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Regelwerk, EU 2012, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2012/363/EU der Kommission vom 4. Juli 2012 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen in Bezug auf die neuen Wirkstoffe Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat und Spirotetramat zu verlängern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4436)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 70)


s. Liste - zum Widerruf von Genehmigungen/zu vorläufigen Zulassungen für Wirkstoffe ... gem. VO (EG) 1107/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 2, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG weiterhin für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde.

(2) Das Vereinigte Königreich hat im Oktober 2008 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Bixafen in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2009/700/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge IIund III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(3) Das Vereinigte Königreich hat im Juli 2006 von BIONEXT sprl einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Candida oleophila Stamm O in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/380/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge IIund III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(4) Deutschland hat im Juni 2008 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Fluopyram in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2009/464/EG der Kommission 5 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge IIund III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(5) Italien hat im Mai 2005 von Nissan Chemical Europe SARL einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Halosulfuron in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/586/EG der Kommission 6 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge IIund III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(6) Die Niederlande haben im September 2004 von Koppert Beheer BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumiodid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG der Kommission 7 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge IIund III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(7) Die Niederlande haben im September 2004 von Koppert Beheer BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumthiocyanat in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge IIund III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(8) Österreich hat im Oktober 2006 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6

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