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Regelwerk, EU 2012, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss 2012/721/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8055)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 326 vom 24.11.2012 S. 38;
Beschl. 2014/313/EU - ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 74 rückwirkende Gültigkeit;
Beschl. (EU) 2016/1796 - ABl. Nr. L 274 vom 11.10.2016 S. 55 rückwirkende Gültigkeit;
Beschl. (EU) 2016/2003 - ABl. Nr. L 308 vom 16.11.2016 S. 59;
Beschl. (EU) 2017/1219 - ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2017 S. 79aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 6 des Beschl'es (EU) 2017/1219 - Art. 7

Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Die Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich" umfasst alle von gewerblichen Nutzern im industriellen und institutionellen Sektor eingesetzten Waschmittelprodukte.

Ebenfalls in der Produktgruppe enthalten sind Mehrkomponentensysteme, in denen mehrere Komponenten gemeinsam ein Vollwaschmittel oder Waschprogramm für ein automatisches Dosiersystem bilden.

Produkte zur Erzeugung von wasserabweisenden, imprägnierenden oder flammhemmenden Eigenschaften von Textilien fallen nicht in diese Produktgruppe. Auch Produkte, die mithilfe von Trägern wie Tüchern, Lappen oder anderen Materialien aufgetragen werden, oder Waschhilfsmittel zur Verwendung ohne nachfolgendes Waschen wie Fleckenentferner für Teppiche und Polstermöbel, zählen nicht zu dieser Produktgruppe.

Waschmittel für Endverbraucher sind nicht in dieser Produktgruppe enthalten.

Artikel 2

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Waschmittel der Produktgruppe "Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehören und den Umweltkriterien sowie den entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

Artikel 3 16

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich" sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe "Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich" den Produktgruppenschlüssel "039".

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2012

1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

.

Anhang

Rahmenbestimmungen

Zielsetzungen der Kriterien

Mit den Kriterien sollen vor allem Produkte gefördert werden, die aquatische Ökosysteme weniger belasten, weniger gefährliche Stoffe enthalten und deren Wirksamkeit geprüft wurde. Außerdem sollen sie zu einer Senkung des Energieverbrauchs beim Waschen beitragen, indem Produkte gefördert werden, die bereits bei niedrigen Temperaturen wirksam sind.

Kriterien

Für die folgenden Aspekte wurden Kriterien definiert:

  1. Produktinformationen und Dosierungsangaben
  2. Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)
  3. Biologische Abbaubarkeit
  4. Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische

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