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Regelwerk, EU 2006, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates

(ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 1;
VO (EG) 540/2008 - ABl. Nr. L 157 vom 17.06.2008 S. 15;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten)



Hebt VO (EG) 3051/95 zum 24.03.2006 auf

Das EuropäischeParlament und der Rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (nachstehend "ISM-Code" genannt) wurde 1993 von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) angenommen. Dieser Code wurde durch die Annahme des Kapitels IX zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) von 1974 im Mai 1994 für die meisten Schiffe auf Auslandfahrt schrittweise verbindlich.

(2) Der ISM-Code wurde durch die am 5. Dezember 2000 angenommene Entschließung MSC.104 (73) von der IMO geändert.

(3) Leitlinien für die Umsetzung des ISM-Codes durch Verwaltungen wurden mit der IMO-Entschließung A.788 (19) vom 23. November 1995 angenommen. Diese Leitlinien wurden durch die am 29. November 2001 angenommene Entschließung A.913 (22) geändert.

(4) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen 3 wurde der ISM-Code mit Wirkung vom 1. Juli 1996 für alle Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe verbindlich, die im Linienverkehr von und nach Häfen der Mitgliedstaaten auf Inland- oder Auslandfahrt eingesetzt werden, unabhängig von der geführten Flagge. Dies war ein erster Schritt zur Gewährleistung einer einheitlichen und kohärenten Umsetzung des ISM-Codes in allen Mitgliedstaaten.

(5) Am 1. Juli 1998 wurde der ISM-Code nach den Bestimmungen von Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens für Unternehmen verbindlich, die Fahrgastschiffe - auch Hochgeschwindigkeitsfahrgastschiffe -, Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe, Gastankschiffe, Massengutschiffe oder Hochgeschwindigkeitsfrachtschiffe von 500 BRZ und darüber auf Auslandfahrt betreiben.

(6) Am 1. Juli 2002 wurde der ISM-Code für Unternehmen verbindlich, die sonstige Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten von 500 BRZ und darüber auf Auslandfahrt betreiben.

(7) Der Schutz des menschlichen Lebens auf See und der Umweltschutz können durch strenge und obligatorische Anwendung des ISM-Codes wirksam verbessert werden.

(8) Es ist wünschenswert, den ISM-Code unmittelbar auf Schiffe anzuwenden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie, unabhängig von der geführten Flagge, auf Schiffe, die ausschließlich in der Inlandfahrt oder im Linienverkehr von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

(9) Der Erlass einer neuen Verordnung, die unmittelbar gilt, soll die Durchsetzung des ISM-Codes gewährleisten, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, zu entscheiden, ob der ISM-Code auf Schiffe, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt werden, unabhängig von der geführten Flagge angewendet wird.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 sollte daher aufgehoben werden.

(11) Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, spezifische Bestimmungen von Teil a des ISM-Codes für bestimmte Schiffe oder Kategorien von Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt in diesem Mitgliedstaat eingesetzt werden, einzuhalten, kann er ganz oder teilweise von diesen Bestimmungen abweichen und Maßnahmen erlassen, die die Erreichung der Ziele des ISM-Codes in gleicher Weise sicherstellen. Er kann für die betreffenden Schiffe und Unternehmen alternative Zeugniserteilungs- und Überprüfungsverfahren einführen.

(12) Der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat 4 muss Rechnung getragen werden.

(13) Der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden5 muss ebenfalls Rechnung getragen werden, um anerkannte Organisationen für die Zwecke dieser Verordnung zu definieren; ebenso ist die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe 6 zu berücksichtigen, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung in Bezug auf Fahrgastschiffe auf Inlandfahrt festzulegen.

(14) Die zur Änderung des Anhangs II

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