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Regelwerk, EU 2011, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

(ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 2)



Hinweis:  s. Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Vorlage der vorgeschlagenen Maßnahmen an das Europäische Parlament,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Bewertung verschiedener Abfallströme ergibt, dass es für Schrottrecyclingmärkte günstig wäre, wenn spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand deren festgelegt werden könnte, wann aus Abfall gewonnener Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Diese Kriterien sollten ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten. Sie sollten nicht verhindern, dass Drittländer Schrott als Abfall einstufen.

(2) Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge besteht ein Markt für und eine Nachfrage nach Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott, der als Ausgangsstoff für die Metallerzeugung in Stahlwerken, Gießereien, Aluminiumhütten und Sekundärschmelzhütten verwendet wird. Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott sollte daher hinreichend rein sein und den einschlägigen, von der metallerzeugenden Industrie festgelegten Normen oder Vorgaben für Schrott entsprechen.

(3) Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der metallerzeugenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Schrott, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für den durch das Verwertungsverfahren gewonnenen Schrott diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott erzeugt wird, der keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und hinreichend frei von nichtmetallischen Bestandteilen ist.

(4) Zur Einhaltung der Kriterien sollte vorschrieben werden, dass zu Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, Informationen gegeben werden und ein Qualitätsmanagementsystem zur Anwendung kommt.

(5) Die Kriterien müssen erforderlichenfalls überarbeitet werden, wenn eine Beobachtung der Entwicklung der Bedingungen auf dem Markt für Eisen- und Stahlschrott und Aluminiumschrott negative Auswirkungen auf die Recyclingmärkte für Eisen- und Stahlschrott und Aluminiumschrott aufzeigt, insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von solchem Schrott und den Zugang dazu.

(6) Damit sich die Wirtschaftsteilnehmer an die Kriterien für die Feststellung, wann Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, anpassen können, empfiehlt es sich, einen angemessenen Zeitraum vorzusehen, bevor diese Verordnung Anwendung findet.

(7) Da der mit Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben hat, hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für die Maßnahmen vorgelegt und an das Europäische Parlament weitergeleitet

(8) Das Europäische Parlament hat sich nicht gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen ausgesprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott, einschließlich Schrott aus Aluminiumlegierungen, nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

  1. "Eisen- und Stahlschrott" Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht;
  2. "Aluminiumschrott" Schrott, der überwiegend aus Aluminium und Aluminiumlegierungen besteht;
  3. "Besitzer" die natürliche oder juristische Person, die Schrott in ihrem Besitz hat;
  4. "Erzeuger" den Besitzer, der Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
  5. "Einführer" jede natürliche oder juristische, in der Union niedergelassene Person, die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union verbringt;
  6. "qualifiziertes Personal" Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Schrott zu überwachen und zu bewerten;
  7. "Sichtprüfung" die Prüfung von Schrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;

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