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Regelwerk, EU 2010, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 8 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugscheinwerfern mit Halogenglühlampen (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides

(ABl. Nr. L 177 vom 10.07.2010 S. 71)



Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Revision 4

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 05 - Tag des Inkrafttretens: 8. September 2001

Berichtigung 1 zu Revision 4 der Regelung - Tag des Inkrafttretens: 12. März 2003

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Regelung Nr. 8 [2001]

A. Verwaltungsvorschriften

0. Anwendungsbereich 1

Diese Regelung gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer, die Abschlussscheiben aus Glas oder Kunststoff haben können.

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung ist (sind)

1.1. "Abschlussscheibe" der äußerste Teil des Scheinwerfers (der Scheinwerfereinheit), der durch die Lichtaustrittsfläche Licht durchlässt;

1.2. "Beschichtung" ein Produkt oder Produkte, die in einer oder mehreren Schichten auf die Außenfläche einer Abschlussscheibe aufgebracht sind;

1.3. "Scheinwerfer verschiedener typen" Scheinwerfer, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere sein:

1.3.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;

1.3.2. die Eigenschaften des optischen Systems;

1.3.3. das Hinzufügen oder das Weglassen von Bauteilen, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung, Absorption und/oder Verformung während des Betriebes verändern können. Das Hinzufügen oder das Weglassen von Filtern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Lichtfarbe und nicht die Lichtverteilung zu ändern, bedingt keine Änderung des Typs;

1.3.4. die Eignung für Rechtsverkehr oder für Linksverkehr oder für beide Verkehrssysteme;

1.3.5. die Lichtart (Abblendlicht, Fernlicht oder beides);

1.3.6. die Fassung zur Aufnahme der H1-, H2-, H3-, HB3-, HB4-, H7-, H8-, H9-, HIR1-, HIR2- und/oder H11-Glühlampe(n) 2 3;

1.3.7. Werkstoffe, aus denen die Abschlussscheiben und die etwaige Beschichtung bestehen.

2. Antrag auf Genehmigung eines Scheinwerfers 4

2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Scheinwerfer ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Darin ist anzugeben:

2.1.1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Lichtarten bestimmt ist;

2.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt, ob der Scheinwerfer für Linksverkehr und Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr oder nur Rechtsverkehr gebaut ist;

2.1.2.1. wenn der Scheinwerfer mit einem verstellbaren Reflektor versehen ist, welche Einbaulage(n) für den Scheinwerfer in Bezug auf den Boden und die Längsmittelebene des Fahrzeugs vorgesehen ist (sind),

2.1.3. die Farbe des vom Scheinwerfer ausgestrahlten Lichts.

2.2. Dem Antrag sind beizufügen:

2.2.1. ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten und eine Vorderansicht des Scheinwerfers mit genauer Darstellung einer gegebenenfalls vorhandenen Riffelung der Abschlussscheibe und einen Querschnitt enthalten; in den Zeichnungen muss die für das Genehmigungszeichen vorgesehene Stelle angegeben sein;

2.2.1.1. wenn der Scheinwerfer mit einem verstellbaren Reflektor versehen ist, die Angabe der Einbaulage(n) des Scheinwerfers in Bezug auf den Boden und die Längsmittelebene des Fahrzeugs, falls der Scheinwerfer nur in dieser (diesen) Lage(n) verwendet werden soll;

2.2.2. eine kurze technische Beschreibung;

2.2.3. zwei Muster des Scheinwerfertyps;

2.2.4. für die Prüfung des Kunststoffs, aus dem die Abschlussscheiben hergestellt sind:

2.2.4.1. dreizehn Abschlussscheiben:

2.2.4.1.1.

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