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Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie")

(ABl. Nr. L 118 vom 13.05.2009 S. 13; L 127 S. 22)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen für die Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung des Herstellers in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung, jedem Fahrzeug, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Typgenehmigung hergestellt wird, eine Übereinstimmungsbescheinigung beizufügen.

(2) Die Übereinstimmungsbescheinigung, deren Muster in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG enthalten ist, stellt eine dem Käufer des Fahrzeugs ausgehändigte offizielle Erklärung dar, dass ein bestimmtes Fahrzeug gemäß den Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften für die Typgenehmigung gebaut worden ist.

(3) Es ist sicherzustellen, dass die Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung für die beteiligten Verbraucher und Wirtschaftsteilnehmer verständlich sind. Das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung sollte alle technischen Angaben enthalten, die die Behörden der Mitgliedstaaten brauchen, um die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu ermöglichen.

(4) Seit dem Erlass der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt 2 ist das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung noch nie aktualisiert worden. Es ist daher angebracht, das Muster angesichts der zahlreichen wesentlichen Änderungen durch die Richtlinie 2007/46/EG, mit der mit Wirkung vom 29. April 2009 die EG-Typgenehmigung ganzer Fahrzeuge für Nutzfahrzeuge eingeführt wird, zu aktualisieren.

(5) Außerdem benötigen nach der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge 3 die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten zuverlässige technische Informationen, um Neufahrzeuge im Gebiet der Gemeinschaft erstmalig zulassen zu können. Die technischen Daten in der Übereinstimmungsbescheinigung eignen sich als Informationen für die Zulassung. Um die Verwaltungslasten für die europäischen Bürger im Sinne der in den Kommissionsmitteilungen "Aktionsplan zur Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds" 4 und "Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union" 5 verankerten Grundsätze zu verringern, sollte die Übereinstimmungsbescheinigung auch alle gemäß der Richtlinie 1999/37/EG erforderlichen Informationen enthalten.

(6) Die Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG sollten aktualisiert werden, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und für den reibungslosen Ablauf des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens zu sorgen.

(7) Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG sollte entsprechend ersetzt werden.

(8) Für die Einführung eines neuen Verwaltungssystems für die Erfassung aller in der Übereinstimmungsbescheinigung anzugebenden Daten müssen vom Fahrzeughersteller angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte ihnen eine ausreichende Übergangsfrist gewährt werden, während der die bisherigen Muster der Übereinstimmungsbescheinigungen weiter verwendet werden dürfen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Bis zum 29. April 2010 dürfen Hersteller Übereinstimmungsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang IX der Richtlinie 70/156/EWG des Rates 6 ausstellen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 29. April 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2009

.

Anhang

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