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Regelung Nr. 16 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der I. Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuginsassen II. Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinder-Rückhaltesystemen und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystemen
(ABl. L 313 vom 30.11.2007 S. 58)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 Rev.X zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Nachtrag 15: Regelung Nr. 16
Überarbeitung 5
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 17 zur Änderungsserie 04 - Tag des Inkrafttretens: 28. Januar 2006
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2018/629 - UN-Regelung Nr. 16 [2018] 2015/2059 - UN-Regelung Nr. 16 [2015] Regelung Nr. 16 [2011] |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt und getrennt, d. h. einzeln von Personen mit der Größe von Erwachsenen auf nach vorn oder nach hinten gerichteten Sitzen zu verwenden sind. Sie gilt auch für Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme, die für den Einbau in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 * bestimmt sind.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Sicherheitsgurt (Sitzgurt, Gurt)Eine aus Gurtbändern mit Verschluss, Verstelleinrichtungen und Befestigungsbeschlägen bestehende Kombination, die in einem Kraftfahrzeug befestigt werden kann und dazu dient, bei Zusammenstößen oder einer abrupten Verzögerung des Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für ihren Benutzer durch Einschränkung der Lageveränderung seines Körpers zu verringern. Diese Kombination wird im Allgemeinen als "Sicherheitsgurt" bezeichnet und schließt auch Einrichtungen zur Energieaufnahme oder zum Aufrollen des Gurtes ein.
Die Kombination kann als Sicherheitsgurt oder als Rückhaltesystem geprüft und genehmigt werden.
2.1.1. Beckengurt
Ein Zweipunktgurt, der vor dem Becken des Benutzers verläuft.
2.1.2. Diagonalgurt
Ein Gurt, der diagonal vor dem Brustkorb von der Hüfte bis zur gegenüberliegenden Schulter verläuft.
2.1.3. Dreipunktgurt
Ein Gurt der hauptsächlich aus einem Becken- und einem Diagonalgurt besteht.
2.1.4. Spezialgurt
Ein Gurt, der kein Dreipunkt- oder Beckengurt ist.
2.1.5. Hosenträgergurt
Ein Spezialgurt, der aus einem Beckengurt und Schultergurten besteht; außerdem kann zu einem Hosenträgergurt ein zusätzlicher Schrittgurt gehören.
2.2. Gurttyp
Gurte unterschiedlicher "Typen" sind Gurte, die sich erheblich voneinander unterscheiden, und zwar insbesondere in folgenden Punkten:
2.2.1. starre Teile (Verschluss, Befestigungsbeschläge, Aufrolleinrichtung usw.),
2.2.2. Werkstoff, Webart, Abmessungen und Farbe der Gurtbänder oder
2.2.3. Geometrie des Sicherheitsgurts.
2.3. Gurtband
Ein biegsames Teil zum Festhalten des Körpers und Übertragen der Kräfte auf die Gurtverankerungen.
2.4. Verschluss
Eine schnell zu öffnende Einrichtung, durch die der Benutzer im Gurt festgehalten werden kann. Außer bei Hosenträgergurten kann die Verstelleinrichtung in den Verschluss eingebaut sein.
2.5. Verstelleinrichtung
Eine Einrichtung, mit der der Gurt den Bedürfnissen des einzelnen Benutzers und der Sitzstellung angepasst werden kann. Die Verstelleinrichtung kann Bestandteil des Verschlusses, einer Aufrolleinrichtung oder eines anderen Teils des Sicherheitsgurts sein.
2.6. Gurtstraffer
Eine zusätzliche oder eingebaute Einrichtung, die das Gurtband des Sicherheitsgurts bei Zusammenstößen so spannt, dass die Gurtlose verringert wird.
2.7. "Bezugsbereich" der Raum zwischen zwei vertikalen Längsebenen, die einen Abstand von 400 mm haben und in Bezug auf den "H"-Punkt symmetrisch sind; er wird durch die Drehung der Kopfform-Prüfeinrichtung aus der Vertikalen in die Horizontale nach dem in der Regelung Nr. 21 Anhang 1 beschriebenen Verfahren bestimmt. Die Prüfeinrichtung ist in die in der Regelung Nr. 21 Anhang 1 beschriebene Stellung zu bringen und auf die größte Länge von 840 mm einzustellen.
2.8. "Airbag"
(Stand: 10.02.2026)
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