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Regelung Nr. 34 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren
(ABl. L 194 vom 23.07.2008 S. 14)
Addendum 33: Regelung Nr. 34
Revision 1
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 02 - Tag des Inkrafttretens: 11. Juni 2007
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2025/1454 - UN-Regelung Nr. 34 [2025] 2016/1428 - UN-Regelung Nr. 34 [2016] Regelung Nr. 34 [2011] |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt wie folgt:
1.1 Teil I gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O 1 hinsichtlich ihres Behälters/ihrer Behälter für flüssigen Kraftstoff.
1.2 Teil II gilt auf Antrag des Herstellers für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit nach Teil I dieser Regelung genehmigten Behältern für flüssigen Kraftstoff hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren bei einem Frontal-, Seiten- oder Heckaufprall.
1.3 Auf Antrag des Herstellers können auch andere als die in Nummer 1.2 genannten Fahrzeuge nach dieser Regelung genehmigt werden.
2. Antrag auf Genehmigung
2.1 Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps nach einem Teil dieser Regelung ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.
2.2 Dem Antrag sind die nachstehend genannten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:
2.2.1 eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner in Nummer 4.2 und/oder 7.2 genannten Merkmale. Die Ziffern und Symbole zur Identifizierung des Motor- und des Fahrzeugtyps sind anzugeben;
2.2.2 Zeichnung(en), aus denen Konstruktion und Werkstoff des Kraftstoffbehälters ersichtlich sind;
2.2.3 ein Schaubild des gesamten Kraftstoffversorgungssystems, aus dem die Lage aller Komponenten im Fahrzeug ersichtlich ist, und
2.2.4 bei Anträgen auf Genehmigung nach Teil II dieser Regelung ein Schaubild der elektrischen Anlage, aus dem die Lage der Komponenten und ihre Art der Befestigung am Fahrzeug ersichtlich sind.
2.3 Dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist folgendes zur Verfügung zu stellen:
2.3.1 ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist oder diejenigen Teile des Fahrzeugs, die der technische Dienst als für die Genehmigungsprüfungen notwendig ansieht;
2.3.2 bei Fahrzeugen mit einem Kraftstoffbehälter aus Kunststoff: sieben zusätzliche Kraftstoffbehälter mit Zubehör;
2.3.3 bei Fahrzeugen mit einem Kraftstoffbehälter aus anderem Werkstoff: zwei zusätzliche Kraftstoffbehälter mit Zubehör.
3. Genehmigung
3.1 Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeugtyp den Anforderungen von Teil I oder Teil II dieser Regelung, so ist für ihn die Genehmigung zu erteilen.
3.2 Jedem genehmigten Typ wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt. Ihre ersten beiden Ziffern bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen worden sind. Eine Vertragspartei darf diese Nummer mehreren Fahrzeugtypen im Sinne von Nummer 4.2 oder Nummer 7.2 zuteilen, wenn diese typen Varianten desselben Basismodells sind und sofern jeder Typ einzeln geprüft wurde und den Bestimmungen dieser Regelung entspricht.
3.3 Über die Erteilung, Versagung, Erweiterung oder den Entzug einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, zu unterrichten. Das geschieht mit dem in Anhang I dieser Regelung wiedergegebenen Formblatt und mit Zeichnungen in geeignetem Maßstab, aus denen die in Nummer 2.2.2, 2.2.3 and 2.2.4 genannten Einzelheiten hervorgehen. Diese Zeichnungen dürfen nicht größer als DIN A4 (210 × 297 mm) sein oder müssen auf das Format DIN A4 gefaltet sein.
(Stand: 20.03.2026)
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