemäß Anhang II verlängert werden. Eine solche Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird in diesem Zeugnis vermerkt.

Artikel 15 Erteilung neuer Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe

Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besondere Merkmale des Fahrzeuges gemäß Anhang II beeinflusst, wird dieses der technischen Untersuchung nach Artikel 8 unterzogen, bevor es wieder in Dienst gestellt wird. Nach dieser Untersuchung wird ein neues Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erteilt, in dem die technischen Merkmale des Fahrzeuges aufgeführt sind, oder das bestehende Zeugnis wird entsprechend geändert. Wird dieses Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt oder erneuert hat, binnen eines Monats unterrichtet.

Artikel 16 Ablehnung der Ausstellung oder Erneuerung und Entziehung von Gemeinschaftszeugnissen für Binnenschiffe

Jede Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe ist zu begründen. Sie wird dem Betroffenen unter Angabe der Einspruchsmöglichkeiten und Einspruchsfristen in dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

Jedes gültige Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt.

Artikel 17 Zusätzliche Untersuchungen

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können nach Maßgabe des Anhangs VIII jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug ein nach Maßgabe dieser Richtlinie gültiges Zeugnis mitführt und den Angaben dieses Zeugnisses entspricht oder ob es eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellt. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Anhang VIII.

Artikel 18 Anerkennung von Schiffszeugnissen aus Drittländern

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können, solange keine Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse zwischen der Gemeinschaft und Drittländern bestehen, Schiffszeugnisse aus Drittländern für die Fahrt auf den Wasserstraßen dieses Mitgliedstaates anerkennen.

Für Fahrzeuge aus Drittländern werden Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe nach Artikel 8 Absatz 1 erteilt.

Artikel 19 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr 9 eingesetzten Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Zeiträume nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf 21 Tage, 15 Tage bzw. einen Monat festgesetzt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 20 Anpassung der Anhänge und Empfehlungen für vorläufige Zeugnisse

(1) Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt oder an Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen, die sich aus der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), ergeben, oder die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die beiden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Zeugnisse aufgrund technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, oder um den in Artikel 5 aufgeführten Fällen Rechnung zu tragen, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 19 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Diese Änderungen werden zügig vorgenommen, damit die technischen Vorschriften für die Erteilung eines für die Rheinschifffahrt anerkannten Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe zu einem Sicherheitsniveau führen, das dem Sicherheitsniveau gleichwertig ist, das für die Erteilung des in Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Zeugnisses vorausgesetzt wird.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erteilt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Genehmigungen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3) Die Kommission entscheidet über Empfehlungen des Ausschusses für die Erteilung vorläufiger Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe nach Anhang II Artikel 2.19.

Artikel 21 Fortgeltung der Richtlinie 76/135/EWG

Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Richtlinie, sondern in den Geltungsbereich des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 76/135/EWG fallen, gelten die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie.

Artikel 22 Zusätzliche oder eingeschränkte einzelstaatliche Vorschriften

Die vor dem 30. Dezember 2008 in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden zusätzlichen Vorschriften für Fahrzeuge, die in ihrem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren, oder eingeschränkten technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die in ihrem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren, bleiben so lange in Kraft, bis zusätzliche Vorschriften gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Einschränkungen der technischen Vorschriften des Anhangs II gemäß Artikel 5 Absatz 7 in Kraft treten, jedoch längstens bis 30. Juni 2009.

Artikel 23 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Dezember 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 24 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 25 Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG

Die Richtlinie 82/714/EWG wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 aufgehoben.

Artikel 26 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

Verzeichnis der Anhänge

Anhang I Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Binnenwasserstraßen des Gemeinschaftsnetzes
Anhang II Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4
Anhang III Bereiche möglicher zusätzlicher technischer Vorschriften für Schiffe auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
Anhang IV Bereiche möglicher Einschränkungen der technischen Vorschriften für Schiffe auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 und 4
Anhang V Muster der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe
Anhang VI Muster des Verzeichnisses der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe
Anhang VII Klassifikationsgesellschaften
Anhang VIII Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Untersuchungen
Anhang IX Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen und Wendeanzeiger
_____
1) ABl. C 157 vom 25.05.1998 S. 17.

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.02.2000 S. 79), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Februar 2006 (ABl. C 166 E vom 18.07.2006 S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2006.

3) ABl. L 301 vom 28.10.1982 S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

4) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).

5) ABl. L 21 vom 29.01.1976 S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/1016/EWG (ABl. L 349 vom 13.12.1978 S. 31).

6) ABl. L 164 vom 30.06.1994 S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

7) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.

8) ABl. L 144 vom 15.05.1998 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission (ABl. L 190 vom 30.07.2003 S. 6).

9) ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

.

Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Binnenwasserstrassen des Gemeinschaftsnetzes Anhang I 13

Kapitel 1

Zone 1
Bundesrepublik Deutschland  
Ems Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30' Nord und dem Meridian 6° 45 'Ost, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems *).
  ___
*) Für Schiffe, die in einem anderen Hafen beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 602) anzuwenden.
Republik Polen  
Der Teil der Pomorska-Bucht südlich der Verbindungslinie zwischen Nordperd auf der Insel Rügen und dem Leuchtturm Niechorze.

Der Teil der Gdanska-(Danziger) Bucht südlich der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Hel und der Boje, die die Einfahrt zum Hafen von Baltijsk markiert.

 
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Schottland  
Blue Mull Sound Zwischen Gutcher und Belmont
Yell Sound Zwischen Tofts Voe und Ulsta
Sullom Voe Bis zu einer Linie von der nordöstlichen Spitze von Gluss Island zum nördlichsten Punkt von Calback Ness
Dales Voe Im Winter:
Bis zu einer Linie vom nördlichen Punkt von Kebister Ness bis zur Küste von Breiwick beim Längengrad 1° 10,8' W
Dales Voe Im Sommer:
Wie für Lerwick
Lerwick Im Winter:
Innerhalb des Gebiets, das nach Norden durch eine Linie von Scottle Holm bis Scarfi Taing auf Bressay und nach Süden durch eine Linie von Twageos Point Leuchtturm bis Whalpa Taing auf Bressay begrenzt wird
Lerwick Im Sommer:
Innerhalb des Gebiets, das nach Norden durch eine Linie von Brim Ness bis zur Nordostecke des Inner Score und nach Süden durch eine Linie vom Südende des Ness of Sound bis Kirkabisterness begrenzt wird
Kirkwall Zwischen Kirkwall und Rousay nicht östlich einer Linie zwischen Point of Graand (Egilsay) und Galt Ness (Shapinsay) oder zwischen head of Work (Festland) durch Helliar Holm Leuchtfeuer bis zur Küste von Shapinsay; nicht nordwestlich der Südostspitze von Eynhallow Island, nicht seewärts und jenseits einer Linie zwischen der Küste von Rousay bei 59° 10.5 N 002° 57.1 W und der Küste von Egilsay bei 59° 10.0 N 002° 56.4 W
Stromness Bis Scapa, aber nicht außerhalb Scapa Flow
Scapa Flow Innerhalb eines Gebiets, das begrenzt wird von Linien von Point of Cletts auf der Insel Hoy bis zum Triangulationspunkt Thomson's Hill auf der Insel Fara und von dort nach Gibraltar Pier auf der Insel Flotta; von St Vincent Pier auf der Insel Flotta zum westlichsten Punkt von Calf of Flotta; vom östlichsten Punkt von Calf of Flotta bis Needle Point auf der Insel South Ronaldsay und vom Ness on Mainland bis Point of Oxan Leuchtturm auf der Insel Graemsay und von dort bis Bu Point auf der Insel Hoy; seewärts der Gewässer der Zone 2
Balnakiel Bay Zwischen Eilean Dubh und A'Chleit
Cromarty Firth Bis zu einer Linie von North Sutor bis zum Wellenbrecher von Nairn und seewärts der Gewässer der Zone 2
Inverness Bis zu einer Linie von North Sutor bis zum Wellenbrecher von Nairn und seewärts der Gewässer der Zone 2
Fluss Tay - Dundee Bis zu einer Linie von Broughty Castle bis Tayport und seewärts der Gewässer der Zone 2
Firth of Forth und Fluss Forth Bis zu einer Linie von Kirkcaldy bis Fluss Portobello und seewärts der Gewässer der Zone 2
Solway Firth Bis zu einer Linie von Southerness Point bis Silloth
Loch Ryan Bis zu einer Linie von Finnart's Point bis Milleur Point und seewärts der Gewässer der Zone 2
The Clyde Äußere Grenze:
Eine Linie von Skipness bis zu einer Position eine Meile südlich Garroch head, von dort bis Farland head

Innere Grenze im Winter:

Eine Linie von Cloch Leuchtturm bis Dunoon Pier

Innere Grenze im Sommer:

Eine Linie von Bogany Point, Isle of Bute bis Skelmorlie Castle und eine Linie von Ardlamont Point bis zur Südspitze Ettrick Bay innerhalb der Kyles of Bute

Anmerkung: Die angegebene innere Grenze im Sommer wird vom 5. Juni bis 5. September (jeweils einschließlich) erweitert durch eine Linie von einem Punkt zwei Meilen vor der Küste von Ayrshire bei Skelmorlie Castle bis Tomont End, Cumbrae, und eine Linie von Portachur Point, Cumbrae bis Inner Brigurd Point, Ayrshire

Oban Innerhalb eines Gebiets, das im Norden durch eine Linie von Dunollie Point Leuchtfeuer bis Ard na Chruidh und im Süden durch eine Linie von Rudha Seanach bis Ard na Cuile begrenzt wird
Kyle of Lochalsh Durch Loch Alsh bis Kopf von Loch Duich
Loch Gairloch Im Winter:
Keine

Im Sommer:

Südlich einer Linie nach Osten von Rubha na Moine bis Eilan Horrisdale und von dort bis Rubha nan Eanntag
Nordirland  
Belfast Lough Im Winter:
Keine

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Carrickfergus bis Bangor

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Loch Neagh In einem Abstand von mehr als 2 Meilen vom Ufer
Ostküste England  
Fluss Humber Im Winter:
Bis zu einer Linie von New Holland bis Paull

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Cleethorpes Pier bis Patrington Church und seewärts der Gewässer der Zone 2
Wales und Westküste England  
Fluss Severn Im Winter:
Bis zu einer Linie von Blacknore Point bis Caldicot Pill, Porstkewett

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Fluss Wye Im Winter:
Bis zu einer Linie von Blackmore Point bis Caldicot Pill, Porstkewett

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Newport Im Winter:
Keine

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Cardiff Im Winter:
Keine

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Barry Im Winter:
Keine

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Barry Dock Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Swansea Bis zur Verbindungslinie der seewärtigen Enden der Wellenbrecher
Menai Straits Innerhalb der Menai Straits ab der Verbindunglinie zwischen Llanddwyn Island Leuchtfeuer bis Dinas Dinlleu und Verbindungslinien zwischen dem Südende von Puffin Island bis Trwyn DuPoint und dem Bahnhof von Llanfairfechan und seewärts der Gewässer der Zone 2
Fluss Dee Im Winter:
Bis zu einer Linie von Hilbre Point bis Point of Air

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Formby Point bis Point of Air

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Fluss Mersey Im Winter:
Keine

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Formby Point bis Point of Air

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Preston und Southport Bis zu einer Linie von Southport bis Blackpool innerhalb der Ufer und seewärts der Gewässer der Zone 2
Fleetwood Im Winter:
Keine

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey head

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Fluss Lune Im Winter:
Keine

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey head

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Heysham Im Winter:
Keine

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey head
Morecambe Im Winter:
Keine

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Rossal Point bis Humphrey head
Workington Bis zu einer Linie von Southerness Point bis Silloth und seewärts der Gewässer der Zone 2
Südengland  
Fluss Colne, Colchester Im Winter:
Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers
Fluss Blackwater Im Winter:
Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Fluss Crouch und Fluss Roach Im Winter:
Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Themse und Nebenflüsse Im Winter:
Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Fluss Medway und The Swale Im Winter:
Bis zu einer Linie von Colne Point bis Whitstable

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Clacton Pier bis Reculvers

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Chichester Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Langstone Harbour Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Portsmouth Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Bembridge, Isle of Wight Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Cowes, Isle of Wight Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge, nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Southampton Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Beaulieu River Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Keyhaven Lake Innerhalb der Isle of Wight in einem Gebiet, das durch Verbindungslinien zwischen dem Kirchturm von West Wittering und Trinity Church in Bembridge nach Osten und zwischen The Needles und Hurst Point nach Westen begrenzt wird,

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Weymouth Innerhalb Portland Harbour und zwischen dem Fluss Wey und Portland Harbour
Plymouth Bis zu einer Linie von Cawsand bis Breakwater und Staddon

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Falmouth Im Winter:
Bis zu einer Linie von St. Anthony head bis Rosemullion

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von St.Anthony head bis Nare Point

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Fluss Camel Bis zu einer Linie von Stepper Point bis Trebetherick Point

und seewärts der Gewässer der Zone 2

Bridgewater Innerhalb der Bar und seewärts der Gewässer der Zone 2
Fluss Avon (Avon) Im Winter:
Bis zu einer Linie von Blacknore Point bis Caldicot Pill, Porstkewett

Im Sommer:

Bis zu einer Linie von Barry Pier bis Steepholm und von dort bis Brean Down

und seewärts der Gewässer der Zone 2


Zone 2
Tschechische Republik  
Stausee Lipno  
Bundesrepublik Deutschland  
Ems Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens
Jade Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Quermarkenfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden
Weser Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg
Elbe Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) mit den Nebenelben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör (jeweils von der Mündung bis zum Sperrwerk)
Meldorfer Bucht Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum
Eider Vom Gieselaukanal bis zum Eider-Sperrwerk
Flensburger Förde Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack
Schlei Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde
Eckernförder Bucht Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof
Kieler Förde Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe
Nord-Ostsee-Kanal Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal
Trave Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde mit der Pötenitzer Wiek, dem Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel
Leda Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung
Hunte Vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung
Lesum Von der Eisenbahnbrücke in Bremen-Burg bis zur Mündung
Este Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zum Este-Sperrwerk
Lühe Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg bis zum Lühe-Sperrwerk
Schwinge Von der Salztorschleuse in Stade bis zum Schwinge-Sperrwerk
Oste Von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde bis zum Oste-Sperrwerk
Pinnau Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zum Pinnau-Sperrwerk
Krückau Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zum Krückau-Sperrwerk
Stör Vom Pegel Rensing bis zum Stör-Sperrwerk
Freiburger Hafenpriel Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung
Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff und Wismarer Hafengebiet Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow
Warnow mit Breitling und Nebenarmen Unterhalb des Mühlendammes von der Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock, seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den nördlichen Punkten der West- und Ostmole in Warnemünde
Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet) Seewärts begrenzt zwischen
  • Halbinsel Zingst und Insel Bock: durch das Breitenparallel 54° 26' 42'' Nord
  • Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee
  • Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken
Greifswalder Bodden und Greifswalder Hafengebiet mit Ryck Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10' 37'' Nord, 13° 47' 51'' Ost)
Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom einschließlich Wolgaster Hafengebiet, Achterwasser, Stettiner Haff) Östlich begrenzt durch die Grenze zur Republik Polen im Stettiner Haff
Bemerkung: Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 602) anzuwenden.  
Französische Republik  
Dordogne Von der Steinbrücke in Libourne bis zur Mündung
Garonne und Gironde Von der Steinbrücke in Bordeaux bis zur Mündung
Loire Von der Haudaudine-Brücke über den Madeleine-Nebenarm bis zur Mündung und von der Pirmil-Brücke über den Pirmil-Nebenarm
Rhöne Von der Trinquetaille-Brücke in Arles und darüber hinaus in Richtung Marseille
Seine Von der Jeanne-d'Arc-Brücke in Rouen bis zur Mündung
Republik Ungarn  
Balaton-See  
Königreich der Niederlande  
Dollard  
Ems  
Wattenmeer: einschließlich der Verbindungen zur Nordsee  
IJsselmeer: einschließlich Markermeer und IJmeer, aber ohne Gouwzee  
Nieuwe Waterweg und Scheur  
Calandkanaal westlich des Benelux-Hafens  
Hollandsch Diep  
Breeddiep, Beerkanaal und die daran angebundenen Häfen  
Haringvliet und Vuile Gat: einschließlich der Wasserstraßen zwischen Goeree-Overflakkee einerseits und Voorne-Putten und Hoeksche Waard andererseits.  
Hellegat  
Volkerak  
Krammer  
Grevelingenmeer und Brouwershavensche Gat: einschließlich aller Binnenwasserstraßen zwischen Schouwen-Duiveland und Goeree-Overflakkee  
Keten, Mastgat, Zijpe, Krabbenkreek, Osterschelde und Roompot: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Walcheren, Noord-Beveland und Zuid-Beveland einerseits und Schouwen-Duiveland und Tholen andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals  
Schelde und Westerschelde und Mündungsgebiet: einschließlich der Binnenwasserstraßen zwischen Zeeuwsch-Vlaanderen einerseits und Walcheren und Zuid-Beveland andererseits, mit Ausnahme des Rhein-Schelde-Kanals  
Republik Polen  
Zalew Szczecinski (Stettiner Haff)  
Zalew Kamiefiski (Camminer Haff)  
Zalew Wislany (Frisches Haff)  
Zatoka Pucka (Putziger Wiek)  
Wloclawski-Reservoir  
Zniardwy-See  
Niegocin-See  
Mamry-See  
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland  
Schottland  
Scapa Flow Innerhalb eines wie folgt begrenzten Gebiets: Linievon Wharth auf der Insel Flotta bis Martello Tower auf South Walls, von Point Cletts auf der Insel Hoy bis zum Triangulationspunkt von Thomson's Hill auf der Insel Fara und von dort bis Gibraltar Pier auf der Insel Flotta
Kyle of Durness Südlich von Eilean Dubh
Cromarty Firth Bis zu einer Linie zwischen North Sutor und South Sutor
Inverness Bis zu einer Linie zwischen Fort George bis Chanonry Point
Findhorn Bay Innerhalb des Spit
Aberdeen Bis zu einer Linie von der Südmole bis Abercromby Mole
Montrose Basin Westlich einer Linie, die von Norden nach Süden über die Hafeneinfahrt beim Leuchtfeuer Scurdie Ness führt
Fluss Tay - Dundee Bis zu einer Linie vom Tidenbassin (Fischdock), Dundee bis Craig head, East Newport
Firth of Forth und Fluss Forth Innerhalb des Firth of Forth, aber nicht östlich der Forth-Eisenbahnbrücke
Dumfries Bis zu einer Linie von Airds Point bis Scar Point
Loch Ryan Bis zu einer Linie von Cairn Point bis Kircolm Point
Ayr Hafen Innerhalb der Bar
The Clyde Oberhalb Gewässer der Zone 1
Kyles of Bute Zwischen Colintraive und Rhubodach
Campbeltown Hafen Bis zu einer Linie von Macringan's Point bis Ottercharach Point
Loch Etive Innerhalb Loch Etive oberhalb Falls of Lora
Loch Leven Oberhalb der Brücke bei Ballachulish
Loch Linnhe Nördlich Leuchtfeuer Corran Point
Loch Eil Gesamter Loch
Caledonian Canal Loch Lochy, Loch Oich und Loch Ness
Kyle of Lochalsh Innerhalb Kyle Akin, nicht westlich des Leuchtfeuers Eilean Ban oder östlich von Eileanan Dubha
Loch Carron Zwischen Stromemore und Strome Ferry
Loch Broom, Ullapool Bis zu einer Linie vom Leuchtfeuer Ullapool Point bis Aultnaharrie
Kylesku Quer über den Loch Cairnbawn im Gebiet zwischen dem östlichsten Punkt von Garbh Eilean und dem westlichsten Punkt von Eilean na Rainich
Stornoway Hafen Bis zu einer Linie von Arnish Point bis Leuchtturm Sandwick Bay, Nordwestseite
Sound of Scalpay Nicht östlich von Berry Cove (Scalpay) und nicht westlich von Croc a Loin (Harris)
North Harbour, Scalpay und Tarbert Hafen Innerhalb einer Meile ab der Küste der Insel Harris
Loch Awe Gesamter Loch
Loch Katrine Gesamter Loch
Loch Lomond Gesamter Loch
Loch Tay Gesamter Loch
Loch Loyal Gesamter Loch
Loch Hope Gesamter Loch
Loch Shin Gesamter Loch
Loch Assynt Gesamter Loch
Loch Glascarnoch Gesamter Loch
Loch Fannich Gesamter Loch
Loch Maree Gesamter Loch
Loch Gairloch Gesamter Loch
Loch Monar Gesamter Loch
Loch Mullardach Gesamter Loch
Loch Cluanie Gesamter Loch
Loch Loyne Gesamter Loch
Loch Garry Gesamter Loch
Loch Quoich Gesamter Loch
Loch Arkaig Gesamter Loch
Loch Morar Gesamter Loch
Loch Shiel Gesamter Loch
Loch Earn Gesamter Loch
Loch Rannoch Gesamter Loch
Loch Tummel Gesamter Loch
Loch Ericht Gesamter Loch
Loch Fionn Gesamter Loch
Loch Glass Gesamter Loch
Loch Rimsdale/nan Clar Gesamter Loch
Nordirland  
Strangford Lough Bis zu einer Linie von Cloghy Point bis Dogtail Point
Belfast Lough Bis zu einer Linie von Holywood bis Macedon Point
Larne Bis zu einer Linie von Larne Pier bis zur Fährmole auf der Insel Magee
River Bann Vom seewärtigen Ende des Wellenbrechers bis zur Brücke von Toome
Lough Erne Oberer und unterer Lough Erne
Lough Neagh Innerhalb von zwei Meilen von der Küste
Ostküste England  
Berwick Innerhalb der Wellenbrecher
Warkworth Innerhalb der Wellenbrecher
Blyth Innerhalb der äußeren Molenköpfe
Fluss Tyne Dunston Staithes bis zu den Tyne-Molenköpfen
Fluss Wear Fatfield bis zu den Sunderland Molenköpfen
Seaham Innerhalb der Wellenbrecher
Hartlepool Bis zu einer Linie von middleton Jetty bis zum alten Molenkopf

