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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2011 S. 1, ber. 2013 L 138 S. 20)



Hebt VO(EG) 884/2007 zum 1. Juni 2013 auf

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit ihren Verwendungsbedingungen zu erstellen.

(2) Die Lebensmittelzusatzstoffe, die derzeit nach der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 2, der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 3, und der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel 4 zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen sind, sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden, nachdem ihre Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 der genannten Verordnung geprüft wurde. Diese Prüfung erfolgt ohne eine neue Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde"). Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungen, die nicht mehr benötigt werden, werden nicht in den Anhang II der genannten Verordnung aufgenommen.

(3) Nur die in der EU-Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden. Die Zusatzstoffe werden nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, in der Liste geführt. Um die Übertragung zu erleichtern und die Transparenz des Zulassungsverfahrens zu erhöhen, ist es angezeigt, ein neues System von Lebensmittelkategorien zu entwickeln, das die Grundlage des Anhangs II bilden wird.

(4) Das bewährte System der Lebensmittelkategorien des Allgemeinen Standards für Lebensmittelzusatzstoffe des Codex Alimentarius 5 war Ausgangspunkt für die Entwicklung des Systems der EU. Dieses System ist an die Besonderheit anzupassen, dass es in der Union bereits Zulassungen für Lebensmittelzusatzstoffe gibt. Zudem wurden sektorspezifische EU-Vorschriften für Lebensmittel berücksichtigt. Die neuen Kategorien dienen dem einzigen Zweck, die zugelassenen Zusatzstoffe und ihre Verwendungsbedingungen in einer Liste aufzuführen.

(5) Aus Gründen der Klarheit müssen die Lebensmittelzusatzstoffe für die Zulassung für bestimmte Lebensmittel in Gruppen von Zusatzstoffen zusammengefasst werden. Für die Beschreibung der verschiedenen Kategorien sollte es Leitlinien geben, damit für eine einheitliche Auslegung gesorgt ist. Erforderlichenfalls kann mit einer Auslegungsentscheidung nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geklärt werden, welcher Kategorie ein bestimmtes Lebensmittel angehört.

(6) Nitrite (E 249-250) sind wichtig als Konservierungsmittel in Fleischerzeugnissen, um die Bildung schädlicher Bakterien, vor allem Clostridium botulinum zu verhindern. Bei der Verwendung in Fleisch können aber Nitrosamine entstehen, die krebserregend sind. In der geltenden Zulassung wurde beiden Wirkungen Rechnung getragen, indem das wissenschaftliche Gutachten der Behörde berücksichtigt und darauf geachtet wurde, dass traditionelle Lebensmittel weiterhin verkauft werden dürfen. Für bestimmte auf traditionelle Weise hergestellte Fleischerzeugnisse wurden im Anhang III der Richtlinie 95/2/EG Rückstandshöchstwerte festgelegt. Diese Werte sollten für angemessen beschriebene und gekennzeichnete Erzeugnisse beibehalten werden; es sollte jedoch klar sein, dass diese Werte für das Ende des Produktionsprozesses gelten. Die Kommission wird zudem die Mitgliedstaaten, alle Interessengruppen und die Behörde konsultieren, um zu erörtern, ob die geltenden Höchstwerte bei allen Fleischerzeugnissen gesenkt und die Regeln für auf traditionelle Weise hergestellte Erzeugnisse vereinfacht werden können. Je nach Ergebnis dieser Konsultation wird die Kommission erwagen, ob eine Anpassung der Höchstwerte für Nitrite, die bestimmten Fleischerzeugnissen zugesetzt werden dürfen, vorgeschlagen werden kann.

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