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Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes
(ABl. L 307 vom 23.11.2011 S. 3)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 02 - Tag des Inkrafttretens: 30. Januar 2011
Berichtigung 1 der Änderungsserie 02 - Tag des Inkrafttretens: 30. Januar 2011
Berichtigung 2 der Änderungsserie 02 - Tag des Inkrafttretens: 22. Juni 2011
Berichtigung 3 der Änderungsserie 02 - Tag des Inkrafttretens: 22. Juni 2011
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2025/1453 - UN-Regelung Nr. 117 [2025] 2016/1350 - UN-Regelung Nr. 117 [2016] |
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für neue Luftreifen der Klassen C1, C2 und C3 hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen sowie ihres Rollwiderstandes und für neue Luftreifen der Klasse C1 hinsichtlich ihrer Haftung auf nassen Oberflächen (Nasshaftung) Sie gilt jedoch nicht für:
1.1.1. Reifen, die als "Notreifen" bestimmt sind und die Aufschrift "Temporary use only" (nur zur vorübergehenden Benutzung) tragen,
1.1.2. Reifen mit einem Kode für den Nenndurchmesser der Felge< 10 (oder< 254 mm) oder> 25 (oder> 635 mm),
1.1.3. Reifen, die für Wettbewerbe bestimmt sind,
1.1.4. Reifen, die bestimmt sind, an Straßenfahrzeugen anderer Klassen als M, N und O 1 montiert zu werden,
1.1.5. Reifen, die mit zusätzlichen Hilfsmitteln zur Verbesserung der Traktionseigenschaften ausgerüstet sind (z.B. Spikesreifen),
1.1.6. Reifen einer Geschwindigkeitskategorie unter 80 km/h (Symbol für die Geschwindigkeitskategorie "F"),
1.1.7. Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte,
1.1.8. Reifen für den harten Geländeeinsatz im Hinblick auf Rollwiderstand und Rollgeräusch.
1.2. Die Vertragsparteien müssen Genehmigungen hinsichtlich des Rollgeräusches und/oder der Nasshaftung und/oder des Rollwiderstandes ausstellen oder anerkennen.
2. Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den in den Regelungen Nr. 30 und 54 enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten bei der Anwendung dieser Regelung die nachstehenden Begriffsbestimmungen.
2.1. "Reifentyp" ist in Bezug auf diese Regelung eine Reifenbaureihe, der Reifengrößenbezeichnungen, Markennamen und Handelsbezeichnungen zugeordnet sind und deren Reifen bei den nachstehenden wesentlichen Merkmalen keine Unterschiede aufweisen:
- Herstellername,
- Reifenklasse (siehe Absatz 2.4),
- Reifenbauart,
- Verwendungsart: normaler Reifen, Winterreifen und Spezialreifen,
- bei Reifen der Klasse C1:
- bei Reifen, die zur Genehmigung hinsichtlich des Rollgeräuschpegels vorgelegt werden, die Angabe, ob es sich um einen normalen oder verstärkten (reinforced) Reifen oder einen Schwerlastreifen (extra load) handelt,
- bei Reifen, die zur Genehmigung hinsichtlich der Haftung auf nassen Oberflächen vorgelegt werden, die Angabe, ob es sich um normale Reifen oder Winterreifen mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie "Q" oder darunter mit Ausnahme von "H" (< 160 km/h) oder die Geschwindigkeitskategorie R und darüber einschließlich "H" (> 160 km/h) handelt,
- Bei Reifen der Klassen C2 und C3:
- bei Reifen, die zur Genehmigung hinsichtlich des Rollgeräuschpegels der Stufe 1 vorgelegt werden, die Angabe, ob es sich um einen M+S-Reifen handelt oder nicht,
- bei Reifen, die zur Genehmigung hinsichtlich des Rollgeräuschpegels der Stufe 2 vorgelegt werden, die Angabe, ob es sich um einen Traktionsreifen handelt oder nicht,
- Laufflächenprofil (siehe Absatz 3.2.1).
2.2. "Markenname" oder "Handelsbezeichnung" ist die Bezeichnung des Reifens durch den Reifenhersteller. Der Markenname kann mit dem Herstellernamen identisch sein, und die Handelsbezeichnung kann mit der Handelsmarke übereinstimmen.
2.3. "Rollgeräuschemission
(Stand: 22.10.2025)
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