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Regelwerk, EU 2009, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5619)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 57;
Beschl. 2013/295/EU - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 57;
Beschl. (EU) 2015/345 - ABl. Nr. L 60 vom 04.03.2015 S. 39;
Beschl. (EU) 2017/175 - ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2017 S. 9 Ausnahmeaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 8 ders Beschl.'es 2017/175 - Ausnahme

Neufassung - Ersetzt Entsch. 2003/287/EG

Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt wer den, für die Vergabe des Umweltzeichens produktgruppenspezifische Kriterien festgelegt.

(3) Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien überprüft werden.

Die Umweltkriterien sowie die in der Entscheidung 2003/287/EG der Kommission vom 14. April 2003 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe 2 fest gelegten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 rechtzeitig überprüft. Diese Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Oktober 2009.

(4) In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien auf zustellen.

(5) Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten vier Jahre lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung gelten.

(6) Bei Beherbergungsbetrieben ist es sinnvoll, zwischen obligatorischen und fakultativen Umweltkriterien zu unter scheiden.

(7) Angesichts der begrenzten verfügbaren Mittel der Kleinst unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 3 und ihrer besonderen Bedeutung für diese Produktgruppe ist es hinsichtlich der Gebühren für die Beantragung und Verwendung des Umweltzeichens durch Kleinstunternehmen angezeigt, in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Entscheidung 2000/728/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens 4 Ermäßigungen zu gewähren, die über die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sowie der Artikel 1 und 2 der Entscheidung 2000/728/EG hinausgehen.

(9) Die Entscheidung 2003/287/EG sollte daher ersetzt werden.

(10) Dienstleistungserbringern, deren Dienstleistungen gemäß den in der Entscheidung 2003/287/EG genannten Kriterien mit dem Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe ausgezeichnet wurden, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Dienstleistungen an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Dienstleistungserbringern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2003/287/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien in der vorliegenden Entscheidung zu stellen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" umfasst die entgeltliche Bereitstellung einer geschützten Übernachtungsmöglichkeit in angemessen ausgestatteten Zimmern, wozu als wichtigste Dienstleistung für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste mindestens die Bereitstellung eines Bettes gehört.

Die Bereitstellung einer geschützten Übernachtungsmöglichkeit kann die Bereitstellung von Mahlzeiten sowie das Angebot von Fitness- und Freizeitaktivitäten und/oder Grünflächen mit ein schließen.

(2) Für die Zwecke dieser Entscheidung wird auch das Früh stück als "Mahlzeit" betrachtet. Als Fitness- und Freizeitaktivitä ten bzw. -einrichtungen gelten Saunen, Schwimmbecken und alle sonstigen Einrichtungen innerhalb des Geländes sowie Grünflächen wie z.B. Parks und Gärten, die für Gäste zugänglich sind.

(3) Für die Zwecke dieser Entscheidung werden "Kleinstunternehmen" wie in Empfehlung 2003/361/EG definiert.

Artikel 2

(1) Um das EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 (nachstehend "Umweltzeichen") zu erhalten, muss der Beherbergungsbetrieb die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Er fällt unter die Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe";
  2. er genügt allen im Abschnitt a des Anhangs dieser Entscheidung festgelegten Kriterien;
  3. er erfüllt eine hinreichende Anzahl der in Abschnitt B des Anhangs dieser Entscheidung aufgestellten Kriterien, um die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten erforderlichen Punkt zahlen zu erreichen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c muss der Beherbergungsbetrieb mindestens 20 Punkte für den wesentlichen Dienst erreichen.

(3) Die in Absatz 2 genannte Punktzahl erhöht sich für unter eigener Leitung bzw. als Eigentümer des Beherbergungsbetriebs angebotene Dienstleistungen wie folgt:

  1. 3 Punkte für Mahlzeiten,
  2. 3 Punkte für Grünflächen/Freiflächen, die für die Gäste zugänglich sind,
  3. 3 Punkte für Freizeit-/Fitnessaktivitäten bzw. 5 Punkte, wenn die Freizeit-/Fitnessaktivitäten in einem Wellness-Zentrum angeboten werden.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/728/EG wird bei Anträgen von Kleinstunternehmen auf Vergabe des Umweltzeichens für Beherbergungsbetriebe die Bearbeitungsgebühr unter Ausschluss weiterer Abzugsmöglichkeiten um 75 % ermäßigt.

(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 der Entscheidung 2000/728/EG beträgt die von Kleinstunternehmen zu entrichtende jährliche Mindestgebühr für die Verwendung des Umweltzeichens 100 EUR.

(3) Zur Ermittlung des mit der Unterbringung von Touristen erzielten jährlichen Umsatzes sind vom Produkt aus dem Übernachtungspreis und der Zahl der Übernachtungen 50 % abzuziehen. Als Übernachtungspreis gilt das durchschnittliche Entgelt, das der Gast für eine Übernachtung einschließlich aller nicht zusätzlich berechneter Dienstleistungen zu zahlen hat.

(4) Für die Ermäßigung der jährlichen Mindestgebühren gelten die in Artikel 2 Absätze 6 bis 10 der Entscheidung 2000/728/EG genannten Bestimmungen.

Artikel 4 13 15

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.

Artikel 5

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" den Produktgruppenschlüssel "025".

Artikel 6

Die Entscheidung 2003/287/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1) Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Dienstleistungen der Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe", die vor dem Datum der Annahme Bekanntgabe dieser Entscheidung gestellt wurden, werden gemäß den Bedingungen in der Entscheidung 2003/287/EG beurteilt.

(2) Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Dienstleistungen der Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe", die nach

dem Datum der Annahme dieser Entscheidung, aber spätestens bis zum 31. Oktober 2009 gestellt wurden, können sich entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2003/287/EG oder auf die Kriterien der vorliegenden Entscheidung stützen.

Die Anträge werden gemäß den Kriterien, auf die sie sich stützen, beurteilt.

(3) Wird das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags zuerkannt, der gemäß den Kriterien der Entscheidung 2003/287/EG beurteilt wurde, darf das Umweltzeichen 12 Monate lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung weiter verwendet werden.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2009

1) ABl. Nr. L 237 vom 21.09.2000 S. 1.

2) ABl. Nr. L 102 vom 24.04.2003 S. 82.

3) ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36.

4) ABl. Nr. L 293 vom 22.11.2000 S. 18.

.

Rahmenbestimmungen  Anhang

Zielsetzungen der Kriterien

Mit den Kriterien sollen die größten Umweltbelastungen, die im Laufe der drei Phasen des Lebenszyklus von Beherbergungsdienstleistungen (Kauf, Bereitstellung der Dienstleistung und Entsorgung) entstehen, so gering wie möglich gehalten werden. Die Kriterien dienen insbesondere folgenden Zielen:

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Jeweils nach den in den Abschnitten a und B genannten Kriterien folgen die betreffenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen. Gegebenenfalls können andere als die für die jeweiligen Kriterien angegebenen Prüfmethoden und Normen angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle diese für gleichwertig erachtet. Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder derem/deren Lieferanten usw. stammen.

Vor Vergabe des Umweltzeichens führen die zuständigen Stellen Prüfungen vor Ort durch.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Begleitunterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen. Während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens überwachen die zuständigen Stellen die Einhaltung der Kriterien.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der Kriterien überwachen. (Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)

Allgemeine Anforderungen

Das Umweltzeichen kann nur dann beantragt werden, wenn der Antragsteller die maßgeblichen Vorschriften auf gemeinschaftlicher, nationaler und örtlicher Ebene erfüllt. Insbesondere ist Folgendes zu gewährleisten:

  1. Die Anlage wurde legal errichtet und berücksichtigt alle maßgeblichen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in dem Gebiet, in dem die Anlage errichtet wurde; dies gilt insbesondere für Vorschriften zum Landschaftsschutz und zum Schutz der biologischen Vielfalt.
  2. Die Anlage berücksichtigt die maßgeblichen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften auf gemeinschaftlicher, nationaler und örtlicher Ebene in Bezug auf Energieeinsparung, Wasserversorgung, Wasseraufbereitung und -entsorgung, Abfallsammlung und -entsorgung, Wartung und Pflege von Anlagen, Sicherheit und Gesundheitsschutz.
  3. Das betreffende Unternehmen ist ein aktiver und eingetragener Betrieb gemäß den jeweiligen nationalen und/oder örtlichen Rechtsvorschriften, und das Personal ist rechtmäßig beschäftigt und versichert.

Abschnitt A
Obligatorische Kriterien gemäss Artikel 2 Absatz 1

Energie

1. Strom aus erneuerbaren Quellen

Mindestens 50 % des Stroms müssen aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 stammen.

Dieses Kriterium gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, die keinen Zugang zu einem Markt haben, der Strom aus erneuerbaren Energiequellen anbietet.

Auf mindestens zwei Jahre befristete bindende vertragliche Vereinbarungen (z.B. die Vereinbarung von Strafzahlungen) für den Fall, dass ein Wechsel zu einem anderen Energieversorger erfolgt, können als Kriterium dafür betrachtet werden, dass "kein Zugang" zu einem Markt gegeben ist, der Strom aus erneuerbaren Energiequellen anbietet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung des Stromversorgungsunternehmens (oder einen mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Vertrag) vorzulegen, aus dem die Art der erneuerbaren Energiequelle(n) und der prozentuale Anteil des aus erneuerbaren Energiequellen stammenden Stroms hervorgehen; ferner legt er Unterlagen über die gegebenenfalls genutzten Heizkessel (Wärmeerzeuger) und eine Erklärung über die größtmögliche prozentuale Liefermenge vor. Als erneuerbare Energiequellen gelten nach der Richtlinie 2001/77/EG erneuerbare, nicht fossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas). Wenn der Beherbergungsbetrieb keinen Zugang zu einem Markt besitzt, auf dem Energie aus erneuerbaren Energiequellen angeboten wird, sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Versorgung aus erneuerbaren Energiequellen gewünscht wurde.

2. Kohle und Schweröle

Als Energiequelle dürfen weder Schweröle mit einem Schwefelgehalt von über 0,1 % noch Kohle verwendet werden. Kohle für Feuerstellen zu Dekorationszwecken ist von dieser Bestimmung ausgenommen.

Dieses Kriterium gilt nur für Beherbergungsbetriebe mit einem unabhängigen Heizungssystem.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums unter Angabe der Art der verwendeten Energieträger vorzulegen.

3. Wirkungsgrad und Wärmeerzeugung

Wenn die Heizkapazität während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens erhöht werden muss, sind eine hoch effiziente KWK-Anlage (gemäß Artikel 3 und Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2), eine Wärmepumpe oder ein Heizkessel mit hohem Wirkungsgrad einzusetzen. Im letztgenannten Fall muss mindestens der Wirkungsgrad eines 4-Sterne-Heizkessels (ca. 92 % bei 50 °C bzw. 95 % bei 70 °C), gemessen gemäß der Richtlinie 92/42/EWG des Rates 3, bzw. - bei Kesseln, die nicht unter diese Richtlinie fallen - gemessen nach Maßgabe der geltenden Produktnormen und sonstigen Vorschriften, erreicht werden.

Der Wirkungsgrad von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten vorhandenen Warmwasserheizkesseln gemäß der Richtlinie 92/42/EWG entspricht mindestens dem Wirkungsgrad von 3-Sterne-Heizkesseln gemäß der Richtlinie. Bestehende KWK-Anlagen erfüllen die Anforderungen des Begriffs "hocheffizient" gemäß der Richtlinie 2004/8/EG. Der Wirkungsgrad von Kesseln, die nicht unter die Richtlinie 92/42/EWG fallen 4, erfüllt die Herstellerangaben sowie die jeweiligen nationalen und örtlichen Vorschriften hinsichtlich des Wirkungsgrades; auch bei diesen vorhandenen Kesseln (außer bei Biomassekesseln) ist jedoch ein Wirkungsgrad von unter 88 % nicht annehmbar.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen mit Angabe des Wirkungsgrads vorzulegen; die technischen Spezifikationen müssen von den Personen stammen, die für den Verkauf und/oder die Wartung des Heizkessels verantwortlich sind.

4. Klimaanlagen

Jedes während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens gekaufte Raumklimagerät muss mindestens der Energieeffizienzklasse a gemäß der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission 5 entsprechen oder eine gleichwertige Energieeffizienz aufweisen.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, oder für Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte oder Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) von über 12 kW.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Herstellers oder des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau, den Verkauf und/oder die Wartung der Klimaanlage verantwortlich ist.

5. Energieeffizienz von Gebäuden

Der Beherbergungsbetrieb erfüllt die nationalen Rechtsvorschriften und die örtlichen Bauvorschriften hinsichtlich der Energieeffizienz und der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Vorlage des Energieausweises gemäß Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 bzw. wenn dieser gemäß den jeweiligen nationalen Umsetzungsbestimmungen nicht verfügbar ist, durch die Ergebnisse einer von einem unabhängigen Sachverständigen für die Energieeffizienz von Gebäuden vorgenommenen energetischen Prüfung nachzuweisen.

6. Wärme- und Schalldämmung von Fenstern

Alle Fenster in individuell oder gemeinschaftlich genutzten Räumen mit Heizung und/oder Klimaanlage müssen je nach örtlichen Vorschriften und klimatischen Bedingungen eine adäquate Wärmedämmung und darüber hinaus eine angemessene Schalldämmung aufweisen.

Alle Fenster in individuell oder gemeinschaftlich genutzten Räumen mit Heizung und/oder Klimaanlage, die nach der Vergabe des EG-Umweltzeichens hinzugekommen sind oder renoviert wurden, müssen der Richtlinie 2002/91/EG (Artikel 4, 5 und 6) sowie der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 7 und den maßgeblichen nationalen Vorschriften zur technischen Umsetzung dieser Richtlinien entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung eines Technikers dahingehend vor, dass dieses Kriterium erfüllt wird; aus dieser Erklärung müssen die betreffenden Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) hervorgehen. Bei Fenstern, die der Richtlinie 2002/91/EG entsprechen, legt der Antragsteller den Energieausweis bzw. wenn dieser gemäß den jeweiligen nationalen Umsetzungsbestimmungen nicht verfügbar ist, eine Erklärung des Bauunternehmens vor.

7. Ein- und Ausschalten der Heizung oder Klimaanlage

Schaltet sich die Heizung und/oder die Klimaanlage nicht selbsttätig aus, wenn die Fenster geöffnet werden, müssen die Gäste durch leicht zugängliche Hinweise aufgefordert werden, die Fenster zu schließen, wenn die Heizung oder Klimaanlage eingeschaltet ist. Einzelne Heizungssysteme/Klimaanlagen, die nach Vergabe des EG-Umweltzeichens angeschafft wurden, werden so ausgerüstet, dass sie sich bei geöffneten Fenstern selbsttätig ausschalten.

Dieses Kriterium gilt nur für Beherbergungsbetriebe, die mit einer Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit dem Wortlaut des betreffenden Hinweises (falls zutreffend) vorzulegen.

8. Ausschalten des Lichts

Schaltet sich das Licht in den Zimmern nicht selbsttätig aus, müssen gut sichtbare Aufforderungen an die Gäste vorhanden sein, das Licht bei Verlassen der Zimmer auszuschalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben darüber vorzulegen, wie die Gäste informiert werden.

9. Energiesparlampen

  1. Mindestens 80 % aller Glühlampen des Beherbergungsbetriebs müssen unter die in der Richtlinie 98/11/EG der Kommission 8 festgelegte Energieeffizienzklasse a fallen. Dies gilt nicht für Lampen, deren physikalische Eigenschaften einen Ersatz durch Energiesparlampen nicht zulassen.
  2. Sämtliche Glühlampen, die voraussichtlich mehr als 5 Stunden täglich beansprucht werden, müssen unter die in der Richtlinie 98/11/EG festgelegte Energieeffizienzklasse a fallen. Dies gilt nicht für Lampen, deren physikalische Eigenschaften einen Ersatz durch Energiesparlampen nicht zulassen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung beider Teile dieses Kriteriums sowie Angaben zu den Energieeffizienzklassen der verwendeten Glühlampen vorzulegen.

10. Heizgeräte für Außenbereiche

Zur Beheizung von Außenbereichen wie z.B. Raucherecken oder Verzehrbereichen im Freien setzt der Beherbergungsbetrieb ausschließlich Heizgeräte ein, die mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen; wenn mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Heizgeräte eingesetzt werden, ist die Art der genutzten Energiequellen anzugeben.

Wasser

11. Durchflussmenge von Wasserhähnen und Duschen

Der durchschnittliche Wasserdurchfluss von Wasserhähnen und Duschen darf (außer bei Spülenarmaturen und Mischbatterien für Badewannen) 9 Liter/Minute nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen vorzulegen und zu erläutern, wie der Beherbergungsbetrieb das Kriterium erfüllt.

12. Abfallbehälter in den Toiletten

Jede Toilette ist mit einem geeigneten Abfallbehälter auszustatten; die Gäste sind aufzufordern, entsprechenden Abfall in den Behälter statt in die Toilette zu werfen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit dem Wortlaut des Hinweises für die Gäste vorzulegen.

13. Spülung der Urinale

Die Urinale sind mit einer automatischen (zeitlich begrenzten) oder manuellen Spülung so auszurüsten, dass ein ununterbrochenes Spülen vermieden wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen über die installierten Urinale vorzulegen.

14. Wechseln von Handtüchern und Bettlaken

Die Gäste werden bei ihrer Ankunft über das Umweltkonzept des Beherbergungsbetriebs informiert. In diesem Zusammenhang wird erläutert, dass Bettlaken und Handtücher in den Zimmern entweder auf Verlangen der Gäste oder regulär gemäß dem Umweltkonzept des Beherbergungsbetriebs oder gemäß den geltenden Gesetzen und/oder nationalen Rechtsvorschriften gewechselt werden. Dies gilt nur für Beherbergungsbetriebe, in denen die Bereitstellung von Handtüchern und/oder Bettlaken zum Dienstleistungsangebot gehört.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, wie die Gäste informiert werden und wie der Beherbergungsbetrieb die Wünsche der Gäste berücksichtigt.

15. Ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers

Der Beherbergungsbetrieb informiert die Gäste und das Personal über die ordnungsgemäße Nutzung des Klärsystems, um zu vermeiden, dass Stoffe entsorgt werden, welche die Abwasserbehandlung gemäß dem kommunalen Abwasserplan und den maßgeblichen Gemeinschaftsvorschriften verhindern könnten. Wenn kein kommunaler Abwasserplan existiert, legt der Beherbergungsbetrieb eine allgemeine Liste der Stoffe vor, welche gemäß der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 nicht mit dem Abwasser entsorgt werden dürfen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie (soweit vorhanden) maßgebliche Unterlagen (den Abwasserplan sowie die für die Gäste bestimmten Informationen bezüglich der Abwasserentsorgung) vorzulegen.

Reinigungs- und Desinfektionsmittel

16. Desinfektionsmittel

Desinfektionsmittel dürfen nur dort eingesetzt werden, wo dies zur Erfüllung gesetzlicher Hygienevorschriften notwendig ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben darüber vorzulegen, wo und wann Desinfektionsmittel eingesetzt werden.

Abfall

17. Abfalltrennung durch die Gäste

Die Gäste werden darüber informiert, wie und wo sie Abfälle gemäß den jeweils besten verfügbaren örtlichen oder nationalen Systemen innerhalb der Gebiete trennen können, in denen sich der Beherbergungsbetrieb befindet. Behälter für die Trennung von Abfällen müssen in den Zimmern oder zumindest in gut erreichbarer Entfernung vorhanden sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit maßgeblichen Unterlagen über die Informationen für die Gäste und mit Erläuterungen zu den Standorten der Behälter im Beherbergungsbetrieb vorzulegen.

18. Abfalltrennung

Abfälle sind so zu trennen, dass sie von den kommunalen oder nationalen Abfallentsorgungseinrichtungen getrennt behandelt werden können; dabei sind gefährliche Abfälle besonders zu berücksichtigen. Diese werden gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 10 getrennt, gesammelt und in geeigneter Weise entsorgt. Dieses Verzeichnis enthält z.B. Toner, Farbpatronen, Kühl- und Elektrogeräte, Batterien, Energiesparlampen, Arzneimittel, Fette und Öle sowie Elektrogeräte gemäß der Richtlinie 2002/96/EG 11 und der Richtlinie 2002/95/EG 12 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Bietet die Kommune keine getrennte Abfallsammlung und/oder -entsorgung an, muss der Beherbergungsbetrieb gegenüber der zuständigen kommunalen Stelle schriftlich seine Bereitschaft zur Abfalltrennung erklären und seine Bedenken darüber zum Ausdruck bringen, dass kein System zur getrennten Sammlung und/oder Entsorgung vorhanden ist. Existiert keine kommunale Einrichtung für die Entsorgung von gefährlichem Abfall, hat der Antragsteller jährlich eine Bestätigung der kommunalen Behörde dahingehend vorzulegen, dass ein System zur Entsorgung gefährlicher Abfälle nicht vorhanden ist.

Die kommunalen Behörden sind jährlich aufzufordern, ein System zur getrennten Abfallsammlung und/oder -entsorgung einzurichten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen und zu erläutern, welche Abfallkategorien von den kommunalen Stellen akzeptiert werden und/oder welche diesbezüglichen Verträge mit Privatunternehmen geschlossen wurden. Gegebenenfalls hat der Antragsteller jährlich die entsprechende Erklärung der kommunalen Behörde vorzulegen.

19. Einwegprodukte

Sofern keine anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, dürfen keine zum einmaligen Gebrauch vorgesehenen (d. h. nicht nachfüllbaren) Toilettenartikel (Shampoo, Seife usw.) oder sonstigen Einwegprodukte wie z.B. Duschkappen, Bürsten und Nagelfeilen verwendet werden. Ist die Verwendung entsprechender Einwegprodukte nach geltenden Gesetzen zulässig, bietet der Antragsteller den Gästen beides an und hält die Gäste in geeigneter Weise zur Verwendung von Mehrwegprodukten an.

Trinkgefäße (Tassen/Becher und Gläser), Teller und Besteck zum einmaligen Gebrauch sind nur dann zu verwenden, wenn sie aus erneuerbaren Ausgangserzeugnissen hergestellt wurden, biologisch abbaubar sind und gemäß EN 13432 kompostiert werden können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben darüber vorzulegen, wie dieses Kriterium erfüllt wird; (dabei sind etwaige Rechtsvorschriften zur Verwendung von Einwegprodukten zu berücksichtigen;) außerdem sind konsistente Unterlagen zu nachfüllbaren Produkten und/oder zu den Informationen vorzulegen, mit denen die Gäste (gegebenenfalls) zur Verwendung von Mehrwegprodukten angehalten werden.

Als Nachweis dafür, dass Trinkgefäße (Tassen/Becher und Gläser), Teller und Besteck zum einmaligen Gebrauch dieses Kriterium erfüllen, ist ein Beleg dafür vorzulegen, dass EN 13432 eingehalten wird.

20. Portionspackungen für Frühstück

Wenn nicht durch Gesetze anderweitig vorgeschrieben, dürfen Portionspackungen weder für das Frühstück noch für sonstige Mahlzeiten verwendet werden; eine Ausnahme bilden nur milchfetthaltige Aufstriche (wie z.B. Butter, Margarine und Weichkäse) und Kakao- und Erdnussbutteraufstriche sowie Diät- oder Diabetiker-Marmeladen und -Konserven.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine ausführliche Erklärung dahingehend vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt; darüber hinaus legt er ein Verzeichnis der verwendeten Produkte in Portionspackungen sowie der Rechtsvorschriften vor, nach denen diese Portionspackungen vorgesehen sind.

Sonstige Dienstleistungen

21. Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen

In allen gemeinschaftlich genutzten Innenräumen sind Nichtraucherbereiche einzurichten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

22. Öffentliche Verkehrsmittel

Gästen und dem Personal werden über das im Beherbergungsbetrieb vorrangig genutzte Kommunikationsmittel gut zugängliche Informationen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zum Beherbergungsbetrieb und für Fahrten zu sonstigen Zielen bereitgestellt. Wenn keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden sind, wird auf weitere ökologisch günstigere Verkehrsmittel verwiesen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Mustern des betreffenden Informationsmaterials vorzulegen.

Allgemeine Verwaltung

Antragsteller, deren Umweltmanagementsystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 eingetragen oder nach ISO 14001 zertifiziert ist, erfüllen automatisch die nachstehend aufgeführten Kriterien für die allgemeine Verwaltung. In diesem Fall gilt die EMAS-Eintragung oder die Zertifizierung gemäß ISO 14001 als Nachweis für die Einhaltung dieser Kriterien; eine Ausnahme bilden nur die Kriterien 27, 28 und 29 (Datenerhebung und Informationen).

23. Wartung und Pflege von Heizkesseln und Klimaanlagen

Heizkessel und Klimaanlagen müssen von qualifiziertem Personal mindestens einmal jährlich oder, falls die gesetzlichen Bestimmungen dies erfordern, häufiger gewartet und gepflegt werden; dabei sind die einschlägigen IEC-Normen und nationalen Normen bzw. die Anweisungen des Herstellers einzuhalten.

Die Wartung von Klimaanlagen (Kontrolle auf Dichtheit und Durchführung von Reparaturen) wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 je nach Anteil der F-Gase (fluorierten Treibhausgase) in der betreffenden Anwendung wie folgt vorgenommen:

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung aller Teile dieses Kriteriums sowie Angaben zu den Heizkesseln und ihren Wartungsprogrammen vorzulegen und im Einzelnen darzulegen, welche Personen oder Unternehmen die Wartung durchführen und was dabei überprüft wird.

Für alle Klimaanlagen mit mindestens 3 kg fluorierten Treibhausgasen hat der Antragsteller Aufzeichnungen über die Menge und die Art der verwendeten F-Gase, über bei Wartungsarbeiten hinzugefügte bzw. entnommene Mengen, über Wartungsmaßnahmen, über die Entsorgung, über die Unternehmen oder Techniker, welche die Wartungs- oder Pflegemaßnahmen durchgeführt haben, und über Zeitpunkte und Ergebnisse der Kontrollen auf Dichtheit vorzulegen; außerdem legt er maßgebliche Informationen zur Identifizierung einzelner ortsfester Anlagen mit über 30 kg F-Gasen vor.

24. Festlegung eines Umweltkonzepts und eines Umweltprogramms

Die Verwaltung muss über ein Umweltkonzept verfügen und eine einfache Erklärung sowie ein detailliertes Aktionsprogramm ausarbeiten, um die Verwirklichung des Umweltkonzepts sicherzustellen.

In dem Aktionsprogramm sind jeweils für zwei Jahre die Umweltziele für die Bereiche Energie, Wasser, Chemikalien und Abfall festzulegen, wobei auch die fakultativen Kriterien sowie gegebenenfalls die erhobenen Daten zu berücksichtigen sind. Ferner ist darin die Person zu benennen, die als Umweltbeauftragte(r) des Beherbergungsbetriebs für die notwendigen Maßnahmen und das Erreichen der Ziele zuständig ist. Die Öffentlichkeit kann Einsicht in das Umweltkonzept nehmen. Kommentare und Reaktionen von Gästen werden mit einem Fragebogen oder mit einer Checkliste erfasst und sind zu berücksichtigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie jeweils ein Exemplar des Umweltkonzepts, der diesbezüglichen Erklärung und des Aktionsprogramms vorzulegen und zu erläutern, wie Anregungen der Gäste aufgegriffen werden.

25. Schulung des Personals

Der Beherbergungsbetrieb hat das Personal u. a. anhand von schriftlichen Anweisungen oder Handbüchern zu informieren und zu schulen, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzmaßnahmen angewandt werden, und um das Personal für ein umweltbewusstes Verhalten zu sensibilisieren. Zu berücksichtigen sind insbesondere die folgenden Aspekte:

Energieeinsparung:

Sparsamer Wasserverbrauch:

Chemische Stoffe:

Abfälle:

Entsprechende Schulungsmaßnahmen sind für neu eingestelltes Personal innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit und für das gesamte Personal mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben zum Schulungsprogramm und dessen Inhalt vorzulegen und eine Aufstellung über die Teilnehmer, die Art und das Datum der Schulungen zu erstellen. Der Antragsteller legt ferner Unterlagen über die angewendeten Verfahren sowie an das Personal gerichtete Mitteilungen zu allen genannten Punkten vor.

26. Information der Gäste

Der Beherbergungsbetrieb hat die Gäste (einschließlich Konferenzteilnehmern) über sein Umweltkonzept unter Einbeziehung von Sicherheits- und Brandschutzaspekten zu informieren und anzuhalten, sich an der Umsetzung dieses Konzepts zu beteiligen. Die Informationen für die Gäste beziehen sich auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umweltkonzept des Beherbergungsbetriebs sowie auf das EG-Umweltzeichen. Diese Informationen sind den Gästen zusammen mit einem Fragebogen zur Bewertung des Beherbergungsbetriebs unter Umweltgesichtspunkten an der Rezeption persönlich auszuhändigen. Die Aufforderung an die Gäste, die Umweltziele zu unterstützen, muss vor allem in den gemeinschaftlich genutzten Räumen und den Zimmern für die Gäste sichtbar angebracht sein.

Die Maßnahmen betreffen die folgenden Bereiche:

Energie:

Wasser und Abwasser:

Abfälle:

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Mustern der Hinweisschilder und der Mitteilungen für die Gäste vorzulegen und zu erläutern, welche Verfahren zur Verteilung und zur Erfassung der Informationen und des Fragebogens sowie zur Berücksichtigung von Reaktionen zur Anwendung kommen.

27. Angaben zum Energie- und Wasserverbrauch

Der Beherbergungsbetrieb muss über die Möglichkeit verfügen, Daten über den Gesamtverbrauch an Energie (kWh) und den Verbrauch an Strom und sonstigen Energiequellen (kWh) sowie an Wasser (l) zu erfassen und zu kontrollieren.

Die Daten sind während des Zeitraums, in dem der Beherbergungsbetrieb geöffnet ist, möglichst monatlich oder zu mindest jährlich zu erheben; außerdem ist der Verbrauch je Übernachtung und je Quadratmeter Innenfläche anzugeben.

Der Beherbergungsbetrieb meldet die Ergebnisse jährlich der zuständigen Behörde, die den Antrag bearbeitet hat.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben zur Art und Weise der Datenerhebung vorzulegen. Bei Antragstellung hat der Antragsteller die vorstehend genannten Verbrauchsdaten zumindest für die vorangehenden sechs Monate (soweit bereits verfügbar) vorzulegen; danach sind jedes Jahr die Daten für das Vorjahr oder für die Beherbergungssaison einzureichen.

28. Erhebung sonstiger Daten

Der Beherbergungsbetrieb muss über die Möglichkeit verfügen, Daten über den Verbrauch von Chemikalien (in kg und/oder l mit der Angabe, ob es sich um Konzentrate handelt) und das angefallene Abfallvolumen (in l und/oder kg unsortierten Abfalls) zu erheben und zu kontrollieren.

Die Daten sind möglichst monatlich oder mindestens jährlich zu erheben und darüber hinaus als Verbrauch bzw. Produktion je Übernachtung und je Quadratmeter Innenfläche anzugeben.

Der Beherbergungsbetrieb meldet die Ergebnisse jährlich der zuständigen Behörde, die den Antrag bearbeitet hat.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben zur Art und Weise der Datenerhebung vorzulegen. Bei Antragstellung hat der Antragsteller die vorstehend genannten Verbrauchsdaten zumindest für die vorangehenden sechs Monate (soweit bereits verfügbar) vorzulegen; danach sind jedes Jahr die Daten für das Vorjahr oder für die Beherbergungssaison einzureichen. Der Antragsteller hat Informationen zu den angebotenen Dienstleistungen vorzulegen und anzugeben, ob Wäsche auf dem Gelände des Beherbergungsbetriebs gewaschen wird.

29. Angaben auf dem Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

"Dieser Beherbergungsbetrieb trifft Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie zur Energie- und Wassereinsparung, zur Abfallvermeidung und zur Verbesserung der örtlichen Umgebung."

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat anhand eines Beispiels zu erläutern, wie er das Umweltzeichen zu verwenden gedenkt; außerdem legt er eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums vor.

Abschnitt B
Fakultative Kriterien nach Artikel 2 Absätze 1 und 2

Den in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien wurde eine Punktzahl (in Halbpunktschritten) zugeordnet. Das Umweltzeichen erhalten nur Beherbergungsbetriebe, die mindestens 20 Punkte erreichen.

Die erforderliche Gesamtpunktzahl erhöht sich um je 3 Punkte für die folgenden zusätzlichen Dienstleistungen, die der Beherbergungsbetrieb unter eigener Leitung bzw. als Eigentümer anbietet:

Energie

30. Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 4 Punkte))

Der Beherbergungsbetrieb muss über ein System zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), lokaler Wasserkraft, Erdwärme, Biomasse oder Windkraft verfügen, das mindestens 20 % des gesamten jährlichen Strombedarfs deckt oder decken wird (2 Punkte).

Der Beherbergungsbetrieb speist eine Nettomenge des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms in das öffentliche Netz ein (2 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums und entsprechende Unterlagen über die Fotovoltaik-, Wasserkraft-, Erdwärme-, Biomasse- oder Windkraftanlage sowie Daten über deren Leistungsfähigkeit und tatsächliche Leistung vorzulegen; außerdem legt er Unterlagen über den Stromdurchfluss aus dem Netz und in das Netz als Nachweis für die Nettoeinspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das Netz vor.

31. Energie aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 2 Punkte))

Mindestens 70 % der für die Beheizung oder die Kühlung der Räume und für die Bereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke benötigten Energie muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen (1,5 Punkte bzw. 2 Punkte, wenn 100 % der für diese Zwecke verwendeten Energie des Beherbergungsbetriebs aus erneuerbaren Energiequellen stammt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch für die Beheizung der Räume und die Bereitstellung von Warmwasser vorzulegen und Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, dass mindestens 70 % bzw. 100 % dieser Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen.

32. Energieeffizienz der Heizkessel (1,5 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss 4-Sterne-Heizkessel im Sinne der Richtlinie 92/42/EWG einsetzen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie geeignete Unterlagen vorzulegen.

33. NOx-Emissionen des Heizkessels (1,5 Punkte)

Die Heizkessel müssen der Klasse 5 der Norm EN 297/A3 zur Regelung von NOx-Emissionen entsprechen und weniger als 60 mg NOx/kWh (Brennwertkessel) bzw. 70 mg NOx/kWh (nicht kondensierende Gasheizkessel mit einer Nennleistung von bis zu 120 kW) emittieren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie einen Bericht oder technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Verkauf und/oder die Wartung des Heizkessels verantwortlich ist.

34. Fernwärme (1,5 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss an ein effizientes Fernwärmenetz angeschlossen sein; im Zusammenhang mit der Vergabe des Umweltzeichens wird die Beheizung durch Fernwärme wie folgt definiert:

Die Wärmeerzeugung erfolgt entweder durch eine hocheffiziente KWK-Anlage gemäß der Richtlinie 2004/8/EG und den anderen Rechtsakten der Kommission, die zur Durchführung dieser Richtlinie angenommen wurden, oder durch aus schließlich zu Heizzwecken eingesetzte Kessel mit einem Wirkungsgrad, der mindestens dem jeweils in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission 15 genannten maßgeblichen Referenzwert entsprechen muss;

außerdem muss folgende Anforderung erfüllt sein:

Die Leitungen des Fernwärmenetzes erfüllen die Anforderungen der maßgeblichen CEN-Normen für die jeweiligen Leitungen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen über den Anschluss an das Fernwärmenetz vorzulegen.

35. Kraft-Wärme-Kopplung (1,5 Punkte)

Der Strom- und Wärmebedarf des Beherbergungsbetriebs ist durch eine Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung gemäß der Richtlinie 2004/8/EG zu decken. Verfügt der Beherbergungsbetrieb über eine eigene Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, muss diese mindestens 70 % des gesamten Wärme- und Strombedarfs abdecken. Die Versorgung wird gemäß der in der Richtlinie 2004/8/EG genannten Methode berechnet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die KWK-Anlage vorzulegen.

36. Wärmepumpe (maximal 2 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss über eine Wärmepumpe verfügen, die für die Wärmeerzeugung und/oder als Klimaanlage eingesetzt wird (1,5 Punkte). Die Wärmepumpe des Beherbergungsbetriebs muss das EG-Umweltzeichen oder eine Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (2 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmepumpe vorzulegen.

37. Wärmerückgewinnung (maximal 1,5 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss über ein Wärmerückgewinnungssystem für eine (1 Punkt) oder zwei (1,5 Punkte) der folgenden Kategorien verfügen: Kühlsysteme, Ventilatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Schwimmbecken, Abwasser aus sanitären Anlagen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmerückgewinnungssysteme vorzulegen.

38. Wärmeregulierung (1,5 Punkte)

Die Temperatur muss in jedem gemeinschaftlich genutzten Raum und jedem Zimmer separat geregelt werden können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmerregulierungssysteme vorzulegen.

39. Energetische Prüfung von Gebäuden (1,5 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb wird alle zwei Jahre einer energetischen Prüfung durch einen unabhängigen Experten unter zogen und setzt mindestens zwei in der Prüfung angeregte Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz um.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den Bericht über die energetische Prüfung sowie ausführliche Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt hat.

40. Klimaanlage (maximal 2 Punkte)

Die Energieeffizienz aller Raumklimageräte des Beherbergungsbetriebs liegt mindestens 15 % über dem Grenzwert der Energieeffizienzklasse a gemäß der Richtlinie 2002/31/EG der (1,5 Punkte). Die Energieeffizienz aller Raumklimageräte des Beherbergungsbetriebs liegt mindestens 30 % über dem Grenzwert der Energieeffizienzklasse a gemäß der Richtlinie 2002/31/EG (2 Punkte).

Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können; auch für Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte und für Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) von über 12 kW ist dieses Kriterium nicht maßgeblich.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

41. Automatische Ausschaltung von Klimaanlagen und Heizungen (1,5 Punkte)

Es ist ein System vorhanden, das die Klimaanlage und die Heizung in den Zimmern bei geöffneten Fenstern selbsttätig ausschaltet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau, den Verkauf und/oder die Wartung der Klimaanlage verantwortlich ist.

42. Klimagerechtes Bauen (3 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss nach den Grundsätzen des klimagerechten Bauens errichtet worden sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor zulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

43. Energie sparende Kühlgeräte (1 Punkt), Backöfen (1 Punkt); Geschirrspüler (1 Punkt), Waschmaschinen (1 Punkt), Wäschetrockner (1 Punkt) und Bürogeräte (1 Punkt) - (maximal 3 Punkte)

  1. (1 Punkt): Sämtliche Haushaltskühlgeräte müssen der Effizienzklasse a + oder A++ und alle Minibars mindestens der Klasse B gemäß der Richtlinie 94/2/EG der Kommission 15 entsprechen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Kühlgeräte und Minibars vorzulegen.

  2. (1 Punkt): Sämtliche Elektrobacköfen müssen der Effizienzklasse a gemäß der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission 16 entsprechen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Elektrobacköfen vorzulegen.

    Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Backöfen, die nicht mit Strom betrieben werden oder aus sonstigen Gründen nicht unter die Richtlinie 2002/40/EG fallen (z.B. gewerbliche Backöfen).

  3. (1 Punkt): Sämtliche Haushaltsgeschirrspüler müssen der Energieeffizienzklasse a gemäß der Richtlinie 97/17/EG der Kommission 17 entsprechen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Geschirrspüler vorzulegen.

    Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Geschirrspüler, die nicht unter die Richtlinie 97/17/EG fallen (z.B. gewerbliche Geschirrspüler).

  4. (1 Punkt): Sämtliche Haushaltswaschmaschinen müssen der Energieeffizienzklasse a gemäß der Richtlinie 95/12/EG der Kommission 18 entsprechen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Waschmaschinen vorzulegen.

    Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Waschmaschinen, die nicht unter die Richtlinie 95/12/EG fallen (z.B. gewerbliche Waschmaschinen).

  5. (1 Punkt): Mindestens 80 % der Bürogeräte (PC, Monitore, Faxgeräte, Drucker, Scanner, Kopiergeräte) müssen die "Energy-Star"-Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 und gemäß dem Beschluss 2003/168/EG der Kommission 20 entsprechen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Bürogeräte vorzulegen, die den "Energy-Star"-Kriterien genügen.

  6. (1 Punkt): Sämtliche Wäschetrockner müssen der Energieeffizienzklasse a gemäß der Richtlinie 95/13/EG der Kommission 21 entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Wäschetrockner vorzulegen.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Wäschetrockner, die nicht unter die Richtlinie 95/13/EG fallen (z.B. gewerbliche Wäschetrockner).

44. Hände- und Haartrockner mit Näherungssensor (maximal 2 Punkte)

Sämtliche Handtrockner (1 Punkt) und sämtliche Haartrockner (1 Punkt) müssen mit Näherungssensoren ausgestattet sein oder eine Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat anhand entsprechender Unterlagen die Einhaltung dieser Kriterien durch den Beherbergungsbetrieb zu belegen.

45. Standort der Kühlgeräte (1 Punkt)

Kühlgeräte in Küchen, Restaurants und Bars sind so aufzustellen und zu regeln, dass sie den Grundsätzen der Energieeinsparung genügen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

46. Automatische Ausschaltung der Beleuchtung in den Zimmern (1,5 Punkte)

95 % der Räume des Beherbergungsbetriebs sind mit Systemen auszurüsten, die das Licht selbsttätig ausschalten, sobald die Gäste den Raum verlassen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau und/oder die Wartung dieser Systeme verantwortlich ist.

47. Zeitschaltuhr in Saunen (1 Punkt)

Alle Saunen und türkischen Dampfbäder sind mit einer Zeitschaltuhr auszurüsten; alternativ kann das Personal angewiesen werden, die Ein- und Ausschaltung zu übernehmen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau und/oder die Wartung dieser Systeme verantwortlich ist.

48. Schwimmbeckenheizung aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 1,5 Punkte)

Die Energie zum Erwärmen des Schwimmbeckenwassers muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen: mindestens zu 50 % = 1 Punkt, 100 % = 1,5 Punkte.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch für die Erwärmung des Schwimmbeckenwassers vorzulegen und Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, wie hoch der Anteil erneuerbarer Energiequellen an diesem Verbrauch ist.

49. Automatische Ausschaltung der Außenbeleuchtung (1,5 Punkte)

Die Außenbeleuchtung, die nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss sich zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch ausschalten oder durch Näherungssensoren eingeschaltet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau und/oder die Wartung dieser Systeme verantwortlich ist.

Wasser

50. Nutzung von Regenwasser (2 Punkte) und wieder aufbereitetem Wasser (2 Punkte)

  1. (2 Punkte): Regenwasser ist zu sammeln und als Betriebswasser (d. h. nicht für Hygienezwecke oder als Trinkwasser) zu verwenden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, und zu gewährleisten, dass die Wasserversorgung für hygienische Zwecke und die Trinkwasserversorgung strikt vom gesammelten Regenwasser getrennt sind.

  2. (2 Punkte): Wieder aufbereitetes Wasser ist zu sammeln und als Betriebswasser (d. h. nicht für Hygienezwecke oder als Trinkwasser) zu verwenden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, und zu gewährleisten, dass die Wasserversorgung für hygienische Zwecke und die Trinkwasserversorgung strikt vom wieder aufbereiteten Wasser getrennt sind.

51. Automatische Bewässerungssysteme für Freiflächen (1,5 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb hat ein automatisches System zur Optimierung der Bewässerungszeiten und des Wasserverbrauchs für die Pflanzen oder die Begrünung von Freiflächen einzusetzen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor zulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

52. Durchflussleistung von Wasserhähnen und Duschköpfen (1,5 Punkte)

Der Wasserdurchfluss aller Wasserhähne und Duschköpfe darf (außer bei Mischbatterien für Badewannen) im Durch schnitt 8 Liter/Minute nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor zulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

53. WC-Spülung (1,5 Punkte)

Bei mindestens 95 % der WC darf der Wasserverbrauch je Spülvorgang höchstens 6 Liter betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor zulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

54. Wasserverbrauch der Geschirrspüler (1 Punkt)

Der Wasserverbrauch der Geschirrspüler (angegeben als W(gemessen)) darf den laut der nachstehenden Gleichung ermittelten Wert nicht überschreiten, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem in der Richtlinie 97/17/EG erwähnten Standardprogramm durchzuführen ist.

W(gemessen)< (0,625 × S) + 9,25

Dabei ist

W(gemessen) = der je Programm gemessene Wasserverbrauch des Geschirrspülers in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet,

und

M = die Zahl der in den Geschirrspüler passenden Maßgedecke.

Dieses Kriterium gilt ausschließlich für Haushaltsgeschirrspüler.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Geschirrspüler verantwortlichen Fachpersonals oder einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die Geschirrspüler das EG-Umweltzeichen tragen.

55. Wasserverbrauch der Waschmaschinen (1 Punkt)

Die im Beherbergungsbetrieb von Gästen und Personal oder vom Wäschedienst des Beherbergungsbetriebs eingesetzten Waschmaschinen dürfen höchstens 12 Liter Wasser je Kilogramm Füllmenge verbrauchen, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 60456 festgelegten Verfahren und mit dem in der Richtlinie 95/12/EG genannten Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" durchzuführen ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Waschmaschinen verantwortlichen Fachpersonals oder einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die Wasch maschinen das EG-Umweltzeichen tragen. Die Leitung des Beherbergungsbetriebs hat anhand technischer Unterlagen ihres Wäschedienstes zu belegen, dass dessen Waschmaschinen diesen Kriterien genügen.

56. Temperatur und Durchflussmenge des Leitungswassers (1 Punkt)

Bei mindestens 95 % der Wasserhähne muss es möglich sein, die Wassertemperatur und den Wasserdurchfluss genau und unmittelbar zu regulieren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor zulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

57. Zeitschaltuhren für Duschen (1,5 Punkte)

Sämtliche Duschen in Einrichtungen für das Personal sowie auf Freiflächen und in gemeinschaftlich genutzten Räumen müssen mit einer Zeitschaltuhr oder einem Näherungssensor ausgestattet sein, um die Dusche nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Nichtbenutzung abzustellen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen dazu vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

58. Abdeckung des Schwimmbeckens (1 Punkt)

Nachts oder wenn das gefüllte Schwimmbecken mehr als einen Tag lang nicht benutzt wird, ist dieses abzudecken, um ein Abkühlen des Wassers im Becken zu vermeiden und seine Verdunstung zu mindern.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor zulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

59. Enteisung (maximal 1,5 Punkte)

Ist aus Sicherheitsgründen ein Enteisen der Straßen und Wege bei Eis oder Schnee auf dem Gelände des Beherbergungsbetriebs erforderlich, sind dafür mechanische Mittel einzusetzen bzw. Sand oder Kies zu streuen (1,5 Punkte).

Erfolgt das Enteisen mit chemischen Mitteln, dürfen diese nicht mehr als 1 % Chloridionen (Cl-) enthalten (1 Punkt), oder es sind Enteisungsmittel zu verwenden, die das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor zulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

60. Angaben zur Wasserhärte (maximal 2 Punkte)

In der Umgebung von Bereichen, in denen Wäsche gewaschen wird, bzw. in denen Waschmaschinen und Geschirrspüler stehen, sind Informationen zur örtlichen Wasserhärte sichtbar anzubringen (1 Punkt), damit Gäste und Personal den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln optimieren können; zu diesem Zweck können auch automatische Dosierungssysteme verwendet werden (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen zur Information der Gäste vorzulegen.

61. Wasser sparende Urinale (1,5 Punkte)

Sämtliche Urinale müssen wasserlos funktionieren oder mit einer manuellen oder elektronischen Spülung so ausgerüstet werden, dass jedes Urinal nur bei Benutzung und separat gespült wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat anhand entsprechender Unterlagen die Einhaltung dieser Kriterien durch den Beherbergungsbetrieb zu belegen.

62. Verwendung einheimischer Arten für Neubepflanzungen im Freien (1 Punkt)

Zur Bepflanzung von Freiflächen mit Bäumen und Hecken sind ausschließlich einheimische Pflanzenarten zu verwenden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat zu erläutern, wie dieses Kriterium durch den Beherbergungsbetrieb eingehalten wird, und entsprechende Unterlagen eines Fachmanns vorzulegen.

Reinigungs- und Desinfektionsmittel

63. Reinigungsmittel (maximal 3 Punkte)

Mindestens 80 % (nach Gewicht) der von dem Beherbergungsbetrieb verwendeten Handspülmittel und/oder Reiniger für Spülmaschinen und/oder Waschmittel und/oder Allzweckreiniger und/oder Sanitärreiniger und/oder Seifen und Shampoos müssen das EG-Umweltzeichen oder andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnungen nach ISO Typ I tragen (jeweils 1 Punkt für jede dieser Kategorien von Mitteln, maximal 3 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen (wie z.B. die entsprechenden Rechnungen) über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.

64. Farben und Lacke für Innenräume und für Außenbereiche (maximal 2 Punkte)

Mindestens 50 % der Innen- und/oder Außenanstriche des Beherbergungsbetriebs müssen mit Farben und Lacken für Innenräume und/oder Außenbereiche erfolgen, die das EG-Umweltzeichen oder andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnungen nach ISO Typ I tragen (jeweils 1 Punkt für Farben und Lacke für Innenräume und für Außenbereiche).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen (wie z.B. die entsprechenden Rechnungen) über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.

65. Förderung von Alternativen zu künstlichen Grillanzündern (1 Punkt)

Anstelle von künstlichen Grillanzündern sind auf dem Gelände des Beherbergungsbetriebs Alternativen wie Rapsöl oder Hanfprodukte anzubieten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

66. Schwimmbecken: Dosierung von Desinfektionsmitteln (1 Punkt) oder Einrichtung von Naturschwimmteichen (1 Punkt)

Das Schwimmbecken muss mit einem Dosierungssystem ausgestattet sein, das automatisch die Mindestmenge an Desinfektionsmitteln zuführt, die aus hygienischen Gründen notwendig ist (1 Punkt);
oder
es wurde ein Naturschwimmteich angelegt, in dem die für die Badenden erforderliche Hygiene und die nötige Sicherheit ausschließlich durch natürliche Mittel gewährleistet werden (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Unterlagen über das automatische Dosierungssystem bzw. über die Art des Naturschwimmteichs und seiner Pflege vorzulegen.

67. Chemiefreie Reinigung (1 Punkt)

Der Beherbergungsbetrieb muss konkrete Verfahren für eine chemiefreie Reinigung festlegen (z.B. die Verwendung von Mikrofaserprodukten oder sonstigen nicht chemischen Reinigungsmaterialien oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

68 Ökologische Gartenpflege (2 Punkte)

Freiflächen sind entweder ohne den Einsatz von Pestiziden oder gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 22 festgelegten Grundsätzen des ökologischen Landbaus bzw. entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder anerkannten nationalen ökologischen Bestimmungen zu bewirtschaften.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

69. Mittel zur Insekten- und Schädlingsabwehr (maximal 2 Punkte)

Durch die bauliche Gestaltung der Unterkünfte sowie durch Hygienemaßnahmen (z.B. Bau auf Pfählen, um das Ein dringen von Ratten in Räume zu verhindern, oder Einsatz von Moskitonetzen und Leimstreifen) ist zu gewährleisten, dass die Verwendung von Insekten- und Schädlingsabwehrmitteln im Beherbergungsbetrieb auf ein absolutes Minimum beschränkt wird (1 Punkt).

Werden solche Mittel eingesetzt, sind nur Stoffe zu verwenden, die für den ökologischen Landbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zulässig sind oder das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

Abfall

70. Kompostierung (maximal 2 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb hat organische Abfälle (Gartenabfälle: 1 Punkt, Küchenabfälle: 1 Punkt) getrennt zu sammeln und sicherzustellen, dass diese gemäß den örtlichen Bestimmungen (z.B. durch eine kommunale Einrichtung, in eigener Verantwortung oder durch ein privates Unternehmen) kompostiert werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

71. Einwegtrinkgefäße (2 Punkte)

In den Bereichen, die Eigentum des Beherbergungsbetriebs sind oder unter seiner direkten Leitung stehen, dürfen keine Einwegtrinkgefäße angeboten werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben darüber vorzulegen, welche derartigen Einwegprodukte gegebenenfalls verwendet werden und welche gesetzlichen Bestimmungen dies vorschreiben.

72. Entsorgung von Fetten und Ölen (maximal 2 Punkte)

Es sind Fettabscheider einzubauen, Brat- und Frittierfette bzw. -öle sind zu sammeln und auf geeignete Weise zu entsorgen (1 Punkt).

Gästen ist gegebenenfalls die ordnungsgemäße Entsorgung von Fetten und Ölen aus ihrem Eigenverbrauch (z.B. in Appartements) anzubieten (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor zulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

73. Gebrauchte Textilien, Möbel und sonstige Produkte (maximal 2 Punkte)

Gebrauchte Möbel, Textilien und sonstige Produkte wie elektronische Geräte sind gemäß dem Umweltkonzept des Beherbergungsbetriebs an wohltätige Einrichtungen abzugeben (2 Punkte) oder an sonstige Einrichtungen, die derartige Güter sammeln und verteilen, zu verkaufen (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Beherbergungsbetrieb sowie entsprechende Unterlagen dieser Einrichtungen vorzulegen.

Sonstige Dienstleistungen

74. Dachbegrünung (2 Punkte)

Mindestens 50 % der geeigneten und nicht für andere Zwecke genutzten Dächer (Flachdächer oder Dächer mit geringem Neigungswinkel) der Gebäude des Beherbergungsbetriebs sind mit Gras oder anderweitig zu begrünen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

75. Umweltkommunikation und -bildung (maximal 3 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss die Gäste über die biologische Vielfalt, die Landschaft und die Naturschutzmaßnahmen in der Umgebung informieren (1,5 Punkte). Die Umweltbildung muss Bestandteil des Veranstaltungsprogramms für Gäste sein (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor zulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

76. Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen und in Zimmern (maximal 1,5 Punkte)

In sämtlichen gemeinschaftlich genutzten Innenräumen und in mindestens 70 % (1 Punkt) bzw. mindestens 95 % (1,5 Punkte) der Zimmer muss Rauchverbot bestehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Zahl und die Art der Räume sowie die Zahl der Nichtraucherräume anzugeben.

