Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2010, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 6 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrtrichtungsanzeigern für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

(ABl. Nr. L 177 vom 10.07.2010 S. 40)



Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 18 zur Änderungsserie 01 - Tag des Inkrafttretens: 24. Oktober 2009

Berichtigung 1 der Ergänzung 18 - Tag des Inkrafttretens: 11. November 2009

Ergänzung 19 der Änderungsserie 01 - Tag des Inkrafttretens: 19. August 2010

_________________________________________________________________________________

Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Regelung Nr. 6 [2014]

Regelung Nr. 6 [2001]

0. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge der klassen L, M, N, O und T 1.

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung ist:

1.1. "Fahrtrichtungsanzeiger" eine an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger angebrachte Einrichtung, die bei Betätigung durch den Fahrzeugführer dessen Absicht anzeigt, die Fahrtrichtung des Fahrzeugs zu ändern. Diese Regelung bezieht sich nur auf fest angebrachte Einrichtungen, deren Blinken durch die unterbrochene Speisung mit elektrischem Strom erzeugt wird.

1.2. Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.

1.3. "Fahrtrichtungsanzeiger verschiedener typen" sind Leuchten, die sich in wesentlichen Einzelheiten wie den folgenden unterscheiden:

  1. die Fabrik- oder Handelsmarke;
  2. die Merkmale des optischen Systems (Lichtstärkepegel, Winkel der Lichtverteilung, Typ der Glühlampe, Lichtquellenmodul, usw.);
  3. die Kategorie der Fahrtrichtungsanzeiger;
  4. die variable Lichtstärkenregelung, falls vorhanden.

Eine Änderung der Farbe der Glühlampe oder der Farbe irgendeines Filters bedeutet keine Änderung des Typs.

1.4. Bei Angaben in dieser Regelung, die sich auf Prüfglühlampen und die Regelung Nr. 37 beziehen, ist auf die Regelung Nr. 37 und ihre bei der Beantragung der Typgenehmigung geltende Änderungsserie zu verweisen.

2. Antrag auf Genehmigung

2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben, zu welcher Kategorie oder zu welcher der Kategorien 1, 1a, 1b, 2a, 2b, 5 oder 6 nach Anhang 1 der Fahrtrichtungsanzeiger gehört und, falls er zur Kategorie 2 gehört, ob er für eine gleichbleibende Lichtstärke ( Kategorie 2a) oder für eine variable Lichtstärke ( Kategorie 2b) vorgesehen ist und ob er auch in einer Einheit aus zwei Leuchten derselben Kategorie verwendet werden kann. Wenn der Antragsteller erklärt, dass die Einrichtung in unterschiedlichen Neigungswinkeln der Bezugsachse zu den Bezugsebenen des Fahrzeugs und zum Boden oder um ihre Bezugsachse gedreht an das Fahrzeug angebaut werden kann, müssen diese unterschiedlichen Anbaubedingungen in dem Mitteilungsblatt angegeben werden.

2.2. Jedem Antrag für einen Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers ist folgendes beizufügen:

2.2.1. ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs und der Kategorie gestatten und die die mögliche(n) geometrische(n) Anbaulage(n) für die Anbringung am Fahrzeug, die Beobachtungsrichtung, die bei den Prüfungen als Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0°, Vertikalwinkel V = 0°) dient, und den Punkt angeben, der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient. Aus den Zeichnungen muss die für die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen in Bezug auf den Kreis des Genehmigungszeichens vorgesehene Stelle ersichtlich sein;

2.2.2. eine kurze technische Beschreibung, aus der, außer bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen, insbesondere hervorgeht:

  1. die vorgeschriebene(n) Glühlampenkategorie(n); diese Glühlampenkategorie muss eine der in der Regelung Nr. 37 und ihrer bei der Beantragung der Typgenehmigung geltenden Änderungsserie genannten Kategorien sein; und/oder
  2. der spezielle Lichtquellenmodul-Identifizierungscode;

2.2.3. bei Fahrtrichtungsanzeigern der Kategorie 2b

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.10.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion