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Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 256 vom 29.09.2009 S. 31;
VO (EU) 697/2014 - ABl. Nr. L 184 vom 25.06.2014 S. 3 Inkrafttreten/Gültig

A;
VO (EU) 2020/436 - ABl. L 90 vom 25.03.2020 S. 1 Inkrafttreten)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) 1, insbesondere auf Artikel 1,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 246/2009 ermächtigt, Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag im Verordnungswege auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Seeschifffahrtsunternehmen anzuwenden, die den gemeinsamen Betrieb von Liniendiensten im Seeverkehr betreffen (Konsortien) und die aufgrund der darin zwischen den Parteien vereinbarten Zusammenarbeit geeignet sind, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einzuschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und die deshalb dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag unterliegen können.

(2) Die Kommission hat von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht und die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) 3 erlassen, die bis zum 25. April 2010 gilt. Aus den bisherigen Erfahrungen hat die Kommission den Schluss gezogen, dass eine Gruppenfreistellung für Seeschifffahrtskonsortien nach wie vor gerechtfertigt ist. Dennoch sind Änderungen insofern erforderlich, als die Verweise auf die inzwischen aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr 4, wonach die Festlegung von Preisen und Kapazitäten durch Linienreedereien zulässig war, gestrichen werden müssen. Die Änderungen sind außerdem erforderlich, um eine größere Übereinstimmung mit anderen geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen betreffend die horizontale Zusammenarbeit herbeizuführen und der derzeitigen Marktpraxis in der Linienschifffahrt Rechnung zu tragen.

(3) Konsortialvereinbarungen können sehr unterschiedlich sein und reichen von stark integrierten Konsortien, die z.B. wegen des Kaufs oder Charterns von Schiffen durch die Mitglieder im Hinblick auf die Bildung des Konsortiums und die Schaffung gemeinsamer Betriebszentren einen hohen Investitionsgrad haben, bis zu flexiblen Vereinbarungen über den Austausch von Slots. Eine Konsortialvereinbarung im Sinne dieser Verordnung umfasst eine oder mehrere eigenständige, aber miteinander zusammenhängende Vereinbarungen zwischen Linienschifffahrtsunternehmen, auf deren Grundlage die Mitglieder des Konsortiums den gemeinsamen Dienst betreiben. Die rechtliche Form der Vereinbarungen ist weniger wichtig als die ihnen zugrunde liegende wirtschaftliche Realität, d. h. die Tatsache, dass die Parteien einen gemeinsamen Dienst anbieten.

(4) Die Vorteile der Gruppenfreistellung sind auf diejenigen Vereinbarungen zu beschränken, für die mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllen. Dennoch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Konsortien, die diese Verordnung nicht in Anspruch nehmen können, unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen; und dass sie, wenn dies der Fall ist, die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfüllen. Bei Prüfung der Vereinbarkeit ihrer Vereinbarung mit Artikel 81 EG-Vertrag können die Parteien solcher Konsortien die Besonderheiten von Märkten berücksichtigen, auf denen geringe Mengen befördert werden, sowie Fälle, in denen die Marktanteilsschwellen wegen der Mitgliedschaft eines kleinen Seeverkehrsunternehmens ohne nennenswerte Ressourcen, das den Gesamtmarktanteil des Konsortiums nur geringfügig erhöht, überschritten werden.

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