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Regelung Nr. 7 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger
(ABl. L 148 vom 12.06.2010 S. 1)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 16 zur Änderungsserie 02 - Tag des Inkrafttretens: 19. August 2010
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
Regelung Nr. 7 [2014] |
0. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für:
0.1. Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten für Fahrzeuge der Klassen L, M, N, O und T 1 und
0.2. Umrissleuchten für Fahrzeuge der Klassen M, N, O und T.
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung ist (sind)
1.1. "Begrenzungsleuchte" eine Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug und seine Breite nach vorn anzuzeigen;1.2. "Schlussleuchte" eine Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug und seine Breite nach hinten anzuzeigen;
1.3. "Bremsleuchte" eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass sein Führer die Betriebsbremse betätigt; Die Bremsleuchten können auch durch eine Dauerbremsanlage oder eine ähnliche Einrichtung betätigt werden.
1.4. "Umrissleuchte" eine Leuchte, die so nahe wie möglich an den äußersten Punkten der Breite über alles des Fahrzeugs und so hoch wie möglich angebracht ist und dazu dient, die Breite über alles deutlich anzuzeigen. Sie soll bei bestimmten Kraftfahrzeugen und Anhängern die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten ergänzen und besondere Aufmerksamkeit auf den Fahrzeugumriss lenken.
1.5. Begriffsbestimmungen:
Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.
1.6. "Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten unterschiedlicher typen" sind Leuchten, die sich innerhalb der jeweils genannten Kategorie in wesentlichen Einzelheiten wie den folgenden unterscheiden:
- die Fabrik- oder Handelsmarke;
- die Merkmale des optischen Systems (Lichtstärkepegel, Winkel der Lichtverteilung, Typ der Glühlampe Lichtquellenmodul usw.);
- die variable Lichtstärkeregelung, falls vorhanden.
Eine Änderung der Farbe der Glühlampe oder der Farbe irgendeines Filters bedeutet keine Änderung des Typs.
1.7. Bei Angaben in dieser Regelung, die sich auf Prüfglühlampen und die Regelung Nr. 37 beziehen, ist auf die Regelung Nr. 37 und ihre bei der Beantragung der Typgenehmigung geltende Änderungsserie zu verweisen.
2. Antrag auf Genehmigung
2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Im Antrag sind aufzuführen:
2.1.1. für welche(n) Zweck(e) die zur Genehmigung eingereichte Einrichtung bestimmt ist und ob sie auch in einer Baugruppe mit zwei Leuchten derselben Art oder desselben Typs verwendet werden kann;
2.1.2. bei Umrissleuchten, ob weißes oder rotes Licht ausgestrahlt wird;
2.1.3. bei einer Bremsleuchte der Kategorie S3 oder S4, ob sie außen oder innen (hinter dem Rückfenster) an das Fahrzeug angebaut werden soll;
2.1.4. ob die Einrichtung gleichbleibende Lichtstärke (Kategorie R1, S1 oder S3) oder variable Lichtstärke (Kategorie R2, S2 oder S4) erzeugt.
2.1.5. Wenn der Antragsteller erklärt, dass die Einrichtung in unterschiedlichen Neigungswinkeln der Bezugsachse zu den Bezugsebenen des Fahrzeugs und zum Boden an das Fahrzeug angebaut werden kann oder um ihre Bezugsachse drehbar ist, müssen diese unterschiedlichen Anbaubedingungen in dem Mitteilungsblatt angegeben werden.
2.2. Dem Antrag sind für jeden Typ einer Einrichtung beizufügen:
(Stand: 16.10.2026)
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