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Regelung Nr. 80 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen
(ABl. L 164 vom 30.06.2010 S. 18)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültiges Textes bis:
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens: 18. Juni 2007
Berichtigung 1 zur Änderungsserie 01 - Tag des Inkrafttretens: 12. November 2008
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2026/54 - UN-Regelung Nr. 80 [2026] 2019/1724 - UN-Regelung Nr. 80 [2019] Regelung Nr. 80 [2013] |
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für:
1.2. Auf Antrag des Herstellers dürfen Fahrzeuge der Klasse M2 1, die nach der Regelung Nr. 17 genehmigt wurden, als den Vorschriften dieser Regelung entsprechend gelten.
1.3. Fahrzeuge, bei denen für einige Sitze die Ausnahmeregelung nach der Regelung Nr. 14 Absatz 7.4 gilt, werden nach dieser Regelung genehmigt.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. "Genehmigung eines Sitzes": Genehmigung eines Typs eines Sitzes als Teil hinsichtlich des Schutzes der Benutzer von nach vorn gerichteten Sitzen in Bezug auf ihre Widerstandsfähigkeit und die Ausführung der Rückenlehnen;2.2. "Genehmigung eines Fahrzeugs": Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Teile des Fahrzeugaufbaus, an dem die Sitze befestigt werden sollen, und hinsichtlich des Einbaus der Sitze;
2.3. "Sitztyp": Sitze, die untereinander hinsichtlich der folgenden Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen, die ihre Widerstandsfähigkeit beeinträchtigen und die von ihnen ausgehende Verletzungsgefahr erhöhen können:
2.3.1. Aufbau, Form, Abmessungen und Werkstoffe der tragenden Teile;
2.3.2. Bauart und Abmessungen der Einstell- und Verriegelungseinrichtungen der Rückenlehnen;
2.3.3. Abmessungen, Gestaltung und Werkstoffe der Befestigungen und Halterungen (z.B. Stützen);
2.4. "Fahrzeugtyp": Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen hinsichtlich
2.4.1. der für diese Regelung maßgeblichen Konstruktionsmerkmale und
2.4.2. des Typs oder der typen eines oder mehrerer genehmigter Sitze, die in das Fahrzeug eingebaut sind (falls vorhanden);
2.5. "Sitz": eine Einrichtung, die am Fahrzeugaufbau verankert werden kann, einschließlich ihrer Ausstattung und Befestigungsbeschläge, die in einem Fahrzeug als Sitzplatz für eine oder mehrere erwachsene Personen vorgesehen ist;
2.6. "Einzelsitz": Sitz, der zur Unterbringung eines sitzenden Fahrgastes vorgesehen ist;
2.7. "Doppelsitz": ein Sitz, der für zwei nebeneinander sitzende Fahrgäste vorgesehen ist; zwei nebeneinander angeordnete Einzelsitze ohne Verbindung gelten als zwei Einzelsitze;
2.8. "Sitzreihe": Sitze, die für drei oder mehr nebeneinander sitzende Fahrgäste vorgesehen sind; mehrere Einzel- oder Doppelsitze, die aneinandergrenzen, gelten nicht als Sitzreihe;
2.9. "Sitzpolster": der Teil des Sitzes, der fast horizontal angeordnet ist und dem sitzenden Fahrgast als Sitzfläche dient;
2.10. "Rückenlehne": der Teil des Sitzes, der fast vertikal angeordnet ist, und der zur Abstützung des Rückens, der Schultern und gegebenenfalls auch des Kopfes des Fahrgastes dient;
2.11. "Einstelleinrichtung": die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine vom Fahrgast gewünschte Stellung gebracht werden kann;
2.12. "Verstelleinrichtung": eine Einrichtung, die eine seitliche Verstellung oder eine Längsverstellung ohne feste Zwischenstellung des Sitzes oder eines seiner Teile ermöglicht, um den Fahrzeugbenutzern den Zugang zu erleichtern;
(Stand: 10.02.2026)
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