Bis zu einer Linie vom nördlichen bis zum südlichen Molenkopf

Fluss Tees Bis zu einer Linie nach Westen von Government Jetty bis Tees-Sperrwerk
Whitby Innerhalb der Molenköpfe von Whitby
River Humber Bis zu einer Linie von North Ferriby bis South Ferriby
Grimsby Dock Bis zu einer Linie von der West Pier des Tidenbassins bis zur East Pier der Fish Docks, Nordkai
Boston Innerhalb des New Cut
Dutch River Gesamter Kanal
Fluss Hull Beverley Beck bis Fluss Humber
Kielder Water Gesamter See
Fluss Ouse Unterhalb Schleuse Naburn
Fluss Trent Unterhalb Schleuse Cromwell
Fluss Wharfe Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Tadcaster-Brücke
Scarborough Innerhalb der Molenköpfe von Scarborough
Wales und Westküste England  
Fluss Severn Nördlich einer Linie nach Westen von Sharpness Point (51° 43.4' N) bis Llanthony und Maisemore Weirs und seewärts der Gewässer der Zone 3
Fluss Wye Bei Chepstow, nördlich der Breite 51° 38.0' N bis Monmouth
Newport Nördlich der bei Fifoots Points kreuzenden Elektrizitätsoberleitung
Cardiff Bis zu einer Linie von South Jetty bis Penarth head und eingeschlossene Gewässer westlich Cardiff Bay Sperrwerk
Barry Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet
Port Talbot Innerhalb einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher auf dem Fluss Afran außerhalb der eingeschlossenen Docks verbindet
Neath Bis zu einer Linie nach Norden vom seewärtigen Ende der Baglan Bay Tankermole (51° 37.2' N, 3°50.5' W).
Llanelli und Burry Port Innerhalb eines Gebiets mit einer Begrenzungslinie von Burry Port Western Pier bis Whiteford Point
Milford Haven Bis zu einer Linie von South Hook Point bis Thorn Point
Fishguard Bis zu einer Linie, die die seewärtigen Enden der nördlichen und östlichen Wellenbrecher verbindet
Cardigan Innerhalb der Narrows bei Pen-Yr-Ergyd
Aberystwyth Bis zu einer Linie, die die seewärtigen Enden der Wellenbrecher verbindet
Aberdyfi Bis zu einer Linie vom Bahnhof von Aberdyfi bis Bake Twyni Bach
Barmouth Bis zu einer Linie vom Bahnhof von Barmouth bis Penrhyn Point
Portmadoc Bis zu einer Linie von Harlech Point bis Graig Ddu
Holyhead Innerhalb eines Gebiets, das durch den Hauptwellenbrecher und eine Linie zwischen dem Wellenbrecherkopf und Brynglas Point, Towyn Bay, begrenzt wird
Menai Straits Innerhalb der Menai Straits zwischen einer Linie von Aber Menai Point bis Belan Point und einer Linie zwischen Beaumaris Pier bis Pen-y-Coed Point
Conway Bis zu einer Linie von Mussel Hill bis Tremlyd Point
Llandudno Innerhalb des Wellenbrechers
Rhyl Innerhalb des Wellenbrechers
Fluss Dee Oberhalb Connah's Quay bis Wasserschöpfwerk Barrelwell Hill
Fluss Mersey Bis zu einer Linie zwischen Rock-Leuchtturm und North West Seaforth Dock,aber ausschließlich anderer Docks
Preston und Southport Bis zu einer Linie von Lytham bis Southport und innerhalb Preston Docks
Fleetwood Bis zu einer Linie von Low Light bis Knott
Fluss Lune Bis zu einer Linie von Sunderland Point bis Chapel Hill bis einschließlich Glasson Dock
Barrow Bis zu einer Linie von Haws Point, Isle of Walney bis Roa Island Slipway
Whitehaven Innerhalb des Wellenbrechers
Workington Innerhalb des Wellenbrechers
Maryport Innerhalb des Wellenbrechers
Carlisle Bis zu einer Linie von Point Carlisle bis Torduff
Coniston Water Gesamter See
Derwentwater Gesamter See
Ullswater Gesamter See
Windermere Gesamter See
Südengland  
Blakeney und Morston Hafen und Einfahrten Östlich einer Linie, die von Blakeney Point nach Süden zur Einfahrt in den Fluss Stiffkey verläuft
Fluss Orwell und Fluss Stour Fluss Orwell bis zu einer Linie vom Wellenbrecher Blackmanshead bis Landguard Point und seewärts der Gewässer der Zone 3
River Blackwater Alle Wasserstraßen bis zu einer Linie von der südwestlichen Spitze der Insel Mersea bis Sales Point
Fluss Crouch und Fluss Roach Fluss Crouch bis zu einer Linie von Holliwell Point bis Foulness Point, einschließlich Fluss Roach
Themse und Nebenflüsse Themse oberhalb einer Linie von Norden nach Süden durch die östliche Spitze der Denton Wharf Pier, Gravesend bis Schleuse Teddington
Fluss Medway und The Swale Fluss Medway ab einer Linie zwischen Garrison Point und Grain Tower bis Allington Lock; und The Swale von Whitstable bis Fluss Medway
Fluss Stour (Kent) Fluss Stour oberhalb der Mündung bis zur Landestelle bei Flagstaff Reach
Dover Hafen Innerhalb der Linien zwischen der östlichen und der westlichen Hafeneinfahrt
Fluss Rother Fluss Rother oberhalb der Tidensignalstation bei Camber bis zum Scots Float Sluice und der Einfahrtschleuse auf dem Fluss Brede
Fluss Adur und Southwick Canal Bis zu einer Linie quer über die Hafeneinfahrt Shoreham bis Schleuse Southwick Canal und westlich Tarmac Wharf
Fluss Arun Fluss Arun oberhalb Littlehampton Pier bis Littlehampton Marina
Fluss Ouse (Sussex)
Newhaven
Fluss Ouse ab einer Linie von den Hafeneinfahrtmolen Newhaven bis Nordende Nordkai
Brighton Brighton Marina Außenhafen bis zu einer Linie vom Südende West Quay bis Nordende South Quay
Chichester Bis zu einer Linie zwischen Eastoke Point und dem Kirchturm von West Wittering und seewärts der Gewässer der Zone 3
Langstone Hafen Bis zu einer Linie zwischen Eastney Point und Gunner Point
Portsmouth Bis zu einer Linie quer über die Hafeneinfahrt von Port Blockhouse bis zum Round Tower
Bembridge, Isle of Wight Innerhalb Brading Hafen
Cowes, Isle of Wight Fluss Medina bis zu einer Linie vom Molenleuchtfeuer auf dem Ostufer zum Leuchtfeuerhaus auf dem Westufer
Southampton Bis zu einer Linie von Calshot Castle bis Hook Bake
Beaulieu River Innerhalb Beaulieu River nicht östlich einer Nord-Süd-Linie durch Inchmery House
Keyhaven Lake Bis zu einer Linie nach Norden vom unteren Leuchtfeuer Hurst Point bis Keyhaven Marshes
Christchurch The Run
Poole Bis zur Linie der Chain-Fähre zwischen Sandbanks und South Haven Point
Exeter Bis zu einer Ost-West-Linie von Warren Point bis zur Inland-Seenotstation gegenüber Checkstone Ledge
Teignmouth Innerhalb des Hafens
Fluss Dart Bis zu einer Linie von Kettle Point bis Battery Point
Fluss Salcombe Bis zu einer Linie von Splat Point bis Limebury Point
Plymouth Bis zu einer Linie von Mount Batten Pier bis Raveness Point über Drake's Islands; Fluss Yealm bis zu einer Linie von Warren Point bis Misery Point
Fowey Innerhalb des Hafens
Falmouth Bis zu einer Linie von St. Anthony head bis Pendennis Point
Fluss Camel Bis zu einer Linie von Gun Point bis Brea Hill
Fluss Taw und Fluss Bis zu einer Linie rechtweisend 200° vom Leuchtturm
Torridge Crow Point bis zum Ufer bei Skern Point
Bridgewater Südlich einer Linie nach Osten von Stert Point (51°13.0' N)
Fluss Avon (Avon) Bis zu einer Linie von Avonmouth Pier bis Wharf Point und Netham Dam

Kapitel 2

Zone 3
Königreich Belgien  
Seeschelde: von der Antwerpener Reede flussabwärts  
Republik Bulgarien  
Donau: von km 845,650 bis km 374,100  
Tschechische Republik  
Elbe: von der Schleuse Üsti nad Labem-Stiekov bis zur Schleuse Lovosice  
Stauseen: Baska, Brnenskä (Kninicky), Horka (Str≫ pod Ralskem), Hracholusky,  
Jesenice, Nechranice, Olesnä, Orlik, Pastviny, Plumov, Rozkos, Sec, Skalka,  
Slapy, Terlicko, Zermanice  
Mächovo-See  
Wassergebiet Velk6 Zernoseky  
Binnenseen: Oleksovice, Svet, Velk6 Därrko  
Baggerseen: Dolni Benesov, Ostroznä Novä Ves a Tovacov  
Bundesrepublik Deutschland  
Donau Von Kelheim (km 2.414,72) bis zur deutschösterreichischen Grenze
Rhein Von der deutschschweizerischen Grenze bis zur deutschniederländischen Grenze
Elbe Von der Einmündung des Elbeseitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens
Müritz  
Französische Republik  
Rhein

Republik Kroatien

Donau: von km 1 295 + 500 bis km 1 433
Drava (Drau): von km 0 bis km 198 + 600
Sava (Save): von km 211 bis km 594
Kupa: von km 0 bis km 5 + 900
Una: von km 0 bis km 15

 
Republik Ungarn  
Donau: von km 1.812 bis km 1.433  
Donau Moson: von km 14 bis km 0  
Donau Szentendre: von km 32 bis km 0  
Donau Räckeve: von km 58 bis km 0  
Tisza: von km 685 bis km 160  
Dräva: von km 198 bis km 70  
Bodrog: von km 51 bis km 0  
Kettös-Körös: von km 23 bis km 0  
Härmas-Körös: von km 91 bis km 0  
Si6-Kanal: von km 23 bis km 0  
Velence-See  
Fertö-See  
Königreich der Niederlande  
Rhein  
Sneekermeer, Koevordermeer, Heegermeer, Fluessen, Slotermeer, Tjeukemeer, Beulakkerwijde, Belterwijde, Ramsdiep, Ketelmeer, Zwartemeer, Veluwemeer, Eemmeer, Gooimeer, Alkmaardermeer, Gouwzee, Buiten IJ, Afgesloten IJ, Noordzeekanaal, Hafen von IJmuiden, Hafengebiet Rotterdam, Nieuwe Maas, Noord, Oude Maas, Beneden Merwede, Nieuwe Merwede, Dordtsche Kil, Boven Merwede, Waal, Bijlandsch Kanaal, Boven Rijn, Pannersdensch Kanaal, Geldersche IJssel, Neder Rijn, Lek, Amsterdam-Rhein-Kanal, Veerse Meer, RheinSchelde-Kanal von der Landesgrenze bis zur Einmündung in den Volkerak, Amer, Bergsche Maas, die Maas abwärts von Venlo, Gooimeer, Europort, Calandkanaal (östlich des Benelux-Hafens), Hartelkanaal  
Republik Österreich  
Donau: von der österreichischdeutschen Grenze zur österreichischslowakischen  
Grenze  
Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling  
Traun: von der Mündung bis km 1,80  
Enns: von der Mündung bis km 2,70  
March: bis km 6,00  
Republik Polen  
  • Biebrza von der Mündung des Kanal Augustowski bis zur Mündung der Narwia
 
  • Brda von der Verbindung des Kanal Bydgoski (Bromberger Kanal) in Bydgoszcz (Bromberg) bis zur Mündung der Wisla (Weichsel)
 
  • Bug von der Mündung des Muchawiec bis zur Mündung der Narwia
 
  • See Jezioro Dgbie bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern
 
  • Kanal Augustowski von der Verbindung mit der Biebrza bis zur Staatsgrenze, einschließlich der entlang dieser Kanalstrecke gelegenen Seen
 
  • Kanal Bartnicki vom See Jezioro Ruda Woda bis zum See Jezioro Bartc|ek
 
  • Kanal Bydgoski
 
  • Kanal Elblgski (Oberländischer Kanal) vom See Jezioro Druzno bis zum See Jezioro Jeziorak und zum See Jezioro Szelgg Wielki, einschließlich dieser Seen und der Seen an der Kanalstrecke, und der Nebenweg in Richtung Zalewo vom See Jezioro Jeziorak bis zum See Jezioro Ewingi, dieser inbegriffen
 
  • Kanal Gliwicki (Gleiwitzer Kanal) zusammen mit dem Kanal Kedzierzynski
 
  • Kanal Jagiellofiski von der Verbindung mit dem Fluss Elblog (Elbing) bis zur Nogat
 
  • Kanal Laczánski
 
  • Kanal Zlesinski und die Seen längs dieses Kanals sowie der See Goplo
 
  • Kanal Zeranski
 
  • Martwa Wista (Tote Weichsel) von der Wista in Przegalina bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern
 
  • Narew von der Mündung der Biebrza bis zur Mündung der Wista, zusammen mit dem See Jezioro Zegrzynski
 
  • Nogat von der Wista bis zur Mündung im Zalew Wislany (Frisches Haff)
 
  • Oberlauf der Notec (Netze) vom See Jezioro Goplo bis zur Verbindung mit dem Kanal Görnonotecki und der Kanal Görnonotecki sowie der Unterlauf der Notec von der Verbindung mit dem Kanal Bydgoski bis zur Mündung der Warta (Warthe)
 
  • Nysa Luzycka (Lausitzer Neisse) von Gubin bis zur Mündung der Odra(Oder)
 
  • Odra von Racibörz (Ratibor) bis zur Verbindung mit der Odra Wschodnia (Ost- oder), die ab dem Durchstich Klucz-Ustowo zur Regalica (Regnitz) wird, zusammen mit diesem Fluss und seinen Seitenarmen bis zum See Jezioro Dgbie, sowie der Nebenweg der Odra von der Schleuse von Opatowice bis zur Schleuse in Wroclaw (Breslau)
 
  • Odra Zachodnia (West- oder) vom Wehr in Widuchowa (704,1 km von der Odra bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern, zusammen mit Seitenarmen sowie dem Durchstich Klucz-Ustowo, der die Odra Wschodnia mit der Odra Zachodnia verbindet
 
  • Parnica (Parnitz) und der Durchstich Partnicki von der Odra Zachodnia bis zur Grenze mit den Binnenseegewässern
 
  • Pisa vom See Jezioro Ros bis zur Mündung des Narew
 
  • Szkarpawa (Elbinger Weichsel) von der Wista bis zur Mündung der Wista (Frisches Haff)
 
  • Warta vom See Jezioro Zlesifiskie bis zur Mündung der Odra
 
  • Masurische Seenplatte, die die Seen umfasst, welche durch die Flüsse und Kanäle verbunden sind, die eine Hauptwasserstraße von See Ros (einschließlich) in Pisz bis zum Kanal Wegorzewski (einschließlich dieses Kanals) in Wegorzewo bilden, zusammen mit den Seen Seksty, Mikolajskie, Talty, Taltowisko, Kotek, Szymon, Szymoneckie, Jagodne, Boczne, Talty, Kisajno, Dargin, Labap, Kirsajty und Awiecajty, einschließlich des Kanal Gizycki und des Kanal Niegocifiski sowie des Kanal Piekna Göra, und der Nebenweg des Sees Rynskie (einschließlich) in Ryn bis zum See Nidzkie (bis 3 km, bildet die Grenze zum Naturschutzgebiet "Jezioro Nidzkie"), zusammen mit den Seen Beldany, Guzianka Mala und Guzianka Wielka
 
  • Wista von der Mündung der Przemsza bis zur Verbindung mit dem Kanal LaczaDski sowie von der Mündung dieses Kanals in Skawina bis zur Mündung der Wista in der Zatoka Danska (Danziger Bucht), ausschließlich des Reservoirs von Wloclawek
 
Rumänien  
Donau: Von der serbischrumänischen Grenze (km 1.075) bis zum Schwarzen Meer über den Sulina-Kanal.  
Donau-Schwarzmeerkanal (64,410 km Länge): von der Verbindung mit der Donau bei km 299,300 der Donau bei Cernavodä (bzw. km 64,410 des Kanals) bis zum Hafen Constanta Süd-Agigea (km "0" des Kanals).  
Poarta Albä-Midia Nävodari-Kanal (34,600 km Länge): von der Verbindung mit dem Donau-Schwarzmeerkanal bei km 29,410 bei Poarta Albä (bzw. km 27,500 des Kanals) bis zum Hafen Midia (km "0" des Kanals)  
Slowakische Republik  
Donau: Von Devin (km 1.880,26) bis zur slowakischungarischen Grenze  
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland  
Schottland  
Leith (Edinburgh) Innerhalb der Wellenbrecher
Glasgow Strathclyde Loch
Crinan Canal Crinan bis Ardrishaig
Caledonian Canal Kanalabschnitte
Nordirland  
Fluss Lagan Lagan Weir bis Stranmillis
Ostengland  
Fluss Wear (tidenunabhängig) Alte Eisenbahnbrücke, Durham bis Prebends-Brücke, Durham
Fluss Tees Flussaufwärts des Tees-Sperrwerks
Grimsby Dock Innerhalb der Schleusen
Immingham Dock Innerhalb der Schleusen
Hull Docks Innerhalb der Schleusen
Boston Dock Innerhalb der Schleusentore
Aire and Calder Navigation Goole Docks bis Leeds; Zusammenfluss mit Leeds und Liverpool Canal; Zusammenfluss Bank Dole bis Selby (Schleuse Fluss Ouse); Zusammmenfluss Castleford bis Wakefield (Schleuse Falling)
Fluss Ancholme Wehr Ferriby bis Brigg
Calder and Hebble Canal Wakefield (Schleuse Falling bis Schleuse Broadcut top)
Fluss Foss Von Zusammenfluss (Blue Bridge) mit Fluss Ouse bis Monk Bridge
Fossdyke Canal Zusammenfluss mit Fluss Trent bis Brayford Pool
Goole Dock Innerhalb der Schleusentore
Hornsea Mere Gesamter Kanal
Fluss Hull Von Schleuse Struncheon Hill bis Beverley Beck
Market Weighton Canal Schleuse Fluss Humber bis Schleuse Sod Houses
New Junction Canal Gesamter Kanal
Fluss Ouse Von Schleuse Naburn bis Nun Monkton
Sheffield and South Yorkshire Canal Schleuse Keadby bis Schleuse Tinsley
Fluss Trent Schleuse Cromwell bis Shardlow
Fluss Witham Boston Sluice bis Brayford Poole (Lincoln)
Wales und Westengland  
Fluss Severn Oberhalb Llanthony und Wehre Maisemore
Fluss Wye Oberhalb Monmouth
Cardiff Roath Park Lake
Port Talbot Innerhalb der eingeschlossenen Docks
Swansea Innerhalb der eingeschlossenen Docks
Fluss Dee Oberhalb Barrelwell Hill Wasserschöpfwerk
Fluss Mersey Docks (außer Seaforth Dock)
Fluss Lune Oberhalb Glasson Dock
Fluss Avon (Midland) Schleuse Tewkesbury bis Evesham
Gloucester Gloucester City Docks Gloucester/Sharpness Canal
Hollingworth Lake Gesamter See
Manchester Ship Canal Gesamter Kanal und Salford Docks einschließlich Fluss Irwell
Pickmere Lake Gesamter See
Fluss Tawe Zwischen Seesperrwerk/Marina und Morfa Sportstadium
Rudyard Lake Gesamter See
Fluss Weaver Unterhalb Northwich
Südengland  
Fluss Nene Wisbech Cut und Fluss Nene bis Schleuse Dogin-a-Doublet
Fluss Great Ouse Kings Lynn Cut und Fluss Great Ouse unterhalb Straßenbrücke West Lynn
Yarmouth Yare-Estuar ab einer Linie zwischen den Enden der nördlichen und südlichen Einfahrtmolen, einschließlich Breydon Water
Lowestoft Lowestoft Hafen unterhalb Schleuse Mutford bis zu einer Linie zwischen den äußeren Hafeneinfahrtmolen
Fluss Alde und Fluss Ore Oberhalb der Einfahrt in den Fluss Ore bis Westrow Point
Fluss Deben Oberhalb der Einfahrt in den Fluss Deben bis Felixstowe Ferry
Fluss Orwell und Fluss Stour Von einer Linie zwischen Fagbury Point und Shotley Point auf dem Fluss Orwell bis Ipswich Dock; und von einer Nord-Süd-Linie durch Erwarton Ness auf dem Fluss Stour bis Manningtree
Chelmer & Blackwater Canal Östlich Schleuse Beeleigh
Themse und Nebenflüsse Themse oberhalb Schleuse Teddington bis Oxford
Fluss Adur und Southwick Canal Fluss Adur oberhalb des westlichen Endes von Tarmac Wharf, und innerhalb Southwick Canal
Fluss Arun Fluss Arun oberhalb Littlehampton Marina
Fluss Ouse (Sussex), Newhaven Fluss Ouse oberhalb des nördlichen Endes von North Quay
Bewl Water Gesamter See
Grafham Water Gesamter See
Rutland Water Gesamter See
Thorpe Park Lake Gesamter See
Chichester Östlich einer Linie zwischen Cobnor Point und Chalkdock Point
Christchurch Innerhalb Hafen Christchurch, außer Run
Exeter Canal Gesamter Kanal
Fluss Avon (Avon) Bristol City Docks

Netham Dam bis Wehr Pulteney

Kapitel 3

Zone 4
Königreich Belgien  
Alle belgischen Binnenwasserstraßen außer denen der Zone 3  
Tschechische Republik  
Alle Wasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3  
Bundesrepublik Deutschland  
Alle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3  
Französische Republik  
Alle französischen Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3  
Republik Kroatien
Alle Wasserstraßen außer denen der Zone 3

Italienische Republik

 
Alle schiffbaren italienischen Wasserstraßen  
Republik Litauen  
Das gesamte litauische Netz  
Großherzogtum Luxemburg  
Mosel  
Republik Ungarn  
Alle Wasserstraßen außer denen der Zonen 2 und 3  
Königreich der Niederlande  
Alle übrigen Flüsse, Kanäle und Seen, die nicht unter den Zonen 1, 2 und 3 aufgeführt sind  
Republik Österreich  
Thaya: Bis Bernhardsthal  
March: Oberhalb km 6,00  
Republik Polen  
Alle Wasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3  
Rumänien  
Alle Wasserstraßen außer denen der Zone 3  
Slowakische Republik  
Alle Wasserstraßen außer denen der Zone 3  
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Schottland  
Ratho and Linlithgow
Union Canal
Gesamter Kanal
Glasgow Forth and Clyde Canal
Ostengland  
Fluss Ancholme Monkland Canal, Abschnitte Faskine und Drumpellier

Hogganfield Loch

Brigg bis Schleuse Harram Hill

Calder and Hebble Canal Schleuse Broadcut top bis Sowerby Brücke
Chesterfield Canal West Stockwith bis Worksop
Cromford Canal Gesamter Kanal
Fluss Derwent Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Stamford Brücke
Driffield Navigation Von Schleuse Struncheon Hill bis Great Driffield
Erewash Canal Schleuse Trent bis Schleuse Langley Mill
Huddersfield Canal Zusammenfluss mit Calder and Hebble Canal bei Coopers Bridge bis Huddersfield Narrow Canal bei Huddersfield

Zwischen Ashton- under-Lyne und Huddersfield

Leeds and Liverpool Canal Von Schleuse Leeds River bis Skipton Wharf
Light Water Valley Lake Gesamter See
The Mere, Scarborough Gesamter See
Fluss Ouse Oberhalb Nun Monkton Pool
Pocklington Canal Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Derwent bis Melbourne Basin
Sheffield and South Yorkshire Canal Schleuse Tinsley bis Sheffield
Fluss Soar Zusammenfluss mit dem Fluss Trent bis Loughborough
Trent and Mersey Canal Shardlow bis Schleuse Dellow Lane
Fluss Ure and Ripon Canal Vom Zusammenfluss mit dem Fluss Ouse bis Ripon Canal (Ripon Basin)
Ashton Canal Gesamter Kanal
Wales und Westengland  
Fluss Avon (Midland) Oberhalb Evesham
Birmingham Canal
Navigation
Gesamter Kanal
Birmingham and Fazeley Canal Gesamter Kanal
Coventry Canal Gesamter Kanal
Grand Union Canal
(von Napton Junctioncbis Birmingham und Fazeley)
Gesamter Kanalabschnitt
Kennet and Avon Canal (Bath bis Newbury) Gesamter Kanalabschnitt
Lancaster Canal Gesamter Kanal
Leeds and Liverpool Canal Gesamter Kanal
Llangollen Canal Gesamter Kanal
Caldon Canal Gesamter Kanal
Peak Forest Canal Gesamter Kanal
Macclesfield Canal Gesamter Kanal
Monmouthshire and Brecon Canal Gesamter Kanal
Montgomery Canal Gesamter Kanal
Rochdale Canal Gesamter Kanal
Swansea Canal Gesamter Kanal
Neath and Tennant Canal Gesamter Kanal
Shropshire Union Canal Gesamter Kanal
Staffordshire and Worcester Canal Gesamter Kanal
Stratfordupon-Avon Canal Gesamter Kanal
Fluss Trent Gesamter Fluss
Trent and Mersey Canal Gesamter Kanal
Fluss Weaver Oberhalb Northwich
Worcester and Birmingham Canal Gesamter Kanal
Südengland  
Fluss Nene Oberhalb Schleuse Dogin-a-Doublet
Fluss Great Ouse Kings Lynn oberhalb Straßenbrücke West Lynn, Fluss Great Ouse und alle verbundenen Fenland-Wasserstraßen einschließlich Fluss Cam und middle Level Navigation
Norfolk und Suffolk Broads Alle schiffbaren Tide- und Nichttideflüsse, Broads, Kanäle und Wasserstraßen innerhalb der Norfolk und Suffolk Broads einschließlich Oulton Broad, und die Flüsse Waveney, Yare, Bure, Ant und Thurne, ausgenommen wie für Yarmouth und Lowestoft angegeben
Fluss Blyth Fluss Blyth, von der Mündung bis Blythburgh
Fluss Alde und Fluss Ore Auf dem Fluss Alde oberhalb Westrow Point
Fluss Deben Fluss Deben oberhalb Felixstowe Ferry
Fluss Orwell und Fluss Stour Alle Wasserstraßen auf dem Fluss Stour oberhalb Manningtree
Chelmer & Blackwater Canal Westlich Schleuse Beeleigh
Themse und Nebenflüsse Fluss Stort und Fluss Lee oberhalb Bow Creek; GrandUnion Canal oberhalb Schleuse Brentford und Regents Canal oberhalb Limehouse Basin und alle damit verbundenen Kanäle; Fluss Wey oberhalb Themse-Schleuse; Kennet und Avon Canal; Themse oberhalb Oxford; Oxford Canal
Fluss Medway und The Swale Fluss Medway oberhalb Schleuse Allington
Fluss Stour (Kent) Fluss Stour oberhalb der Landestelle bei Flagstaff Reach
Dover Hafen Gesamter Hafen
Fluss Rother Fluss Rother und Royal Military Canal oberhalb Wehr Scots Float und Fluss Brede oberhalb Einfahrtschleuse
Brighton Brighton Marina Innenhafen oberhalb der Schleuse
Wickstead Park Lake Gesamter See
Kennet and Avon Canal Gesamter Kanal
Grand Union Canal Gesamter Kanal
Fluss Avon (Avon) Oberhalb Wehr Pulteney
Bridgewater Canal Gesamter Kanal

.

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf Binnenwasserstrassen der Zonen 1, 2, 3 und 4 Anhang II

Teil I

Kapitel 1
Allgemeines

Artikel 1.01 Begriffsbestimmungen 12

In dieser Richtlinie gelten als

Fahrzeugarten

  1. "Fahrzeug" ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
  2. "Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
  3. "Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
  4. "Seeschiff" ein Schiff, das zur Seeschifffahrt zugelassen ist;
  5. "Motorschiff" ein Tankmotorschiff oder ein Gütermotorschiff;
  6. "Tankmotorschiff" ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
  7. "Gütermotorschiff" ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann und kein Tankmotorschiff ist;
  8. "Kanalpeniche" ein Binnenschiff, das eine Länge von 38,5 m und eine Breite von 5,05 m nicht überschreitet und gewöhnlich auf dem Rhein-Rhöne-Kanal verkehrt;
  9. "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
  10. "Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
  11. "Schleppkahn" ein Tankschleppkahn oder ein Güterschleppkahn;
  12. "Tankschleppkahn" ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
  13. "Güterschleppkahn" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschleppkahn ist;
  14. "Schubleichter" ein Tankschubleichter oder ein Güterschubleichter oder ein Trägerschiffsleichter;
  15. "Tankschubleichter" ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
  16. "Güterschubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschubleichter ist;
  17. "Trägerschiffsleichter" ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnengewässern gebaut ist;
  18. "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
  19. "Segelfahrgastschiff": ein Fahrgastschiff, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden;
  20. "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
  21. "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
  22. "schnelles Schiff" ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;
  23. "schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
  24. "Baustellenfahrzeug" ein Schiff, das aufgrund seiner Bauweise und Ausrüstung für die Verwendung auf Baustellen geeignet und bestimmt ist, wie eine Spül-, Klapp- oder Deckschute, ein Ponton oder ein Steinstürzer;
  25. "Sportfahrzeug" ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
  26. "Beiboot" ein Boot zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz;
  27. "Schwimmende Anlage" eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
  28. "Schwimmkörper" ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;

Fahrzeugzusammenstellungen

  1. "Verband" ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
  2. "Formation" die Form der Zusammenstellung eines Verbandes;
  3. "starrer Verband" ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
  4. "Schubverband" eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
  5. "gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
  6. "Schleppverband" eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

Besondere Bereiche der Fahrzeuge

  1. "Hauptmaschinenraum" der Raum, in dem die Antriebsmaschinen aufgestellt sind;
  2. "Maschinenraum" ein Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind;
  3. "Kesselraum" ein Raum, in dem eine mit Brennstoff betriebene Anlage zur Dampferzeugung oder zur Erhitzung von Thermoöl aufgestellt ist;
  4. "Geschlossener Aufbau" ein durchgehender fester und wasserdichter Aufbau mit festen Wänden, die mit dem Deck dauernd und wasserdicht zusammengefügt sind;
  5. "Steuerhaus" der Raum, in dem die zur Führung des Schiffes notwendigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen vereinigt sind;
  6. "Wohnung" die für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Waschküchen, Dielen, Flure, jedoch nicht das Steuerhaus;
  7. "Fahrgastraum" für Fahrgäste an Bord bestimmte Räume und geschlossene Bereiche wie Gesellschaftsräume, Büros, Verkaufsräume, Friseurläden, Trockenräume, Wäschereien, Saunas, Toiletten, Waschräume, Gänge, Verbindungsgänge und nicht eingeschachtete Treppen;
  8. "Kontrollstation" ein Steuerhaus, ein Raum, der eine Notstromanlage oder Teile davon enthält oder ein Raum mit einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle, wie für Feuermeldeanlagen, Fernbedienungen von Türen oder Feuerklappen;
  9. "Treppenschacht" ein Schacht einer Innentreppe oder eines Aufzuges;
  10. "Unterkunftsraum" ein Raum einer Wohnung oder ein Fahrgastraum. Auf Fahrgastschiffen sind Küchen keine Unterkunftsräume;
  11. "Küche" ein Raum mit einem Herd oder einer ähnlichen Kochstelle;
  12. "Vorratsraum" ein Raum zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder ein Raum mit einer Grundfläche von mehr als 4 m2 zur Lagerung von Vorräten;
  13. "Laderaum" ein nach vorn und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser Schüttung oder für die Aufnahme der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks bestimmt ist;
  14. "festverbundener Tank" ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können;
  15. "Arbeitsplatz" ein Bereich, in dem die Besatzung ihre berufliche Tätigkeit auszuüben hat, einschließlich Landsteg, Schwenkbaum und Beiboot;
  16. "Verkehrsweg" ein Bereich, der gewöhnlich dem Personen- und Warenverkehr dient;
  17. "sicherer Bereich" der Bereich, der nach außen durch eine senkrechte Fläche begrenzt wird, die im Abstand von 1/5 BWL parallel zum Verlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung verläuft;
  18. "Sammelflächen" Flächen des Schiffs, die besonders geschützt sind und auf denen sich Personen im Gefahrenfall aufhalten sollen;
  19. "Evakuierungsflächen" Teil der Sammelflächen des Schiffs, von denen eine Evakuierung von Personen durchgeführt werden kann;

Schiffstechnische Begriffe

  1. "Ebene der größten Einsenkung" die Schwimmebene, die der größten Einsenkung, bei der das Fahrzeug fahren darf, entspricht;
  2. "Sicherheitsabstand" der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;
  3. "Restsicherheitsabstand" der bei der Krängung des Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht angesehen wird;
  4. "Freibord" ("f") der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt des Gangbordes oder, in Ermangelung des Gangbordes, durch den tiefsten Punkt der oberen Kante der Bordwand;
  5. "Restfreibord" der bei der Krängung des Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand;
  6. "Tauchgrenze" eine gedachte Linie auf der Bordwand, die mindestens 10 cm unterhalb des Schottendecks und mindestens 10 cm unterhalb des tiefsten, nicht wasserdichten Punktes der Bordwand verläuft. In Ermangelung eines Schottendecks ist eine Linie anzunehmen, die mindestens 10 cm unterhalb der niedrigsten Linie, bis zu der die Außenhaut wasserdicht ist, verläuft;
  7. "Wasserverdrängung ()": das eingetauchte Volumen des Schiffes in m3;
  8. "Deplacement (Δ)": Gesamtmasse des Schiffes einschließlich der Ladung in t;
  9. "Blockkoeffizient" ("CB") Verhältnis der Wasserverdrängung zum Produkt aus LWL, BWL und T;
  10. "Überwasserlateralplan" ("AV") die Seitenfläche des Schiffes über der Wasserlinie in m2;
  11. "Schottendeck" das Deck, bis zu dem die vorgeschriebenen wasserdichten Schotte hinaufgeführt sind und von dem der Freibord gemessen wird;
  12. "Schott" eine gewöhnlich senkrechte Wand zur Unterteilung des Schiffes, die durch den Schiffsboden, Bordwände, oder andere Schotte begrenzt und bis zu einer bestimmten Höhe hochgeführt wird;
  13. "Querschott" ein von Bordwand zu Bordwand reichendes Schott;
  14. "Wand" eine gewöhnlich senkrechte Trennfläche;
  15. "Trennwand" eine nicht wasserdichte Wand;
  16. "Länge" ("L") die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
  17. "Länge über alles" ("LOA") die größte Länge des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
  18. "Länge in der Wasserlinie" ("LWL") die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des Schiffskörpers in m;
  19. "Breite" ("B") die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
  20. "Breite über alles" ("BOA") die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
  21. "Breite in der Wasserlinie" ("BWL") die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der Außenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;
  22. "Seitenhöhe" ("H") der kleinste senkrechte Abstand zwischen der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m;
  23. "Tiefgang" ("T") der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;
  24. a. "Tiefgang über alles (TOA)" der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, einschließlich des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;
  25. "vorderes Lot" die Senkrechte durch den vorderen Schnittpunkt des Schiffskörpers mit der Ebene der größten Einsenkung;
  26. "lichte Breite des Gangbords" der Abstand zwischen einer Senkrechten durch das am weitesten in das Gangbord hineinragende Bauteil am Lukensüll und einer Senkrechten durch die Innenkante der Absturzsicherung (Geländer, Fußleiste) an der Außenseite des Gangbords;

Steuereinrichtungen

  1. "Steuereinrichtung" jede zum Steuern des Schiffes erforderliche Einrichtung, die für das Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 eingesetzt werden muss;
  2. "Ruder" der oder die Ruderkörper mit Ruderschaft, einschließlich des Quadranten und der Verbindungselemente mit der Rudermaschine;
  3. "Rudermaschine" der Teil der Steuereinrichtung, der die Bewegung des Ruders bewirkt;
  4. "Rudermaschinenantrieb" der Antrieb der Rudermaschine zwischen der Energiequelle und der Rudermaschine;
  5. "Energiequelle" die Energieversorgung des Rudermaschinenantriebs und der Steuerung aus dem Bordnetz, Batterie oder von einem Verbrennungsmotor;
  6. "Steuerung" die Bauteile und Schaltkreise zur Steuerung eines motorischen Rudermaschinenantriebs;
  7. "Antriebsanlage der Rudermaschine" der Rudermaschinenantrieb, dessen Steuerung und deren Energiequelle;
  8. "Handantrieb" ein Antrieb, bei dem die Bewegung des Ruders über eine vom Steuerrad von Hand betätigte mechanische Übertragung bewirkt wird, ohne zusätzliche Energiequelle;
  9. "handhydraulischer Antrieb" ein Handantrieb mit hydraulischer Übertragung;
  10. "Wendegeschwindigkeitsregler" eine Einrichtung, die nach Vorgabe von Eingangswerten eine bestimmte Wendegeschwindigkeit des Schiffes automatisch bewirkt und beibehält;
  11. "Radareinmannsteuerstand" ein Steuerstand, der derart eingerichtet ist, dass das Schiff bei Radarfahrt durch eine einzige Person geführt werden kann;

Eigenschaften von Bauteilen und Werkstoffen

  1. "wasserdicht" Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird;
  2. "sprühwasser- und wetterdicht" Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen;
  3. "gasdicht" Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Gasen oder Dämpfen verhindert wird;
  4. "nicht brennbar" ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf etwa 750 °C selbst entzünden;
  5. "schwer entflammbar" ein Werkstoff, der selbst oder bei dem zumindest dessen Oberfläche die Ausbreitung von Flammen entsprechend dem Prüfverfahren nach Artikel 15.11 Nummer 1 Buchstabe c einschränkt;
  6. "Feuerwiderstandsfähigkeit" die Eigenschaft von Bauteilen oder Vorrichtungen, die durch die Prüfverfahren nach Artikel 15.11 Nummer 1 Buchstabe d nachgewiesen ist;
  7. "Code für Brandprüfverfahren" der mit der Entschließung MSC.61(67) vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO angenommene Internationale Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren;

Sonstige Begriffe

  1. 'Anerkannte Klassifikationsgesellschaft' eine Klassifikationsgesellschaft, die nach den Kriterien und Verfahren des Anhangs VII der Richtlinie anerkannt ist;
  2. a. 'Signallichter' Lichterscheinungen von Signalleuchten zur Bezeichnung von Fahrzeugen;
  3. b. 'Lichtzeichen' Lichterscheinungen zur Verstärkung von Sicht- oder Schallzeichen;
  4. "Radargerät" eine elektronische Navigationshilfe zur Erfassung und Darstellung der Umgebung und des Verkehrs;
  5. "Inland-ECDIS" ein standardisiertes System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und damit verbundenen Informationen, das ausgewählte Informationen aus einer herstellerspezifischen elektronischen Binnenschifffahrtskarte und wahlweise Informationen anderer Messwertgeber des Fahrzeuges darstellt;
  6. "Inland-ECDIS-Gerät" ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in zwei Betriebsarten betrieben werden kann: Informationsmodus und Navigationsmodus;
  7. "Informationsmodus" die Verwendung des Inland-ECDIS nur für Informationszwecke ohne überlagertes Radarbild;
  8. "Navigationsmodus" die Verwendung des Inland-ECDIS mit überlagertem Radarbild beim Steuern des Fahrzeuges;
  9. "Bordpersonal" alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;
  10. "Personen mit eingeschränkter Mobilität" Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben, wie z.B. ältere Menschen, Behinderte, Rollstuhlbenutzer, schwangere Frauen und Personen in Begleitung von kleinen Kindern;
  11. "Gemeinschaftszeugnis" das von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff erteilte Schiffszeugnis, das die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie dokumentiert.
  12. 'Sachverständiger' eine von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution anerkannte Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet hat, mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union) umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen kann;
  13. 'Sachkundiger' eine auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet verfügende Person, die mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union) soweit vertraut ist, dass sie die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen beurteilen kann.

Artikel 1.02 (Ohne Inhalt)

Artikel 1.03 (Ohne Inhalt)

Artikel 1.04 (Ohne Inhalt)

Artikel 1.05 (Ohne Inhalt)

Artikel 1.06 Vorschriften vorübergehender Art

Vorschriften vorübergehender Art zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch deren Ergänzung können nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von Bestimmungen dieser Richtlinie zuzulassen oder Versuche zu ermöglichen. Die Vorschriften sind zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.

Artikel 1.07 Dienstanweisungen

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren für die Untersuchung verbindliche Dienstanweisungen beschlossen werden.

Kapitel 2
Verfahren

Artikel 2.01 Untersuchungskommission 12

1. Untersuchungskommissionen werden von den Mitgliedstaaten eingesetzt.

2. Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen.

Als Sachverständige sind in jede Kommission mindestens zu berufen

  1. ein Beamter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung,
  2. ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt,
  3. ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt.

3. Der Vorsitzende und die Sachverständigen einer jeden Untersuchungskommission werden von den Behörden des Staates, bei dem sie errichtet ist, berufen. Sie haben bei Übernahme ihrer Aufgaben schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt.

4. Die Untersuchungskommissionen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften besondere Sachverständige heranziehen.

Artikel 2.02 Antrag auf Untersuchung

1. Das Einreichungsverfahren für den Untersuchungsantrag und die Festsetzung von Ort und Zeitpunkt der Untersuchung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Behörden, die das Gemeinschaftszeugnis ausstellen. Die zuständige Behörde bestimmt die Unterlagen, die vorzulegen sind. Das Verfahren muss so ablaufen, dass die Untersuchung in einer angemessenen Frist nach der Antragstellung stattfinden kann.

