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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35, ber. L 347 S. 46;
VO (EU) 376/2014 - ABl. Nr. L 122 vom 24.04.2014 S. 18 Inkrafttreten/Anwenden;
VO (EU) 2018/1139 - ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2018 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen)



Hebt RL 94/56/EG auf.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der europäischen Zivilluftfahrt sollte ein hoher allgemeiner Sicherheitsstandard gewährleistet werden und es sollten alle Anstrengungen zur Verringerung der Zahl von Unfällen und Störungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Vertrauen in den Luftverkehr hat.

(2) Die zügige Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen bei Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt erhöht die Flugsicherheit und trägt dazu bei, Unfälle und Störungen zu verhüten.

(3) Die Berichterstattung, Analyse und Verbreitung der Untersuchungsergebnisse bei sicherheitsrelevanten Störungen sind von grundlegender Bedeutung für die Verbesserung der Flugsicherheit. Die Kommission sollte deshalb bis zum 31. Dezember 2011 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt 4 vorlegen.

(4) Einziges Ziel von Sicherheitsuntersuchungen sollte die Verhütung künftiger Unfälle und Störungen sein, ohne Klärung der Schuld- oder Haftungsfrage.

(5) Dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt ("Abkommen von Chicago"), das die Durchführung der für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen erforderlichen Maßnahmen vorsieht, sollte Rechnung getragen werden. Insbesondere sollte dem Anhang 13 des Abkommens von Chicago und den späteren Änderungen Rechnung getragen werden, wenn die internationalen Richtlinien und Empfehlungen für die Untersuchung von Flugunfällen und Störungen festgelegt sind, sowie dem Verständnis der dort benutzten Begriffe Eintragungsstaat, Betreiberstaat, Entwurfsstaat, Herstellungsstaat und Ereignisstaat.

(6) Entsprechend den in Anhang 13 des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen ist der Staat, in dem sich ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet hat, für die Durchführung der Untersuchung zuständig oder der Eintragungsstaat, wenn nicht abschließend festgestellt werden kann, dass sich der Unfall oder die schwere Störung im Hoheitsgebiet eines Staates ereignet hat. Ein Staat kann die Durchführung der Untersuchung einem anderen Staat übertragen oder um seine Unterstützung ersuchen. Sicherheitsuntersuchungen in der Union sollten ähnlich durchgeführt werden.

(7) Die Lehren aus der Umsetzung der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt 5 sollten dazu benutzt werden, die Effizienz der Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt in der Union zu verbessern.

(8) Den Veränderungen des institutionellen und rechtlichen Rahmens für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Union, die sich seit der Annahme der Richtlinie 94/56/EG ergeben haben, insbesondere der Errichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ("EASA"), sollte Rechnung getragen werden. Der Unionsdimension von Sicherheitsempfehlungen sollte angesichts der Tatsache, dass die Flugsicherheit zunehmend auf der Ebene der Union geregelt wird, ebenfalls Rechnung getragen werden.

(9) Die EASa nimmt im Auftrag der Mitgliedstaaten die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- und Registrierungsstaats, insoweit sich diese auf die Genehmigung der Konstruktion beziehen, gemäß dem Abkommen von Chicago und dessen Anhängen war. Die EASa sollte daher gemäß Anhang 13 des Abkommens von Chicago ersucht werden, an einer Sicherheitsuntersuchung teilzunehmen, um im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs zu deren Effizienz beizutragen und die Sicherheit der Konstruktion von Luftfahrzeugen zu gewährleisten, ohne die Unabhängigkeit der Untersuchung zu beeinträchtigen. Die nationalen Zivilluftfahrtbehörden sollten in ähnlicher Weise ersucht werden, an Sicherheitsuntersuchungen teilzunehmen.

(10) Angesichts ihrer Verantwortung für die Sicherheit sollten Personen, die von der EASa oder den nationalen Zivilluftfahrtbehörden benannt wurden, Zugang zu Informationen haben, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Sicherheitsanforderungen von Bedeutung sind.

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