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Regelwerk, EU 2008

Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008 S. 20)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 86 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte1 ist in wesentlichen Punkten geändert worden2. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) In allen Mitgliedstaaten besaß der Staat ganz oder teilweise ein Fernmeldemonopol, das durch Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an eine oder mehrere Einrichtungen übertragen wurde, die für die Errichtung und den Betrieb des Netzes und für das Anbieten der dazugehörigen Dienste zuständig waren. Diese Rechte umfassten häufig nicht nur das Anbieten der Dienste zur Nutzung des Netzes, sondern auch die Bereitstellung von Endeinrichtungen zum Anschluss an das Netz für die Benutzer. In den letzten Jahrzehnten sind hinsichtlich der technischen Merkmale des Netzes und insbesondere bei den Endgeräten einschneidende Veränderungen eingetreten.

(3) Technische und wirtschaftliche Entwicklungen haben die Mitgliedstaaten veranlasst, das System der besonderen oder ausschließlichen Rechte im Fernmeldewesen zu überdenken. Die rasche Entstehung immer neuer Endeinrichtungstypen und die Möglichkeit ihres multifunktionalen Einsatzes machen es notwendig, dass die Benutzer hinsichtlich der Endeinrichtungen eine freie Wahl treffen können, um vollen Nutzen aus dem technischen Fortschritt auf diesem Gebiet zu ziehen.

(4) Ausschließliche Rechte beschränken den freien Warenverkehr für Telekommunikationsendeinrichtungen entweder im Hinblick auf Einfuhr und Vermarktung dieser Einrichtungen einschließlich Satellitenfunkanlagen, weil bestimmte Geräte dann nicht in den Handel gelangen, oder für den Anschluss, die Inbetriebnahme und Wartung, weil in Anbetracht der Marktsituation, insbesondere der Unterschiedlichkeit und der technischen Natur der Produkte, ein Monopol weder einen Anreiz hat, diese Dienstleistungen für Produkte, die es nicht vermarktet oder eingeführt hat, zu erbringen noch seine Preise an den Kosten zu orientieren, solange kein Wettbewerb von neuen, auf den Markt drängenden Unternehmen droht. In Anbetracht der in den meisten Märkten typischen breiten Angebotspalette von Telekommunikationsendeinrichtungen hat jedes besondere Recht, das direkt oder indirekt die Anzahl der für Einfuhr, Vermarktung, Anschluss, Inbetriebnahme und Wartung dieser Einrichtungen zugelassenen Unternehmen begrenzt, zwangsläufig Wirkungen gleicher Art wie bei der Verleihung von ausschließlichen Rechten. Solche ausschließlichen oder besonderen Rechte wirken wie mengenmäßige Beschränkungen und verstoßen somit gegen Artikel 28 EG-Vertrag. Deshalb müssen alle bestehenden ausschließlichen Rechte für Einfuhr, Vertrieb, Anschluss, Inbetriebnahme und Wartung von Telekommunikationsendeinrichtungen aufgehoben werden ebenso wie diejenigen Rechte mit gleichartigen Wirkungen, d. h. alle besonderen Rechte, mit Ausnahme der Rechte, die in Form von Vorteilen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für ein oder mehrere Unternehmen gewährt werden, welche die Fähigkeit anderer Unternehmen beeinträchtigen, eine der genannten Tätigkeiten in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben.

(5) Die besonderen oder ausschließlichen Rechte im Bereich der Endeinrichtungen werden in einer Weise ausgeübt, dass Geräte aus den anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden, weil es den Benutzern verwehrt ist, die benötigten Einrichtungen ungeachtet ihrer Herkunft frei nach Preis und Qualitätskriterien zu wählen. Die Ausübung dieser Rechte ist daher in allen Mitgliedstaaten mit Artikel 31 EG-Vertrag unvereinbar.

(6) Die Dienstleistungen betreffend Einrichtung und Wartung sind ein wesentlicher Erwägungspunkt beim Kauf oder bei der Miete von Endeinrichtungen. Die Beibehaltung ausschließlicher Rechte auf diesem Gebiet käme der Beibehaltung von ausschließlichen Rechten für den Vertrieb gleich. Diese Rechte sind daher auch aufzuheben, damit die Aufhebung der ausschließlichen Rechte für Einfuhr und Vertrieb in der Praxis zur Wirkung kommt.

(7) Die Wartung von Endeinrichtungen ist eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages. Die Dienstleistung der Wartung von Endeinrichtungen, die in kommerzieller Hinsicht untrennbar mit dem Vertrieb der Endeinrichtungen verbunden ist, muss gemäß Artikel 49 EG-Vertrag frei erbracht werden können, vor allem, wenn sie von Fachkräften vorgenommen wird.

(8) Die Entwicklung des Handels wird in einem Maße beeinträchtigt, das dem Interesse der Gemeinschaft entgegensteht. Zur Steigerung der Wettbewerbsintensität auf dem Endgerätemarkt ist die Transparenz der technischen Spezifikationen und der Zulassungsverfahren erforderlich, damit der freie Verkehr mit Endeinrichtungen unter Beachtung der in der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität3 genannten Grundforderungen möglich wird. Zur Herstellung der Transparenz ist die Veröffentlichung der technischen Spezifikationen erforderlich.

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