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Fortsetzung der Tabelle

Nr. 140 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Thiamethoxam
CAS-Nr. 153719 23-4
CIPAC-Nr. 637

Stand: VO"en (EU) 2022/801; 2018/785; 2018/524487/2014; 485/2013


Nr. 141- gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/1246 Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fenamiphos
CAS-Nr. 22224-92-6
CIPAC-Nr. 692

Stand: VO"en (EU) 2020/1246; 2020/8692019/707; 2017/9172015/415

Nr. 142 - gestrichen -(Gültig ab 01.02.2024 s. Teil B)
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Ethephon
CAS-Nr. 16672-87-0
CIPAC-Nr. 373

Stand: VO"en (EU) 2023/2591; 2023/918; 2022/7082021/7452020/8692019/707; 2017/9172015/415

Nr. 143 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Flusilazol 2
CAS-Nr. 85509-19-9
CIPAC-Nr. 435

Stand: VO (EU) 2022/801


Nr. 144 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Carbendazim
CAS-Nr. 10605-21-7
CIPAC-Nr. 263

Stand: VO"en (EU) 2022/801; 542/2011

Nr. 145
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Captan
CAS-Nr. 133-06-02
CIPAC-Nr. 40
IUPAC-Bezeichnung N-(trichloromethylthio)cyclohex-4-ene-1,2-dicarboximide
Reinheit 1 ≥ 910 g/kg Verunreinigungen:
Perchlormethylmercaptan (R005406): höchstens 5 g/kg
Folpet: höchstens 10 g/kg
Tetrachlorkohlenstoff: höchstens 0,1 g/kg
Datum der Zulassung 01.10.2007
Befristung der Zulassung 15.11.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Captan enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als in Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Captan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • auf die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;
  • auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Verhältnissen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen, und in sensiblen Gebieten sind gegebenenfalls Überwachungsprogramme einzuleiten;
  • auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Gewässerorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere sowie der toxikologischen Bewertung hinsichtlich der möglichen Präsenz von Metaboliten im Grundwasser unter sensiblen Bedingungen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Captan in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2022/708; 2021/7452020/869; 2019/7072017/9172015/404

Nr. 146
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Folpet
CAS-Nr. 133-07-3
CIPAC-Nr. 75
IUPAC-Bezeichnung N-(trichloromethylthio)phthalimide
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg Verunreinigungen:

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(Stand: 26.04.2024)

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