2. Der Eigner eines Fahrzeuges, das dieser Richtlinie nicht unterliegt, oder sein Bevollmächtigter kann ein Gemeinschaftszeugnis beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Schiff den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

Artikel 2.03 Vorführung des Fahrzeuges zur Untersuchung

1. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, wie ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

2. Die Untersuchungskommission muss bei der Erstuntersuchung das Schiff auf Helling besichtigen. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird oder wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine zuständige Behörde bereits zu anderen Zwecken eine Besichtigung auf Helling durchgeführt hat. Bei wiederkehrenden Untersuchungen oder Untersuchungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie kann die Untersuchungskommission eine Besichtigung auf Helling verlangen.

Die Untersuchungskommission muss Probefahrten bei der Erstuntersuchung von Motorschiffen und Verbänden sowie bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung durchführen.

3. Die Untersuchungskommission kann zusätzliche Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.

Artikel 2.04 (Ohne Inhalt)

Artikel 2.05 Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis

1. Die zuständige Behörde kann ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis erteilen für

  1. Fahrzeuge, die zwecks Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses mit Zustimmung der zuständigen Behörde an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen;
  2. Fahrzeuge, die wegen eines der in Artikel 2.07 oder in den Artikeln 12 und 16 der Richtlinie genannten Fällen ihr Gemeinschaftszeugnis vorübergehend nicht besitzen;
  3. Fahrzeuge, wenn nach der Untersuchung das Gemeinschaftszeugnis noch in Bearbeitung ist;
  4. Fahrzeuge, wenn nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses nach Anhang V Teil I erfüllt sind;
  5. Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Gemeinschaftszeugnis übereinstimmt;
  6. schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, sofern die für Sondertransporte zuständige Behörde die Erlaubnis nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Sondertransportes vom Vorliegen eines solchen Gemeinschaftszeugnisses abhängig macht;
  7. Fahrzeuge, die nach Artikel 2.19 Nummer 2 von den Bestimmungen des Teils II abweichen.

2. Das vorläufige Gemeinschaftszeugnis wird entsprechend Anhang V Teil III erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint.

Es enthält die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist gültig

  1. in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a, d bis f für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, längstens innerhalb eines Monats;
  2. in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben b und c für einen angemessenen Zeitraum;
  3. in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe g für sechs Monate. Es darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Entscheidung des Ausschusses vorliegt.

Artikel 2.06 Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses

1. Die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilten Gemeinschaftszeugnisse wird von der zuständigen Behörde festgelegt und beträgt bei Neubauten höchstens

  1. für Fahrgastschiffe fünf Jahre;
  2. für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.

Die Gültigkeitsdauer wird im Gemeinschaftszeugnis vermerkt.

2. Für Fahrzeuge, die vor der Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses von der zuständigen Behörde in jedem einzelnen Fall nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Sie darf jedoch die unter Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht überschreiten.

Artikel 2.07 Vermerke und Änderungen im Gemeinschaftszeugnis

1. Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei dieser Behörde das Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.

2. Alle Vermerke im Gemeinschaftszeugnis oder Änderungen desselben können von jeder zuständigen Behörde vorgenommen werden.

3. Nimmt eine zuständige Behörde eine Änderung des Gemeinschaftszeugnisses vor oder trägt sie einen Vermerk ein, hat sie dies der zuständigen Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis erteilt hat, mitzuteilen.

Artikel 2.08 (Ohne Inhalt)

Artikel 2.09 Wiederkehrende Untersuchung

1. Vor Ablauf der Gültigkeit des Gemeinschaftszeugnisses muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen werden.

2. Ausnahmsweise auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses ohne Untersuchung um höchstens sechs Monate verlängern. Diese Verlängerung wird schriftlich erteilt und muss sich an Bord des Fahrzeuges befinden.

3. Die zuständige Behörde legt gemäß dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses fest.

Die Gültigkeitsdauer wird im Gemeinschaftszeugnis vermerkt und ist der zuständigen Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis erteilt hat, mitzuteilen.

4. Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer das Gemeinschaftszeugnis durch ein neues ersetzt, so ist das alte Gemeinschaftszeugnis der zuständigen Behörde, die es erteilt hat, zurückzugeben.

Artikel 2.10 Freiwillige Untersuchung

Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen.

Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben.

Artikel 2.11 (Ohne Inhalt)

Artikel 2.12 (Ohne Inhalt)

Artikel 2.13 (Ohne Inhalt)

Artikel 2.14 (Ohne Inhalt)

Artikel 2.15 Kosten

Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter hat nach Maßgabe einer besonderen, von jedem Mitgliedstaat erlassenen Kostenordnung die durch die Untersuchung und die Ausstellung des Gemeinschaftszeugnisses entstehenden Kosten zu tragen.

Artikel 2.16 Auskünfte

Die zuständige Behörde darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in das Gemeinschaftszeugnis eines Fahrzeuges gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften aushändigen, die als solche zu bezeichnen sind.

Artikel 2.17 Verzeichnis der Gemeinschaftszeugnisse

1. Die zuständigen Behörden versehen die von ihnen erteilten Gemeinschaftszeugnisse mit einer laufenden Nummer und tragen sie in ein Verzeichnis nach dem Muster des Anhangs VI ein.

2. Die zuständigen Behörden haben von jedem Gemeinschaftszeugnis, das sie erteilt haben, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese tragen sie alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen ein. Sie aktualisieren das Verzeichnis nach Nummer 1 entsprechend.

3. Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechthaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02-2.15 sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie wird den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach dem Muster des Anhangs VI gewährt.

Artikel 2.18 Einheitliche europäische Schiffsnummer 13

1. Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern gemäß Anlage III zusammen.

2. Die zuständige Behörde, die einem Fahrzeug das Gemeinschaftszeugnis erteilt, trägt in dieses Zeugnis die europäische Schiffsnummer ein. Sie wird, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gemeinschaftszeugnisses noch nicht über eine europäische Schiffsnummer verfügt, durch die zuständige Behörde des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt.

Fahrzeugen, in deren Register- oder Heimatstaat die Erteilung einer europäischen Schiffsnummer nicht möglich ist, wird die in das Gemeinschaftszeugnis einzutragende europäische Schiffsnummer von der zuständigen Behörde erteilt, die das Gemeinschaftszeugnis erteilt.

3. Einem Fahrzeug kann nur eine einzige europäische Schiffsnummer erteilt werden. Die europäische Schiffsnummer wird nur ein Mal vergeben und bleibt während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestehen.

4. Der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter muss bei der zuständigen Behörde die Erteilung der europäischen Schiffsnummer beantragen. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die im Gemeinschaftszeugnis eingetragene europäische Schiffsnummer auf dem Fahrzeug anbringen zu lassen.

5. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Behörden mit, die für die Erteilung der europäischen Schiffsnummer zuständig sind. Die Kommission führt ein Verzeichnis dieser zuständigen Behörden sowie der von Drittstaaten bekannt gegebenen zuständigen Behörden, und macht dieses Verzeichnis den Mitgliedstaaten zugänglich. Auf Ersuchen wird das Verzeichnis auch den zuständigen Behörden von Drittstaaten zur Verfügung gestellt.

6. Die in Nummer 5 genannten zuständigen Behörden geben jede zugeteilte Einheitliche Europäische Schiffsnummer, die in Anlage IV genannten Angaben zur Identifizierung des Schiffs sowie alle Änderungen unverzüglich in die von der Kommission geführte elektronische Datenbank ein ("die Schiffsdatenbank"). Diese Daten können von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte ausschließlich zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Durchführung der Artikel 2.02 bis 2.15 und des Artikels 2.18 Nummer 3 dieses Anhangs sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechend den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit und die Zuverlässigkeit der ihnen gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sicherzustellen, und verwenden diese Informationen nur gemäß dieser Richtlinie.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf personenbezogene Daten nur im Einzelfall an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, sofern die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere der Artikel 25 oder 26, erfüllt sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats muss sicherstellen, dass die Übermittlung für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke notwendig ist. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Drittstaat oder die internationale Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstaat oder eine weitere internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Die Kommission übermittelt personenbezogene Daten nur im Einzelfall an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation, sofern die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erfüllt sind. Die Kommission muss sicherstellen, dass die Übermittlung für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke notwendig ist. Die Kommission stellt sicher, dass der Drittstaat oder die internationale Organisation die Daten nicht an einen weiteren Drittstaat oder eine weitere internationale Organisation übermittelt, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung dafür erteilt wurde und die von der Kommission festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 2.19 Gleichwertigkeit und Abweichungen

1. Schreiben die Bestimmungen des Teils II vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die zuständige Behörde gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren als gleichwertig angesehen sind.

2. Wenn der Ausschuss nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren noch keine Empfehlung zu einer Gleichwertigkeit nach Nummer 1 ausgesprochen hat, kann die zuständige Behörde ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis erteilen.

Die zuständigen Behörden berichten dem Ausschuss nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren innerhalb eines Monats nach Erteilung des vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses nach Artikel 2.05 Nummer 1 Buchstabe g unter Angabe des Namens und der europäische Schiffsnummer des Fahrzeuges, der Art der Abweichung sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich sein Heimatort befindet.

3. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses nach dem in Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II abweichen, ein Gemeinschaftszeugnis ausstellen, sofern diese Neuerungen eine gleichwertige Sicherheit bieten.

4. Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen. Sie sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Teil II

Kapitel 3
Schiffbauliche Anforderungen

Artikel 3.01 Grundregel

Schiffe müssen nach den Regeln der Schiffbautechnik gebaut sein.

Artikel 3.02 Festigkeit und Stabilität 12

1. Die Festigkeit des Schiffskörpers muss den Beanspruchungen genügen, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt ist.

a) Bei Neubauten und bei Umbauten, die die Festigkeit des Schiffes beeinträchtigen können, ist die genügende Festigkeit des Schiffskörpers durch einen rechnerischen Nachweis zu belegen. Bei Vorlage eines Klassenzeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.

b) Bei Untersuchungen nach Artikel 2.09 müssen bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, die Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung mindestens dem größeren der nach folgenden Formeln ermittelten Werte entsprechen:

Bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, ist als Mindestdicke tmin der größere der nach folgenden Formeln ermittelten Werte zu nehmen:

1. Für Schiffe mit L von mehr als 40 m: tmin = f * b * c (2,3 + 0,04 L) [mm];

für Schiffe mit L kleiner oder gleich 40 m: tmin = f * b * c (1,5 + 0,06 L) [mm], jedoch mindestens 3,0 mm.

2. tmin = 0,005 a √Tmm]

In diesen Formeln bezeichnet

a = den Spantabstand in mm;

f = den Faktor für Spantabstand:

f = 1 für a ≤ 500 mm,

f = 1 + 0,0013 (a - 500) für a > 500 mm;

b = den Faktor für Boden- und Seitenbeplattung oder Kimmbeplattung:

b = 1,0 für Boden- und Seitenbeplattung,

b = 1,25 für Kimmbeplattung.

