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Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand
(ABl. L 164 vom 30.06.2010 S. 1)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 1 zur Regelung in der ursprünglichen Fassung - Tag des Inkrafttretens: 10. Oktober 2006
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Anwendungsbereich und Zweck
1.1 Diese Regelung gilt nur für die außen vorstehenden Teile von Nutzfahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 1, die sich an der "Außenfläche", wie unten definiert, befinden.
Sie gilt weder für Außenrückspiegel einschließlich ihrer Halterung noch für Zubehörteile wie Antennen und Gepäckträger.
1.2 Zweck dieser Regelung ist es, die Gefahr oder die Schwere der Verletzungen von Personen, die bei einem Zusammenstoß mit der Außenfläche des Fahrzeugs in Berührung kommen, zu verringern.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bedeutet:
2.1 "Außenfläche" ist der Teil des Fahrzeugs, der sich vor der Führerhausrückwand, wie in Absatz 2.5 definiert, befindet und - mit Ausnahme der Rückwand selbst - unter anderem die vorderen Kotflügel, die vorderen Stoßstangen und die Vorderräder umfasst;2.2 "Genehmigung des Fahrzeugs" ist die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner außen vorstehenden Teile;
2.3 "Fahrzeugtyp" sind Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der "Außenfläche" keine wesentlichen Unterschiede aufweisen;
2.4 "Führerhaus" ist der Teil des Aufbaus, der den Raum für Fahrzeugführer und Beifahrer bildet, einschließlich der Türen;
2.5 "Führerhausrückwand" ist der hinterste Teil der Außenfläche des Raumes für Fahrzeugführer und Beifahrer. Kann die Lage der Führerhausrückwand nicht bestimmt werden, so wird im Sinne dieser Regelung angenommen, dass sie der senkrechten Querebene 50 cm hinter dem R-Punkt des Fahrersitzes entspricht, der sich, falls er verstellbar ist, in der hintersten Fahrposition befindet (siehe Anhang 3). Der Hersteller kann jedoch mit Zustimmung des Technischen Dienstes beantragen, dass ein anderer Abstand genommen wird, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Abstand von 50 cm bei einem bestimmten Fahrzeug nicht zweckmäßig ist 2;
2.6 "Bezugsebene" ist eine Horizontalebene durch den Mittelpunkt der Vorderräder oder eine Horizontalebene 50 cm über dem Boden; es ist diejenige mit dem geringeren Abstand zum Boden zu berücksichtigen;
2.7 "Bodenlinie" ist eine Linie, die wie folgt bestimmt wird:
Umgibt man die Außenfläche des beladenen Fahrzeugs mit einem Kegel mit senkrechter Achse, von unbestimmter Höhe und mit einem halben Öffnungswinkel von 15° in der Weise, dass er die Außenfläche des Aufbaus an ihrer niedrigsten Stelle berührt, so ist die Bodenlinie der geometrische Ort der Berührungspunkte.
Bei der Bestimmung der Bodenlinie sind nicht zu berücksichtigen die Auspuffrohre, die Räder, funktionswichtige mechanische Teile am Unterbau wie Wagenheberansatzpunkte, Aufhängungsteile oder Zubehörteile, die zum Abschleppen oder bei einer Panne gebraucht werden. Bei den Radausschnitten wird eine imaginäre Fläche als übergangslose Fortsetzung der angrenzenden Außenflächen angenommen. Die vorderen Stoßstangen sind bei der Bestimmung der Bodenlinie zu berücksichtigen. Je nach Fahrzeugtyp kann die Bodenlinie entweder am äußeren Rand des Stoßstangenprofils oder an der Aufbauverkleidung unter der Stoßstange verlaufen. Sind gleichzeitig zwei oder mehr Berührungspunkte vorhanden, so ist der niedrigste Berührungspunkt bei der Bestimmung der Bodenlinie maßgebend.
2.8 "Abrundungsradius" ist der Radius eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht.
3. Antrag
3.1 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der außen vorstehenden Teile ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2 Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:
3.2.1 Fotografien des Vorderteils und der Seitenteile des Fahrzeugs und
(Stand: 07.08.2026)
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