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Regelwerk, EU 2010, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

(ABl. L 227 vom 28.08.2010 S. 1)



Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/Rev.X zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Eingeschlossen der gesamte gültige Text bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 - Tag des Inkrafttretens: 17. März 2010

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2026/275 - UN-Regelung Nr. 55 [2026]

2018/862 - Regelung Nr. 55 [2018]

Regelung Nr. 55 [2006]


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung enthält die Anforderungen, die mechanische Verbindungseinrichtungen und -teile erfüllen müssen, um international als miteinander kompatibel angesehen zu werden.

1.2. Diese Regelung gilt für Einrichtungen und Teile, die vorgesehen sind für:

1.2.1. Diese Regelung gilt für Einrichtungen und Teile, die vorgesehen sind für 1:

1.2.2. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die dazu bestimmt sind, miteinander ein Gespann zu bilden 1, bei dem die vom Anhänger auf das Kraftfahrzeug übertragene Stützlast 200 kN nicht überschreitet.

1.3. Diese Regelung gilt für:

1.3.1. genormte Einrichtungen und Teile nach Absatz 2.3,

1.3.2. nicht genormte Einrichtungen und Teile nach Absatz 2.4,

1.3.3. sonstige nicht genormte Einrichtungen und Teile nach Absatz 2.5.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung gilt:

2.1. "Mechanische Verbindungseinrichtungen und -bauteile" sind sämtliche Teile an Rahmen, tragenden Karosserieteilen und Fahrgestell des Kraftfahrzeugs und des Anhängers, durch die diese so miteinander verbunden sind, dass sie ein Gespann oder ein Gelenkfahrzeug bilden. Dazu gehören auch feste oder lösbare Teile für die Anbringung oder die Betätigung der Einrichtung oder des Teils.

2.2. Die Voraussetzungen für eine selbsttätige Verbindungseinrichtung sind dann erfüllt, wenn es genügt, das Zugfahrzeug gegen den Anhänger zurückzusetzen, um ohne äußeres Einwirken eine vollständige Verbindung herzustellen, sie selbsttätig zu sichern und das ordnungsgemäße Einrasten der Sicherungseinrichtungen anzuzeigen.
Hakenkupplungen gelten als selbsttätig, wenn sich ihre Sicherungseinrichtung ohne äußeres Einwirken öffnet und schließt, sobald die Zugöse in den Haken eingehängt wird.

2.3. Genormte mechanische Verbindungseinrichtungen und -bauteile stimmen mit den genormten Abmessungen und Kennwerten dieser Regelung überein. Sie sind unabhängig vom Hersteller innerhalb ihrer Klasse austauschbar.

2.4. Nicht genormte mechanische Verbindungseinrichtungen und -bauteile stimmen nicht in jeder Hinsicht mit den genormten Abmessungen und Kennwerten dieser Regelung überein, sie lassen sich jedoch mit den genormten Verbindungseinrichtungen und -bauteilen der betreffenden Klasse verbinden.

2.5. Sonstige nicht genormte mechanische Verbindungseinrichtungen und -bauteile stimmen nicht mit den genormten Abmessungen und Kennwerten dieser Regelung überein und lassen sich nicht mit genormten Verbindungseinrichtungen und -bauteilen verbinden. Dazu gehören beispielsweise Einrichtungen, die zu keiner der in Absatz 2.6 aufgeführten Klassen a bis L gehören, wie Verbindungseinrichtungen für besondere Schwertransporte und sonstige Einrichtungen nach bestehenden nationalen Normen.

2.6. Mechanische Verbindungseinrichtungen und -bauteile werden je nach Bauart wie folgt eingeteilt:

2.6.1. Klasse A: Kupplungskugeln und Halterungen, die ein kugelförmiges Aufnahmeteil (50 mm Durchmesser) und Halterungen am Zugfahrzeug verwenden und durch Zugkugelkupplungen mit dem Anhänger verbunden werden (siehe Anhang 5 Absatz 1).

2.6.1.1. Klasse A50-1 bis 50-5: Genormte Kupplungskugeln (50 mm Durchmesser) mit Anschraubflansch.

2.6.1.2. Klasse A50-X: Nicht genormte Kupplungskugeln (50 mm Durchmesser) und Halterungen.

2.6.2. Klasse B: Zugkugelkupplungen, die an der Zugeinrichtung von Anhängern angebracht sind und mit Kupplungskugeln (50 mm Durchmesser) an Zugfahrzeugen verbunden werden (siehe Anhang 5 Absatz 2).

2.6.2.1. Klasse B50-X: Nicht genormte Zugkugelkupplungen (50 mm Durchmesser).

2.6.3.

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