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Regelwerk, EU 2009, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates im Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischerfbiologischer Aquakultur

(ABl. Nr. L 204 vom 06.08.2009 S. 15)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 11, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben a und c, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 38 Buchstaben a, b und c und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere ihrem Titel III sind die allgemeinen Anforderungen an die Produktion von Tieren und Meeresalgen in Aquakultur festgelegt. Die Durchführungsvorschriften hierzu sollten durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 2, die die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält, festgelegt werden.

(2) In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur" 3 wurde eine Zukunftsvision für die Entwicklung dieses Sektors in den nächsten zehn Jahren aufgezeigt, um dessen Stabilisierung in ländlichen Gebieten und in Küstengebieten zu erreichen, indem, was sowohl Erzeugnisse als auch Arbeitsplätze anbelangt, Alternativen zur Fischerei angeboten werden. In der Mitteilung wurde auch auf das Potenzial der ökologischen/biologischen Aquakultur und auf die Notwendigkeit hingewiesen, hierzu Normen und Kriterien zu entwickeln.

(3) Im Interesse einer gemeinsamen Auslegung sollten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ergänzt und überarbeitet werden, um Unklarheiten auszuschließen und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur zu gewährleisten.

(4) Den Gewässern, in denen Meeresalgen und Tiere ökologisch/biologisch produziert werden, kommt für die Erzeugung sicherer und hochwertiger Erzeugnisse bei minimaler Belastung der aquatischen Umwelt eine entscheidende Bedeutung zu. Es existieren Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Wasserqualität und Kontaminanten in Lebensmitteln, die Umweltauflagen für Wasser enthalten und eine hohe Lebensmittelqualität gewährleisten, wie die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 4, die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) 5, die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 6 und die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 7, (EG) Nr. 853/2004 8 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 9. Es ist daher angezeigt, für die Meeresalgen- und Aquakulturproduktion einen Plan zur nachhaltigen Bewirtschaftung mit konkreten Maßnahmen, etwa zur Abfallverringerung, zu erstellen.

(5) Die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 10, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 11 und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 12

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