Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2010, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 25 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahrzeugsitze einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen

(ABl. L 215 vom 14.08.2010 S. 1)


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 04 - Tag des Inkrafttretens: 15. Januar 1997

Berichtigung 2 zur Revision 1 der Regelung - Tag des Inkrafttretens: 12. November 2008

_________________________________________________________________________________

Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2020/1169 - UN-Regelung Nr. 25 [2020]

Regelung Nr. 25 [2005]

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für Kopfstützen genannte Einrichtungen, die einer der in Absatz 2.2 genannten Arten entsprechen 1.

1.1.1. Sie gilt nicht für Kopfstützen, die an Klappsitzen oder quer zur Fahrtrichtung oder rückwärts gerichteten Sitzen angebracht werden können.

1.1.2. Sie gilt für Sitzlehnen, falls sie so konstruiert sind, dass sie als Kopfstützen im Sinne von Absatz 2.2 dienen können.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bedeuten:

2.1. "Fahrzeugtyp": Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:

2.1.1. Formen und Innenabmessungen des Aufbaus, der den Insassenraum bildet,

2.1.2. Typ und Abmessungen der Sitze,

2.1.3. Typ und Abmessungen der Befestigungsteile der Kopfstütze und der betreffenden Teile der Fahrzeugstruktur, falls die Kopfstütze direkt an der Fahrzeugstruktur verankert ist;

2.2. "Kopfstütze": eine Einrichtung, deren Aufgabe es ist, die Rückwärtsverlagerung des Kopfes eines erwachsenen Insassen gegenüber seinem Rumpf zu begrenzen, um bei einem Unfall die Verletzungsgefahr für die Halswirbel zu verringern;

2.2.1. "Integrierte Kopfstütze": eine Kopfstütze, die durch den oberen Teil der Sitzlehne gebildet wird. Kopfstützen nach Absatz 2.2.2 und 2.2.3, die nur mit Hilfe von Werkzeug oder nach teilweisem oder vollständigem Entfernen der Ausstattung des Sitzes vom Sitz oder von der Fahrzeugstruktur gelöst werden können, entsprechen dieser Definition;

2.2.2. "Abnehmbare Kopfstütze": eine Kopfstütze, die durch ein vom Sitz abnehmbares Bauteil gebildet wird und so beschaffen ist, dass sie in die Rückenlehnenstruktur eingeführt und dort zwangsläufig festgehalten wird;

2.2.3. "Separate Kopfstütze": eine Kopfstütze, die durch ein vom Sitz getrenntes Bauteil gebildet wird und so beschaffen ist, dass sie in die Fahrzeugstruktur eingeführt und/oder dort zwangsläufig festgehalten wird;

2.3. "Sitztyp": Sitze, die sich in ihren Abmessungen, ihrem Rahmen und ihrer Polsterung nicht unterscheiden, obwohl sie in Ausführung und Farbe unterschiedlich sein können;

2.4. "Kopfstützentyp": Kopfstützen, die sich in ihren Abmessungen, ihrem Rahmen und ihrer Polsterung nicht unterscheiden, obwohl sie in Ausführung, Farbe und Bezug unterschiedlich sein können;

2.5. "Bezugspunkt" des Sitzes ("H-Punkt") (siehe Anhang 3 dieser Regelung): die Spur der theoretischen Drehachse zwischen dem Bein und dem Rumpf eines durch eine Normpuppe dargestellten menschlichen Körpers in einer vertikalen Längsebene des Sitzes;

2.6. "Bezugslinie": eine Gerade, die - entweder bei einer Normpuppe mit dem Gewicht und den Abmessungen, die von 50 % der männlichen Erwachsenen nicht überschritten werden, oder bei einer Normpuppe mit identischen Eigenschaften - durch Verbindung des Nackens mit dem Brustkorb verläuft. Bei der in Anhang 3 dargestellten Normpuppe zur Bestimmung des H-Punktes des Sitzes ist die Bezugslinie diejenige, die in Abb. 1 der Anlage zu diesem Anhang dargestellt ist;

2.7. "Kopflinie": eine Gerade, die durch den Schwerpunkt des Kopfes und durch die Verbindung des Nackens mit dem Brustkorb verläuft. Befindet sich der Kopf in Ruhestellung, so deckt sich die Kopflinie mit der Bezugslinie;

2.8. "Klappsitz": ein Sitz, der für gelegentliche Benutzung vorgesehen und gewöhnlich weggeklappt ist;

2.9. "Einstelleinrichtung": die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst ist.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.10.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion