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Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 399/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(ABl. Nr. L 126 vom 21.05.2009 S. 9;
VO (EU) 70/2012 - ABl. Nr. L 32 vom::03.02.2012 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 10 der VO (EU) Nr. 70/2012

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates 3 sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 erlassen werden sollen.

(2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates 5 geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3) Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 6 zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags angenommen wurden und bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4) Was die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Erhebungsmerkmale und den Inhalt der Anhänge anzupassen und die Mindestanforderungen an die Genauigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Ergebnisse sowie die Durchführungsbestimmungen der genannten Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt, festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 sollte dementsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Erhebungsmerkmale und der Inhalt der Anhänge werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

" Artikel 4 Genauigkeit der Ergebnisse

Die Verfahren zur Erhebung und Aufbereitung der Informationen sind unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale des Kraftverkehrs in den Mitgliedstaaten so zu konzipieren, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Ergebnisse bestimmte Mindestanforderungen an die Genauigkeit erfüllen. Die Genauigkeitsanforderungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Einzelheiten der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1, gegebenenfalls einschließlich der auf diesen Daten beruhenden statistischen Tabellen, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen."

4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

" Artikel 6 Verbreitung der Ergebnisse

Die Bestimmungen über die Verbreitung der statistischen Ergebnisse in Bezug auf den Güterkraftverkehr, einschließlich der Struktur und des Inhalts der zu verbreitenden Ergebnisse, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen."

5. Artikel 9 wird aufgehoben.

6. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

" Artikel 10 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

_________
1) ABl. C 211 vom 19.08.2008 S. 36.
2
) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Ratesvom 23. März 2009.
3) ABl. L 163 vom 06.06.1998 S. 1.
4) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
5) ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11.
6) ABl. C 255 vom 21.10.2006 S. 1.

ENDE

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