Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2010, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 26 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten

(ABl. L 215 vom 14.08.2010 S. 27)



Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 - Tag des Inkrafttretens: 11. Juni 2007

_________________________________________________________________________________

Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2022/82 - UN-Regelung Nr. 26 [2022]

Regelung Nr. 26 [2005]


1. Anwendungsbereich und Zweck

1.1. Diese Regelung gilt für die vorstehenden Außenkanten von Fahrzeugen der Klasse M1 1. Sie gilt nicht für Außenrückspiegel oder den Kugelkopf von Anhängevorrichtungen.

1.2. Der Zweck dieser Regelung ist, die Gefahr oder Schwere der Verletzung von Personen zu verhindern, die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stoßen oder von diesem gestreift werden. Dies gilt sowohl für das stehende als auch für das fahrende Fahrzeug.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bedeutet:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten;

2.2. "Fahrzeugtyp" Kraftfahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere die Form und die Werkstoffe der Außenflächen betreffen;

2.3. "Außenfläche" die Außenseite des Fahrzeugs einschließlich der Motorhaube, des Kofferraumdeckels, der Türen, der Kotflügel, des Daches, der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und der sichtbaren Verstärkungsteile.

2.4. "Bodenlinie" die Linie, die folgendermaßen bestimmt wird:
Um ein beladenes Fahrzeug herum ist ein Kegel mit vertikaler Achse von unbestimmter Höhe und mit einem halben Öffnungswinkel von 30° so herumzuführen, dass er die Außenfläche des Fahrzeugs stets und so niedrig wie möglich berührt. Die Bodenlinie ist der geometrische Ort dieser Berührungspunkte. Die Wagenheberansatzpunkte, die Auspuffrohre und die Räder sind bei der Bestimmung der Bodenlinie nicht zu berücksichtigen. Für die Radausschnitte wird angenommen, dass sie mit einer Oberfläche ausgefüllt sind, die die sie umgebende Außenfläche stetig fortsetzt. An beiden Enden des Fahrzeugs ist die Stoßstange bei der Bestimmung der Bodenlinie zu berücksichtigen. Je nach Fahrzeug kann die Bodenlinie am äußersten Rand des Stoßstangenprofils oder an der Aufbauverkleidung unter der Stoßstange verlaufen. Sind gleichzeitig zwei oder mehr Berührungspunkte vorhanden, dann ist der unterste Berührungspunkt bei der Bestimmung der Bodenlinie zu verwenden.

2.5. "Abrundungsradius" der Radius eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht.

2.6. "Beladenes Fahrzeug" das bis zur technisch zulässigen Höchstmasse beladene Fahrzeug. Fahrzeuge, die mit hydropneumatischer, hydraulischer oder Luftfederung ausgerüstet sind oder die eine Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung besitzen, sind in dem vom Hersteller angegebenen ungünstigsten normalen Betriebszustand zu prüfen.

2.7. "Äußerster Rand" des Fahrzeugs in Bezug auf die Seiten des Fahrzeugs ist die Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, die mit seinem seitlichen Außenrand zusammenfällt, und in Bezug auf die Vorder- und die Rückseite die rechtwinklig dazu liegende Querebene des Fahrzeugs, die mit seinem vorderen und seinem hinteren Außenrand zusammenfällt, wobei die folgenden vorstehenden Teile nicht berücksichtigt werden:

2.7.1. Teile von Reifen in der Nähe des Punktes, in dem sie den Boden berühren, und Anschlüsse für Reifendruckprüfer,

2.7.2. Gleitschutzvorrichtungen, die an den Rädern befestigt werden können,

2.7.3. Rückspiegel,

2.7.4. seitliche Fahrtrichtungsanzeigeleuchten, Umrissleuchten, vordere und hintere (seitliche) Begrenzungsleuchten und Parkleuchten,

2.7.5. in Bezug auf die Vorder- und die Rückseite Teile, die an den Stoßstangen befestigt sind, Anhängevorrichtungen und Auspuffrohre.

2.8. "Abmessung des vorstehenden Teils" eines an einer Außenfläche befestigten Bauteils die Abmessung, die nach dem in Absatz 2 des Anhangs 3 dieser Regelung beschriebenen Verfahren bestimmt wird.

2.9.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion