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Regelung Nr. 11 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen
(ABl. L 120 vom 13.05.2010 S. 1)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 2 zu Änderungsserie 03 - Tag des Inkrafttretens: 17. März 2010
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2019/1354 - Regelung Nr. 11 [2019] |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N11 1 hinsichtlich der Verschlüsse und Türaufhängungen, wie Scharniere und sonstige Haltesysteme an Türen, die Insassen zum Ein- oder Aussteigen benutzen können.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bedeutet
2.1 "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen.2.2 "Fahrzeugtyp" Kraftfahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere sein:
2.2.1 Bezeichnung des Fahrzeugtyps durch den Hersteller;
2.2.2 Typ des Verschlusses;
2.2.3 Typ der Türaufhängung;
2.2.4 Art der Anbringung der Verschlüsse und Türaufhängungen an den Fahrzeugteilen;
2.2.5 Typ der Schiebetüren.
2.3 "Zusätzlicher Türverschluss" ein Verschluss mit einer voll eingerasteten Stellung und mit oder ohne eine halb eingerastete Stellung, der an einer Tür oder einem Türsystem angebracht ist, das mit einem Haupt-Türverschlusssystem ausgestattet ist.
2.4 "Zusätzliches Türverschlusssystem" ein System, das mindestens aus einem zusätzlichen Türverschluss und einem Schließer besteht.
2.5 "Hecktür" eine Tür oder ein Türsystem an der Rückseite eines Kraftfahrzeugs, durch das Insassen ein- oder aussteigen oder Güter ein- oder ausgeladen werden können. Als Hecktür gilt nicht
- ein Kofferraumdeckel oder
- eine Tür oder ein Fenster, das vollständig verglast ist und dessen Verschlüsse und/oder Scharniersysteme direkt an der Verglasung angebracht sind.
2.6 "Scharnierteil am Aufbau" das Teil des Scharniers, das normalerweise an der Aufbaustruktur befestigt ist.
2.7 "Kindersicherung" eine Verriegelungsvorrichtung, die unabhängig von anderen Verriegelungsvorrichtungen einrasten und gelöst werden kann und die, wenn sie eingerastet ist, verhindert, dass der Türinnengriff oder eine andere Lösevorrichtung betätigt werden kann. Die manuelle oder elektrische Löse-/Einrastvorrichtung kann an einer beliebigen Stelle am oder im Fahrzeug angebracht sein.
2.8 "Türen" mit Scharnieren angebrachte Türen oder Schiebetüren, die direkt ins Fahrzeuginnere mit einer oder mehreren Sitzgelegenheiten führen. Es darf sich dabei nicht um Falttüren, Rolltüren oder leicht anzubringende oder abzunehmende Türen von Kraftfahrzeugen handeln, die für den Betrieb ohne Türen vorgesehen sind.
2.9 "Warneinrichtung für die Türschließung" eine Einrichtung, die im Sichtfeld des Fahrzeugführers ein optisches Signal auslöst, wenn ein Türverschlusssystem sich nicht in seiner voll eingerasteten Stellung befindet, während die Fahrzeugzündung eingeschaltet ist.
2.10 "Türscharniersystem" ein oder mehr Scharniere, mit denen eine Tür gehalten wird.
2.11 "Türverschlusssystem" ein System, das mindestens aus einem Verschluss und einem Schließer besteht.
2.12 "Scharnierteil an der Tür" das Teil des Scharniers, das normalerweise an der Türstruktur befestigt ist und das schwenkbare Teil darstellt.
2.13 "Türsystem" ein System, das aus der Tür, dem Verschluss, dem Schließer, den Scharnieren, den Gleitschienen und anderen Türaufhängungen an einer Tür und ihrem Türrahmen besteht. Zu dem Türsystem einer Doppeltür gehören beide Türen.
2.14 "Doppeltür" ein System, das aus zwei Türen besteht, von denen die vordere oder Flügeltür zuerst geöffnet wird und mit der hinteren oder verriegelbaren Tür verbunden ist, die danach geöffnet wird.
2.15 "Verschlussgabel" das Teil des Verschlusses, in das der Schließer eingreift und das ihn in der eingerasteten Stellung hält.
(Stand: 22.10.2025)
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