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Regelwerk, EU 2008, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Entscheidung 2008/385/EG der Kommission vom 24. Januar 2008 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 268)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2008 S. 9;
RL 2011/65/EU - ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 26 der RL 2011/65/EU

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG ist die Kommission gehalten, die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte, nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbotene gefährliche Stoffe zu überprüfen.

(2) Von dem Verbot ausgenommen werden sollten bestimmte blei- und cadmiumhaltige Werkstoffe und Bauteile, in denen die Verwendung dieser gefährlichen Stoffe nach wie vor unvermeidlich ist. Die Substitution von Kadmiumlegierungen in Messwandlern ist noch nicht durchführbar. Quecksilberfreie Flachbildschirmlampen ohne Blei sind noch nicht verfügbar, und bei Argon- und Krypton-Laserröhren gibt es keine möglichen Substitute für Bleioxid.

(3) Die Richtlinie 2002/95/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG hat die Kommission alle relevanten Parteien konsultiert.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 überein

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2008


1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/692/EG der Kommission (ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 50).
2) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.

.

  Anhang

Dem Anhang der Richtlinie 2002/95/EG werden folgende Ziffern 30, 31 und 32 angefügt:

"30. Cadmiumlegierungen als elektromechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der voice coil in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden.

31. Blei in Glasloten in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (beispielsweise für Flüssigkristallanzeigen (LCD), Designer- oder Industriebeleuchtung).

32. Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton- Laserröhren."

ENDE

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