Regelwerk, EU chronologisch, EU 2006, Abfall - Bund

VO (EG) 1013/2006
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Titel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Titel II
Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten

Artikel 3 Allgemeiner Verfahrensrahmen

Kapitel 1
Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

Artikel 4 Notifizierung

Artikel 5 Vertrag

Artikel 6 Sicherheitsleistung

Artikel 7 Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort

Artikel 8 Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

Artikel 9 Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung

Artikel 10 Auflagen für eine Verbringung

Artikel 11 Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 12 Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 13 Sammelnotifizierung

Artikel 14 Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung

Artikel 15 Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung

Artikel 16 Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften

Artikel 17 Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung

Kapitel 2
Allgemeine Informationspflichten

Artikel 18 Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind

Kapitel 3
Allgemeine Vorschriften

Artikel 19 Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung

Artikel 20 Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen

Artikel 21 Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen

Kapitel 4
Rücknahmeverpflichtungen

Artikel 22 Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

Artikel 23 Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann

Artikel 24 Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

Artikel 25 Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

Kapitel 5
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Artikel 26 Form der Benachrichtigungen

Artikel 27 Sprache

Artikel 28 Differenzen bezüglich der Einstufung

Artikel 29 Verwaltungskosten

Artikel 30 Abkommen für Grenzgebiete

Kapitel 6
Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten

Artikel 31 Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 32 Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Titel III
Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten

Artikel 33 Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten

Titel IV
Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten

Kapitel 1
Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 34 Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

Artikel 35 Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten

Kapitel 2
Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Abschnitt 1
Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

Artikel 36 Ausfuhrverbot

Artikel 37 Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIa aufgeführten Abfällen

Abschnitt 2
Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

Artikel 38 Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVa aufgeführten Abfällen

Kapitel 3
Allgemeine Vorschriften

Artikel 39 Ausfuhren in die Antarktis

Artikel 40 Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete

Titel V
Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten

Kapitel 1
Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 41 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Artikel 42 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Kapitel 2
Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 43 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Artikel 44 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Artikel 45 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Kapitel 3
Allgemeine Vorschriften

Artikel 46 Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten

Titel VI
Durchfuhr durch die Gemeinschaft aus und nach Drittstaaten

Kapitel 1
Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 47 Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

Kapitel 2
Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 48 Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

Titel VII
Sonstige Bestimmungen

Kapitel 1
Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel 49 Umweltschutz

Artikel 50 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

Artikel 51 Berichte der Mitgliedstaaten

Artikel 52 Internationale Zusammenarbeit

Artikel 53 Benennung der zuständigen Behörden

Artikel 54 Benennung von Anlaufstellen

Artikel 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

Artikel 56 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

Kapitel 2
Sonstige Bestimmungen

Artikel 57 Zusammenkünfte der Anlaufstellen

Artikel 58 Änderung der Anhänge

Artikel 58a Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 59 Zusätzliche Maßnahmen

Artikel 59a Ausschussverfahren

Artikel 60 Überprüfung

Artikel 61 Aufhebungen

Artikel 62 Übergangsbestimmungen

Artikel 63 Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten

Artikel 64 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang IA Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

Anhang IB Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

Anhang IC Spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare

Anhang II Informationen und Unterlagen für die Notifizierung

Teil 1 Im Notifizierungsformular anzugebende oder diesem beizufügende Informationen

Teil 2 Im Begleitformular anzugebende oder diesem beizufügende Informationen

Teil 3 Zusätzliche Informationen und Unterlagen, die von den zuständigen Behörden verlangt werden können

Anhang III Liste der Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen ("Grüne" Abfallliste)

Teil I

Teil II

Anhang IIIA Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, die nicht als Einzeleintrag eingestuft sind (Artikel 3 Absatz 2)

Anhang IIIB Abfälle der grünen Liste, die zusätzlich aufgeführt werden, bis gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist

Anhang IV Liste von Abfällen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen ("Gelbe" Abfallliste)

Teil I

Teil II

Anhang IVA In Anhang III aufgeführte Abfälle, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen (Artikel 3 Absatz 3)

Anhang V Abfälle, für die das Ausfuhrverbot des Artikels 36 gilt

Teil 1

Liste A
(Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

A1 Metalle und metallhaltige Abfälle

A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

Liste B
(Anlage IX des Basler Übereinkommens)

B1 Metalle und metallhaltige Abfälle

B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

Teil 2
Im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführte Abfälle

01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

06 Abfälle aus anorganischchemischen Prozessen

07 Abfälle aus organischchemischen Prozessen

08 Abfälle aus HZVa von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

09 Abfälle aus der fotografischen Industrie

10 Abfälle aus thermischen Prozessen

11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie

12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen)

14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)

15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filter-Materialien und Schutzkleidung (a. n. g.)

16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)

18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

Teil 3

Liste A
(Anlage II des Basler Übereinkommens)

Liste B
(Abfälle von Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses)

Anhang VI Formblatt für Anlagen mit Vorabzustimmung (Artikel 14)

Anhang VII Mitzuführende Informationen für die Verbringung der in Artikel 3 Absätze 2 und 4 genannten Abfälle

Anhang VIII Leitlinien für eine umweltgerechte Behandlung (Artikel 49)

I. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien und Leitfäden

II. Von der OECD verabschiedete Leitlinien

III. Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien

IV. Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien

Anhang IX Zusätzlicher Fragebogen für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 2

Tabelle 1 Angaben zu Ausnahmen von der Anwendung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie (Artikel 11 Absatz 3) 

Tabelle 2 Einwände gegen geplante Verbringungen oder die Beseitigung (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g)

Tabelle 3 Einwände gegen geplante Verbringungen oder die Verwertung (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c)

Tabelle 4 Angaben zu Entscheidungen zuständiger Behörden über die Erteilung von Vorabzustimmungen (Artikel 14) 

Tabelle 5 Angaben zur illegalen Verbringung von Abfällen1 (Artikel 24 und Artikel 50 Absatz 1)

Tabelle 6 Angaben zu allen durch die Mitgliedstaaten benannten spezifischen Zollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft (Artikel 55)