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Regelwerk, EU 2009, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

(ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 5;
RL (EU) 2017/2455 - ABl. Nr. L 348 vom 29.12.2017 S. 7 Inkrafttreten Gültig Umsetzung, ber. 2018 L 125 S. 15)



Neufassung -Ersetzt RL 83/181/EWG

Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2023/829
Beschl. (EU) 2022/1108


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 93 und 94,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Nach Artikel 131 und Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 5 gewähren die Mitgliedstaaten unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen unter den Bedingungen, die sie insbesondere zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, eine Steuerbefreiung für die endgültige Einfuhr von Gegenständen, für die eine andere als die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene Zollbefreiung gilt.

(3) Nach Artikel 145 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aufstellung gemeinschaftlicher Steuerregeln zur genaueren Beschreibung des Geltungsbereichs der Steuerbefreiungen nach den Artikeln 143 und 144 der genannten Richtlinie und der praktischen Einzelheiten ihrer Durchführung zu unterbreiten.

(4) Eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen der Zollregelung und der Mehrwertsteuerregelung ist wünschenswert, doch sind bei der Anwendung der letztgenannten Regelung die unterschiedliche Zielsetzung und Struktur der Zölle und der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.

(5) Sofern dies den Zielen der Steuerharmonisierung entspricht, muss für die Einfuhren eine andere Mehrwertsteuerregelung festgelegt werden. Steuerbefreiungen bei der Einfuhr können nur insoweit gewährt werden, als sie die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigen.

(6) Einige in den Mitgliedstaaten geltende Steuerbefreiungen ergeben sich aus Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die infolge ihres Gegenstands nur den Unterzeichner-Mitgliedstaat betreffen. Es ist nicht angezeigt, die Bedingungen für die Gewährung derartiger Steuerbefreiungen auf Gemeinschaftsebene festzulegen, sondern es genügt, die betroffenen Mitgliedstaaten zu ermächtigen, diese beizubehalten.

(7) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Titel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Der Anwendungsbereich der in Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG genannten Befreiungen von der Mehrwertsteuer sowie die praktischen Modalitäten ihrer Durchführung gemäß Artikel 145 der genannten Richtlinie werden nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie festgelegt.

Nach Maßgabe von Artikel 131 und Artikel 143 Buchstaben b und c der genannten Richtlinie gewähren die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Befreiungen unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen.

Artikel 2

(1) Für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie gelten als

  1. "Einfuhren": Einfuhren im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 2006/112/EG sowie die Überführung in den freien Verkehr nach Anwendung eines der Verfahren nach Artikel 157

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