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Richtlinie (EU) 2026/500 der Kommission vom 5. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2008/63 hinsichtlich einer Berichterstattungspflicht
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/500 vom 06.03.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2008/63 der Kommission 1 zielt darauf ab, den Wettbewerb auf den Märkten für Telekommunikationsendeinrichtungen zu wahren, und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Unternehmen ausschließliche oder besondere Rechte gewährt haben, dafür zu sorgen, dass alle ausschließlichen Rechte sowie diejenigen besonderen Rechte entzogen werden, die a) die Anzahl der Unternehmen auf mindestens zwei begrenzen, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zu halten, oder b) mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als den unter Buchstabe a genannten Kriterien bestimmen. Nach Artikel 3 der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ferner gewährleisten, dass die Wirtschaftsbeteiligten das Recht haben, Endeinrichtungen einzuführen, zu vertreiben, einzurichten, in Betrieb zu setzen und zu warten.
(2) Nach Artikel 7 der Richtlinie 2008/63 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission am Ende jeden Jahres einen Bericht übermitteln, anhand dessen die Kommission feststellen kann, ob die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 6 der genannten Richtlinie eingehalten worden sind. Das Muster eines Berichts im Sinne des Artikels 7 ist in Anhang I der Richtlinie 2008/63 wiedergegeben.
(3) Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Es ist jedoch wichtig, solche Pflichten zu straffen, damit sie ihren eigentlichen Zweck erfüllen und der Verwaltungsaufwand begrenzt bleibt. Dies steht im Einklang mit dem im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit 2 vom Januar 2025 und in der Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung 3 vom Februar 2025 angekündigten Ziel der Kommission, den Verwaltungsaufwand um mindestens 25 % bzw. für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um mindestens 35 % zu verringern.
(4) Die Ziele der Richtlinie 2008/63 wurden weitgehend erreicht, da die Mitgliedstaaten die ausschließlichen oder besonderen Rechte für Endeinrichtungen schrittweise abgeschafft haben. Vor diesem Hintergrund ist die in Artikel 7 der genannten Richtlinie festgelegte Verpflichtung, der Kommission am Ende jeden Jahres einen Bericht zu übermitteln, anhand dessen die Kommission feststellen kann, ob die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 6 eingehalten worden sind, nicht mehr erforderlich. Im Einklang mit der Priorität der Kommission, die Berichtspflichten zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte diese Berichtspflicht deshalb abgeschafft werden.
(5) Der Vorschlag, die Berichtspflicht zu streichen, berührt nicht die Relevanz der politischen Ziele, die der Richtlinie 2008/63 zugrunde liegen.
(6) Die Streichung des Artikels 7 und des Anhangs I der Richtlinie 2008/63 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, alle entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen aufzuheben, die sie in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben.
(7) Die Richtlinie 2008/63 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
In der Richtlinie 2008/63 werden Artikel 7 und Anhang I gestrichen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. März 2026
2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung (COM(2025) 47 final).
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ENDE |
(Stand: 06.03.2026)
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