77. Fahrräder (1,5 Punkte)

Den Gästen sind Fahrräder zur Verfügung zu stellen. (Für jeweils 50 Zimmer müssen mindestens 3 Fahrräder vorhanden sein.)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

78. Abholdienst (1 Punkt)

Der Beherbergungsbetrieb bietet Gästen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, einen Abholdienst mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln wie z.B. Elektroautos oder Pferdeschlitten an.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Beherbergungsbetrieb sowie ein Muster des entsprechenden Hinweises für die Gäste vorzulegen.

79. Pfand- oder Mehrwegflaschen (maximal 3 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss Getränke in Pfand- oder Mehrwegflaschen anbieten: alkoholfreie Getränke (1 Punkt), Bier (1 Punkt), Wasser (1 Punkt)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Beherbergungsbetrieb sowie entsprechende Bescheinigungen der Getränkelieferanten vorzulegen.

80. Verwendung aufladbarer bzw. wiederbefüllbarer Produkte (maximal 2 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb verwendet ausschließlich wiederaufladbare Batterien (Akkus) für TV-Fernbedienungen (1 Punkt) und/oder wiederbefüllbare Patronen bzw. Tonerkartuschen für Drucker und Fotokopiergeräte (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Beherbergungsbetrieb sowie entsprechende Bescheinigungen der Akku-Anbieter und/oder der Betriebe vorzulegen, welche die Patronen bzw. Kartuschen wiederbefüllen.

81. Papier (maximal 3 Punkte)

Mindestens 80 % des Toilettenpapiers und der Papierhandtücher und/oder des Büropapiers müssen das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (jeweils 1 Punkt für diese drei Kategorien von Papierprodukten).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen (wie z.B. die entsprechenden Rechnungen) über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.

82. Gebrauchsgüter (maximal 3 Punkte)

Mindestens 30 % jeder Gebrauchsgüterkategorie (wie z.B. Bettwäsche, Handtücher, Tischwäsche, Computer, Notebooks, Fernseher, Matratzen, Möbel, Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühlgeräte, Staubsauger, Hartbodenbeläge, Glühlampen), die im Beherbergungsbetrieb einschließlich der Mietunterkünfte vorhanden sind, müssen das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (je 1 Punkt für bis zu drei Kategorien von Gebrauchsgütern).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.

83. Lebensmittel aus lokaler Produktion (maximal 3 Punkte)

Bei jeder Mahlzeit einschließlich des Frühstücks (1,5 Punkte) sind mindestens zwei Lebensmittel lokaler Herkunft und (bei Obst und Gemüse) aus dem saisonalen Angebot anzubieten.

Sofern zutreffend muss der Verzehr einheimischer gefährdeter Arten wie bestimmter Fisch- oder Schalentierarten sowie von exotischem Wild und von Garnelen aus zu Lasten von Mangrovenwäldern angelegten Aquakulturen verboten sein (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

84. Biokost (maximal 2 Punkte)

Die Hauptzutaten von mindestens zwei Gerichten (1 Punkt) oder die gesamte Speisekarte (einschließlich des Frühstücks) (2 Punkte) müssen aus ökologischem Landbau im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stammen oder in einem mit einer Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I bewerteten Verfahren erzeugt worden sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

85. Luftqualität in Innenräumen (maximal 4 Punkte)

In den Innenräumen des Beherbergungsbetriebs besteht eine optimale Luftqualität; dies wird durch eine der beiden folgenden Maßnahmen oder durch beide Maßnahmen gleichzeitig sichergestellt:

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Anforderung bezüglich der Duftstofffreiheit gilt als hinreichend erfüllt, wenn ein Verzeichnis der Bestandteile/Inhaltsstoffe der zum duftstofffreien Waschen und Reinigen verwendeten Mittel vorgelegt wird.

Allgemeine Verwaltung

86. EMAS-Eintragung (3 Punkte) oder ISO-Zertifizierung (2 Punkte) des Beherbergungsbetriebs

Der Beherbergungsbetrieb muss gemäß dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (3 Punkte) eingetragen oder nach ISO 14001 (2 Punkte) zertifiziert sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Eintragung bzw. die Zertifizierung nach ISO 14001 zu erbringen.

87. EMAS-Eintragung (1,5 Punkte) oder ISO-Zertifizierung (1 Punkt) der Zulieferbetriebe

Mindestens einer der wichtigsten Zulieferer oder Dienstleistungserbringer des Beherbergungsbetriebs muss gemäß der EMAS-Verordnung eingetragen (1,5 Punkte) oder nach ISO 14001 (1 Punkt) zertifiziert sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Eintragung bzw. die Zertifizierung nach ISO 14001 mindestens eines seiner Hauptzulieferer zu erbringen.

88. Einhaltung der obligatorischen Kriterien durch Unterauftragnehmer (maximal 4 Punkte)

Alle Unterauftragnehmer für die beiden zusätzlichen Dienstleistungen (Mahlzeiten und Freizeit-/Fitnessaktivitäten) haben zumindest den in diesem Anhang aufgeführten obligatorischen Kriterien für dieses Umweltzeichen zu genügen, die für die konkreten Dienstleistungen gelten (je 2 Punkte für die im Beherbergungsbetrieb angebotenen Nahrungsmittel und Ge tränke und/oder die im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Freizeit- und Fitnesseinrichtungen).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern zur Einhaltung der obligatorischen Kriterien vorzulegen.

89. Strom- und Wasserzähler (1 Punkt)

Der Beherbergungsbetrieb muss zusätzliche Strom- und Wasserzähler einbauen, um Daten über den Verbrauch in unterschiedlichen Bereichen oder von verschiedenen Geräten erheben zu können (z.B. Zimmer, Wäsche- und Küchen dienst und/oder spezifische Geräte wie z.B. Kühlschränke oder Waschmaschinen).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Beherbergungsbetrieb sowie eine Analyse der erhobenen Daten (soweit bereits verfügbar) vorzulegen.

90 Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen (maximal 3 Punkte)

Entweder:

  1. Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen (je bis zu 1,5 Punkte, insgesamt maximal 3 Punkte): Die Leitung des Beherbergungsbetriebs hat über die Einhaltung der in diesem Abschnitt oder in Abschnitt a festgelegten Kriterien hinaus Maßnahmen zu ergreifen, die die Umweltfreundlichkeit des Beherbergungsbetriebs verbessern. Die für die Bearbeitung des Antrags zuständige Stelle vergibt dafür bis zu 1,5 Punkte pro Maßnahme.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine voll ständige Beschreibung jeder zusätzlichen Maßnahme vorzulegen, die er berücksichtigt wissen möchte;

oder:

  1. Umweltkennzeichnung (3 Punkte): Dem Beherbergungsbetrieb wurde eine der nationalen oder regionalen Umweltkennzeichnungen nach ISO Typ I verliehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den entsprechenden Nachweis über die Vergabe der Umweltkennzeichnung zu erbringen.

_____________

1) ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2001 S. 33.

2) ABl. Nr. L 167 vom 22.06.1992 S. 17.

3) Nach Artikel 3 der Richtlinie 92/42/EWG sind die folgenden Heizkessel vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen:
Warmwasserkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch feste Brennstoffe, beschickt werden können; Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung; Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.); Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raums, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, nebenbei aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für Gebrauchszwecke liefern.

4) ABl. Nr. L 86 vom 03.04.2002 S. 26.

5) ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 65.

6) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12.

7) ABl. Nr. L 71 vom 10.03.1998 S. 1.

8) ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 19.

9) ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3.

10) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24.

11) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19.

12) ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1.

13) ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1.

14) ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2007 S. 183.

15) ABl. Nr. L 45 vom 17.02.1994 S. 1.

16) ABl. Nr. L 128 vom 15.05.2002 S. 45.

17) ABl. Nr. L 118 vom 07.05.1997 S. 1.

18) ABl. Nr. L 136 vom 21.06.1995 S. 1.

19) ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 1.

20) ABl. Nr. L 67 vom 12.03.2003 S. 22.

21) ABl. Nr. L 136 vom 21.06.1995 S. 28.

22) ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

ENDE

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