Bei der Berechnung der Mindestdicke der Kimmbeplattung kann für den Faktor für den Spantabstand f = 1 genommen werden. Die Mindestdicke der Kimmbeplattung darf aber in keinem Fall die der Boden- und Seitenbeplattung unterschreiten.

c = den Faktor für Bauart:
c = 0,95 für Schiffe mit Doppelboden und Wallgang, deren seitliches Laderaumbegrenzungsschott senkrecht unter dem Dennebaum angeordnet ist,

c = 1,0 für Schiffe mit anderen Bauarten.

c) Der sich nach den Formeln in Buchstabe b ergebende Mindestwert für die Plattendicke darf bei Schiffen in Längsspantbauweise mit Doppelboden und Wallgang bis zu dem Wert unterschritten werden, der durch einen rechnerischen Nachweis für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegt und bescheinigt ist.

Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenbeplattung diesen festgelegten zulässigen Wert unterschritten haben.

Die nach dem vorstehenden Verfahren ermittelten Werte für die Mindestdicken der Außenhautplatten sind Grenzwerte bei normaler und gleichmäßiger Abnutzung unter der Voraussetzung, dass Schiffbaustahl verwendet ist und die inneren Konstruktionsteile, wie Spanten, Bodenwrangen und Hauptlängs- und -querverbände in gutem Zustand sind und am Schiffskörper keine Schäden auf Überbeanspruchung der Längsfestigkeit hinweisen.

Wenn die ermittelten Werte unterschritten sind, müssen entsprechende Platten ersetzt oder repariert werden. Örtlich kleine dünnere Stellen können bis zu einer Abweichung von höchstens 10 % der Mindestdicke zugelassen werden.

2. Wird für den Schiffskörper ein anderes Material als Stahl verwendet, ist ein rechnerischer Nachweis zu erbringen, dass die Festigkeit (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) mindestens derjenigen entspricht, die sich bei Verwendung von Stahl unter Ansatz der Mindestdicken nach Nummer 1 ergäbe. Bei Vorlage eines Klassenzeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.

3. Die Stabilität der Schiffe muss ihrem Verwendungszweck entsprechen.

Artikel 3.03 Schiffskörper

1. Es müssen mindestens folgende wasserdichte, bis zum Deck oder, bei Schiffen ohne Deck, bis zur oberen Kante der Bordwand reichende Querschotte eingebaut sein:

  1. Ein Kollisionsschott in einem angemessenen Abstand vom Bug, so dass beim Fluten der wasserdichten Abteilung vor dem Kollisionsschott die Schwimmfähigkeit des vollbeladenen Schiffes erhalten bleibt und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm nicht unterschritten wird.

    Die Anforderung nach Absatz 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Kollisionsschott in einem Abstand, gemessen vom vorderen Lot, zwischen 0,04 L und 0,04 L + 2 m eingebaut ist.

    Ist dieser Abstand größer als 0,04 L + 2 m, muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden.

    Der Abstand darf bis auf 0,03 L vermindert werden. In diesem Fall muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden, wobei die Abteilung vor dem Kollisionsschott und die unmittelbar angrenzenden Abteilungen zusammen geflutet sind.

  2. Ein Heckschott in angemessenem Abstand vom Heck bei Schiffen mit L von mehr als 25 m.

2. Wohnungen sowie für die Sicherheit des Schiffes und des Schiffsbetriebs notwendige Einrichtungen dürfen nicht vor der Ebene des Kollisionsschotts liegen. Dies gilt nicht für Ankereinrichtungen.

3. Wohnungen, Maschinen- und Kesselräume sowie dazugehörige Arbeitsräume müssen von Laderäumen durch wasserdichte, bis zum Deck reichende Querschotte getrennt sein.

4. Wohnungen müssen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen gasdicht getrennt und unmittelbar von Deck aus zugänglich sein. Ist ein solcher Zugang nicht gegeben, muss zusätzlich ein Notausgang unmittelbar zum Deck führen.

5. Vorgeschriebene Schotte nach den Nummern 1 und 3 und Raumbegrenzungen nach Nummer 4 dürfen keine Öffnungen haben.

Jedoch sind Heckschotttüren und Durchführungen insbesondere von Wellenleitungen und Rohrleitungen zulässig, wenn sie so ausgeführt sind, dass der Zweck der Schotte und Raumbegrenzungen nicht beeinträchtigt wird. Heckschotttüren sind nur zulässig, wenn durch eine Fernüberwachung im Steuerhaus festgestellt werden kann, ob sie geschlossen oder geöffnet sind und auf beiden Seiten gut leserlich folgende Aufschrift angebracht ist:

"Türe unmittelbar nach jedem Öffnen wieder schließen".

6. Wasserein- und -ausläufe sowie angeschlossene Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Eindringen von Wasser in den Schiffskörper nicht möglich ist.

7. Vorschiffe müssen so gebaut sein, dass Anker weder als Ganzes noch teilweise über die Schiffsaußenhaut herausragen.

Artikel 3.04 Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume

1. Räume, in denen Maschinenanlagen oder Kessel sowie ihr Zubehör aufgestellt sind, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass Bedienung, Wartung und Instandhaltung der Anlagen leicht und gefahrlos möglich sind.

2. Bunker für flüssige Brennstoffe oder Schmieröle dürfen mit Fahrgasträumen und Wohnungen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen haben, die im normalen Betrieb unter dem statischen Druck der Flüssigkeit stehen.

3. Wände, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.

Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.

Sämtliche Öffnungen in Wänden, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen von außen verschließbar sein. Die Verschlussorgane müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.

4. Maschinen- und Kesselräume sowie Räume, in denen sich brennbare oder giftige Gase entwickeln können, müssen ausreichend gelüftet werden können.

5. In Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume führende Leitern und Treppen müssen fest angebracht und aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.

6. Maschinen- und Kesselräume müssen zwei Ausgänge haben, von denen einer als Notausgang ausgebildet sein kann.

Auf den zweiten Ausgang kann verzichtet werden, wenn

  1. die Grundfläche (mittlere Länge × mittlere Breite in Flurplattenhöhe) eines Maschinen- oder Kesselraums insgesamt nicht mehr als 35 m2 beträgt,
  2. der Fluchtweg von jedem Standort, an dem Bedienungshandlungen oder Wartungsarbeiten auszuführen sind, bis zum Ausgang oder zum Fußpunkt der Treppe am Ausgang, die ins Freie führt, nicht mehr als 5 m beträgt, und
  3. an der von der Ausgangstür entferntesten Wartungsstelle ein Handfeuerlöscher vorhanden ist; dies gilt abweichend von Artikel 10.03 Nummer 1 Buchstabe e auch, wenn die installierte Maschinenleistung 100 kW oder weniger beträgt.

7. Der höchstzulässige Schalldruckpegel in Maschinenräumen beträgt 110 dB (A). Die Messstellen sind unter Berücksichtigung der bei normalem Betrieb der Anlage nötigen Wartungsarbeiten zu wählen.

Kapitel 4
Sicherheitsabstand, Freibord und Tiefgangsanzeiger

Artikel 4.01 Sicherheitsabstand

1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 300 mm betragen.

2. Bei Schiffen mit Öffnungen, die nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, und bei Schiffen, die mit ungedeckten Laderäumen fahren, muss der Sicherheitsabstand so weit erhöht werden, bis jede dieser Öffnungen mindestens 500 mm von der Ebene der größten Einsenkung entfernt ist.

Artikel 4.02 Freibord

1. Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 150 mm.

2. Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten wird der Freibord nach folgender Formel berechnet:

F = 150 (1 - α) ß Se - (ßv Sev + ßa Sea) / (15)[mm]

In dieser Formel bezeichnet

α den Berichtigungskoeffizienten, der alle vorhandenen Aufbauten berücksichtigt;
ßv den Berichtigungskoeffizienten für den Einfluss des vorderen Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im vorderen Viertel von L ergibt;
ßa den Berichtigungskoeffizienten für den Einfluss des achteren Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im achteren Viertel von L ergibt;
Sev den wirksamen vorderen Sprung in mm;
Sea den wirksamen achteren Sprung in mm.

3. Der Koeffizient a wird nach folgender Formel berechnet:

α = (Σ lea + Σ lem + Σ lev) / L

In dieser Formel bezeichnet

lem die wirksame Länge eines Aufbaues in m in der mittleren Hälfte von L;
lev die wirksame Länge eines Aufbaues in m im vorderen Viertel der Schiffslänge L;
lea die wirksame Länge eines Aufbaues in m im achteren Viertel der Schiffslänge L.

Die wirksame Länge eines Aufbaues wird nach folgenden Formeln berechnet:

lem = 1(2,5 * (b/B) - 1,5) * (h/0,36) [m]

lev, lea = 1(2,5 * (b/B1) - 1,5) * (h/0,36) [m] 

In diesen Formeln bezeichnet

l die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaues in m;
b die Breite des betreffenden Aufbaues in m;
B1 die Breite des Schiffes in m, gemessen auf der Außenseite der Beplattung auf Deckshöhe, gemessen auf halber Länge des betreffenden Aufbaues;
h die Höhe des betreffenden Aufbaues in m. Für Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach Artikel 4.01 Nummern 1 und 2 vermindert wird. Für h wird in keinem Fall ein höherer Wert als 0,36 m eingesetzt.

Wenn b/B oder b/B1 kleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich null zu setzen.

4. Die Koeffizienten bv und ba werden nach folgenden Formeln berechnet:

βv = 1 - (3 * lev) / L

βa = 1 - (3 * lea) / L

5. Der jeweils wirksame vordere und achtere Sprung Sev und Sea wird nach folgenden Formeln berechnet:

Sev = Sv * p

Sea = Sa * p

In diesen Formeln bezeichnet

Sv den tatsächlichen Sprung im Vorschiff in mm; für Sv darf jedoch kein größerer Wert als 1.000 mm eingesetzt werden;
Sa den tatsächlichen Sprung im Achterschiff in mm; für Sa darf jedoch kein größerer Wert als 500 mm eingesetzt werden;
p den Koeffizienten, der nach folgender Formel berechnet wird:

p = 4 * (x/L)

x Dabei ist x die vom jeweiligen Ende ab gemessene Abszisse des Punktes, an dem der Sprung gleich 0,25 Sv oder 0,25 Sa ist (nachstehende Skizze):

Für den Koeffizienten p darf jedoch kein Wert größer als 1 eingesetzt werden.

6. Wenn der Wert von βa * Sea größer ist als der von βv * Sev, wird für den Wert von βa * Sea jener von βv * Sev eingesetzt.

Artikel 4.03 Mindestfreibord

Unter Berücksichtigung der Verminderung nach Artikel 4.02 darf der Mindestfreibord nicht geringer als 0 mm sein.

weiter .


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