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Regelung Nr. 12 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall
(ABl. L 165 vom 26.06.2008 S. 11)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 Rev.X zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 03 - Tag des Inkrafttretens: 23. März 2000
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2020/1021 - Regelung Nr. 12 [2020] Regelung Nr. 12 [2013] |
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Regelung gilt für das Verhalten der Lenkanlage von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 und Fahrzeugen der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 1.500 kg in Bezug auf den Schutz des Fahrzeugführers bei einem frontalen Zusammenstoß.
1.2 Auf Antrag des Herstellers dürfen auch Fahrzeuge anderer Klassen nach dieser Regelung genehmigt werden.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bedeuten:
2.1 "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall;2.2 "Fahrzeugtyp" eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:
2.2.1 Fahrzeug mit Verbrennungsmotor:
2.2.1.1 Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs;
2.2.1.2 Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäß Nummer 2.18;
2.2.2 Fahrzeug mit Elektromotor:
2.2.2.1 Abmessungen, Masse, Fahrzeugbauart, Formen und verwendete Werkstoffe, Lage der Elemente des Antriebssystems, Lage der Batterie oder der Teile der Antriebsbatterie;
2.2.2.2 Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäß Nummer 2.18.
2.3 "Genehmigung einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" die Genehmigung eines Typs einer Betätigungseinrichtung einer Lenkanlage hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall.
2.4 "Typ der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" eine Klasse von Betätigungseinrichtungen der Lenkanlage, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden;
2.4.1 Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe;
2.5 "Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" der vom Fahrzeugführer betätigte Teil der Lenkanlage, im Allgemeinen das Lenkrad;
2.6 "universelle Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" eine Betätigungseinrichtung der Lenkanlage, die an mehr als einem Fahrzeugtyp angebracht werden kann, wobei Unterschiede in der Befestigung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage an der Lenksäule das Aufprallverhalten der Betätigungseinrichtung nicht beeinflussen;
2.7 "Airbag" ein dehnbarer Sack, der mit einem Gas unter Druck gefüllt wird und
2.7.1 so ausgelegt ist, dass er den Fahrzeugführer bei einem Aufprall vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage schützt;
2.7.2 durch eine Vorrichtung aufgeblasen wird, die bei Aufprall des Fahrzeuges aktiviert wird;
2.8 "Lenkradkranz" den kreisähnlichen äußeren Ring des Lenkrades, den der Fahrzeugführer normalerweise beim Fahren mit der Hand umfasst;
2.9 "Speiche" eine Stange, die den Lenkradkranz mit der Lenkradnabe verbindet;
2.10 "Nabe" den Teil der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage (im Allgemeinen in deren Mitte), der
2.10.1 die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage mit der Lenkwelle verbindet und
2.10.2 das Drehmoment von der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auf die Lenkwelle überträgt;
2.11 "Mittelpunkt der Lenkradnabe" den Punkt auf der Oberfläche der Nabe, der auf der Achse der Lenkwelle liegt;
2.12 "Ebene der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" bei einem Lenkrad die ebene Fläche, die den Lenkradkranz in zwei gleiche Teile zwischen dem Fahrzeugführer und dem Fahrzeugvorderteil trennt;
2.13 "Lenkwelle" das Bauteil, das das Drehmoment von der Betätigungseinrichtung auf das Lenkgetriebe überträgt;
(Stand: 22.10.2025)
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