Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/436 der Kommission vom 24. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 90 vom 25.03.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) 1, insbesondere auf Artikel 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission 2 gewährt Seeschifffahrtskonsortien unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfreistellung vom Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV. Diese Verordnung gilt bis zum 25. April 2020.

(2) Auf der Grundlage der Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009, in deren Rahmen die Kommission eine öffentliche Konsultation durchgeführt hat, liegen der Kommission Informationen und Daten vor, die mit hinreichender Sicherheit zeigen, dass Konsortien, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 erfüllen, weiterhin allen vier Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV genügen. Unter den gegenwärtigen und erwarteten Marktbedingungen ermöglichen Konsortien Kostensenkungen durch Größenvorteile, Rationalisierung und eine bessere Nutzung der Schiffe. Bei Konsortialvereinbarungen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 erfüllen, ist davon auszugehen, dass ein angemessener Teil dieser Kostensenkungen den Kunden zugutekommt, da die Mitglieder eines Konsortiums miteinander in Wettbewerb stehen (interner Wettbewerb) und durch die Marktanteilsschwelle von 30 % weiterhin genügend Wettbewerbsdruck von nicht am Konsortium beteiligten Unternehmen ausgeübt wird (externer Wettbewerb). Konsortialvereinbarungen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 erfüllen, sind für die Erzielung dieser Effizienzgewinne unabdingbar. Es gibt keine weniger restriktive Art der Zusammenarbeit zwischen Containerschifffahrtsunternehmen, die dieselben Vorteile bietet. Angesichts des externen und internen Wettbewerbs eröffnen Konsortialvereinbarungen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 erfüllen, den beteiligten Mitgliedern nicht die Möglichkeit zur Ausschaltung des Wettbewerbs in einem wesentlichen Teil der relevanten Märkte für Linienschifffahrtsdienste. Die Gründe, die eine Gruppenfreistellung für Konsortien rechtfertigen, die auch den Betrieb relevanter Konsortien erleichtert, sind daher weiterhin gültig.

(3) Die Voraussetzungen, auf deren Grundlage der Anwendungsbereich und der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 festgelegt wurden, sind hinreichend ähnlich geblieben, um die Verordnung zu verlängern.

(4) Damit die Kommission etwaige Veränderungen der Marktbedingungen berücksichtigen kann, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 im Einklang mit den Befugnissen der Kommission nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 246/2009 um vier Jahre verlängert werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt bis zum 25. April 2024."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2020

1) ABl. L 79 vom 25.03.2009 S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 AEUV getreten.

2) Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 256 vom 29.09.2009 S. 31).

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion