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Regelwerk, EU 2013, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 139 vom 25.05.2013 S. 12;
VO (EU) 2018/783 - ABl. Nr. L 132 vom 30.05.2018 S. 31 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist Art. 2;
VO (EU) 2018/784 - ABl. Nr. L 132 vom 30.05.2018 S. 35 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist Art. 2;
VO (EU) 2018/785 - ABl. Nr. L 132 vom 30.05.2018 S. 40 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist Art. 2)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid wurden mit den Richtlinien 2006/41/EG 2, 2007/6/EG 3 und 2008/116/EG 4 der Kommission in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 5 aufgenommen.

(2) Mit der Richtlinie 2010/21/EU der Kommission 6 wurde Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Sonderbestimmungen für die Neonicotinoide Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid geändert.

(3) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe 7 aufgeführt.

(4) Im Frühjahr 2012 wurden neue wissenschaftliche Erkenntnisse über subletale Auswirkungen von Neonicotinoiden auf Bienen veröffentlicht. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("Behörde") um wissenschaftliche und technische Unterstützung, um diese neuen Erkenntnisse zu bewerten und die Risikobewertung für Neonicotinoide in Bezug auf ihre Auswirkungen auf Bienen zu überprüfen.

(5) Am 16. Januar 2013 legte die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Risikobewertung für Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid in Bezug auf Bienen vor 8.

(6) Die Behörde ermittelte für bestimmte Kulturen ein hohes akutes Risiko für Bienen aufgrund von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid. Sie ermittelte insbesondere ein hohes akutes Risiko für Bienen bei mehreren Kulturen aufgrund der Exposition gegenüber Staub, bei einigen Kulturen aufgrund der Aufnahme von Rückständen in kontaminiertem Pollen und Nektar sowie bei Mais aufgrund der Exposition gegenüber Guttationsflüssigkeit. Darüber hinaus konnten inakzeptable Risiken aufgrund akuter oder chronischer Auswirkungen auf das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern für mehrere Kulturen nicht ausgeschlossen werden. Zudem ermittelte die Behörde für jede der bewerteten Kulturen mehrere Datenlücken. Dies betrifft insbesondere die Langzeitrisiken für Honigbienen aufgrund der Exposition gegenüber Staub, aufgrund von Rückständen in Pollen und Nektar und aufgrund der Exposition gegenüber Guttationsflüssigkeit.

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