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Regelwerk, EU 2012, Chemikalien EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 127/2012 der Kommission vom 14. Februar 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendung des Wirkstoffs Metazachlor

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 41 vom 15.02.2012 S. 12)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2008/116/EG der Kommission 2 wurde Metazachlor als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 für Anwendungen als Herbizid in einer Höchstmenge von 1,0 kg/ha nur jedes dritte Jahr auf demselben Feld aufgenommen. Seit der Ersetzung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt und ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe 4 aufgeführt.

(2) Am 23. März 2010 legte einer derjenigen Antragsteller, auf deren Antrag Metazachlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden war, einen Antrag auf Änderung der Sonderbestimmungen für die Anwendung von Metazachlor vor, wonach eine häufigere Anwendung auf demselben Feld zugelassen werden sollte, ohne jedoch die Gesamthöchstmenge von 1,0 kg/ha über einen Zeitraum von drei Jahren zu überschreiten. Diesem Antrag wurden zusätzliche Informationen beigefügt. Der Antrag wurde an das Vereinigte Königreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 5 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war.

(3) Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen und erstellte ein Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts. Er übermittelte dieses Addendum am 4. Januar 2011 der Kommission, die es an die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Stellungnahme weiterleitete. Das Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 24. Januar 2012 in Form eines Addendums zum Überprüfungsbericht der Kommission für Metazachlor abgeschlossen.

(4) Aus den verschiedenen Untersuchungen ergibt sich, dass die Änderung der Sonderbestimmungen für die Anwendung keine zusätzlichen Risiken neben den bereits in der Zulassung von Metazachlor und im Überprüfungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigten mit sich bringt.

(5) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Im Anhang wird in der Spalte "Sonderbestimmungen" in Reihe 217, Metazachlor, Teil a durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Teil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Anwendungen sollten auf eine Gesamtdosis von höchstens 1,0 kg Metazachlor/ha über einen Zeitraum von drei Jahren auf demselben Feld begrenzt werden."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 86.

3) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

4) ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1.

5) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.

ENDE

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