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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 132 vom 30.05.2018 S. 40)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Thiamethoxam ist ein Wirkstoff, der mit der Richtlinie 2007/6/EG der Kommission 2 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen wurde.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission 5 wurden die Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam geändert, und der Antragsteller wurde aufgefordert, bestätigende Informationen zu folgenden Aspekten vorzulegen:

  1. das Risiko für andere bestäubende Insekten als Honigbienen;
  2. das Risiko für Honigbienen, die in Folgekulturen Nektar oder Pollen sammeln;
  3. die potenzielle Aufnahme über die Wurzeln blühender Unkräuter;
  4. das Risiko für Bienen, die Honigtau anderer Insekten aufnehmen;
  5. die potenzielle Exposition gegenüber Guttation, das akute und das langfristige Risiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven aufgrund einer solchen Exposition;
  6. die potenzielle Exposition gegenüber Staubabdrift bei Drillsaat, das akute und das langfristige Risiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven aufgrund einer solchen Exposition;
  7. das akute und das langfristige Risiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Honigbienenlarven aufgrund der Aufnahme kontaminierten Nektars und Pollens.

(4) Der Antragsteller übermittelte dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Spanien zusätzliche Informationen betreffend Bienen (d. h. Honigbienen, Hummeln und Solitärbienen).

(5) Spanien hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es leitete seine Bewertung am 12. November 2015 in Form eines Nachtrags zum Entwurf des Bewertungsberichts an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weiter.

(6) Die Mitgliedstaaten, der Antragsteller und die Behörde wurden konsultiert und um Stellungnahme zu der Bewertung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats gebeten. Die Behörde veröffentlichte am 20. April 2016 einen technischen Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Konsultation zu Thiamethoxam 6.

(7) Wie im Erwägungsgrund 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 vorgesehen, strengte die Kommission am 11. Februar 2015 eine Überprüfung der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse an, indem sie die EFSa beauftragte, eine Aufforderung zur Vorlage von Daten zu organisieren. Die EFSa veröffentlichte eine Aufforderung zur Vorlage von Daten, deren Frist am 30. September 2015 ablief 7.

(8) Am 13. November 2015 forderte die Kommission die EFSa auf, Schlussfolgerungen zu einer aktualisierten Bewertung des Risikos für Bienen durch die Anwendung von Thiamethoxam zur Saatgutbehandlung oder als Granulat vorzulegen, wofür sie ein Peer-Review organisieren und die im Rahmen der offenen Aufforderung erfassten Daten und alle sonstigen neuen Daten aus Studien, Forschungsarbeiten und Monitoring, die für die fraglichen Anwendungen von Belang sind, berücksichtigen sollte. Am 28. Februar 2018 stellte die Behörde ihre Schlussfolgerung zum Peer-Review der aktualisierten Bewertung des Risikos für Bienen durch Pestizide mit dem Wirkstoff Thiamethoxam bei Anwendung zur Saatgutbehandlung und als Granulat vor 8. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, zu dieser Schlussfolgerung Stellung zu nehmen. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(9) Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Nachtrag, der technische Bericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 27. April 2018 in Form eines überarbeiteten Nachtrags zum Überprüfungsbericht der Kommission für Thiamethoxam abgeschlossen.

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(Stand: 11.03.2019)

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