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Regelwerk, EU 2012, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 41 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung

(ABl. L 317 vom 14.11.2012 S. 1, ber. 2015 L 68 S. 91)



Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 04 - Tag des Inkrafttretens: 13. April 2012

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2025/2412 - UN-Regelung Nr. 41 [2025]

2023/320 - UN-Regelung Nr. 41 [2023]


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klasse L3 1 hinsichtlich der Geräuschentwicklung.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bedeuten:

2.1. "Genehmigung eines Kraftrades" die Genehmigung eines Typs eines Kraftrades hinsichtlich der Geräuschentwicklung;

2.2. "Typ eines Kraftrads hinsichtlich seines Schallpegels und seiner Auspuffanlage" Krafträder, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

2.2.1. Motortyp (Zweitakt- oder Viertaktmotor, Hubkolben- oder Kreiskolbenmotor, Zahl der Zylinder und Hubraum, Zahl und Typ der Vergaser oder Einspritzanlagen, Anordnung der Ventile, höchste Nettoleistung bei entsprechender Motordrehzahl). Bei Kreiskolbenmotoren entspricht der Hubraum dem Doppelten des Kammervolumens.

2.2.2. Getriebe, insbesondere Zahl und Übersetzungsverhältnisse der Gänge;

2.2.3. Zahl, Typ und Anordnung der Auspuff- oder Schalldämpferanlagen.

2.3. "Auspuff- oder Schalldämpferanlage" ein vollständiger Satz der Bauteile, die zur Dämpfung des von dem Motor eines Kraftrads und seiner Auspuffanlage verursachten Geräusches erforderlich sind;

2.3.1. "originale Auspuff- oder Schalldämpferanlage" eine Anlage eines Typs, mit der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung oder der Erweiterung der Genehmigung ausgerüstet war; es kann auch ein Ersatzteil des Herstellers verwendet werden;

2.3.2. "nichtoriginale Auspuff- oder Schalldämpferanlage" eine Anlage eines anderen Typs als derjenigen, mit der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung oder der Erweiterung der Genehmigung ausgerüstet war;

2.4. "Auspuff- oder Schalldämpferanlagen unterschiedlicher typen" Anlagen, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen, wie zum Beispiel

2.4.1. Anlagen, deren Bauteile mit unterschiedlichen Fabrik- oder Handelsmarken gekennzeichnet sind,

2.4.2. Anlagen, bei denen die Werkstoffeigenschaften eines beliebigen Bauteils unterschiedlich sind oder deren Bauteile eine unterschiedliche Form oder Größe haben,

2.4.3. Anlagen, bei denen die Wirkungsweise mindestens eines Bauteils unterschiedlich ist, oder

2.4.4. Anlagen, bei denen die Bauteile unterschiedlich zusammengebaut sind.

2.5. "Bauteil einer Auspuffanlage" eines der einzelnen Bauteile, die zusammen die Auspuffanlage (wie zum Beispiel die Auspuffrohre, der eigentliche Schalldämpfer) und gegebenenfalls das Ansaugsystem (Ansaugluftfilter) bilden.

Wenn der Motor mit einem Ansaugsystem (Ansaugluftfilter und/oder Ansauggeräuschdämpfer) versehen sein muss, damit die höchstzulässigen Schallpegel nicht überschritten werden, werden der Filter und/oder der Geräuschdämpfer wie Bauteile behandelt, die dieselbe Bedeutung wie die Auspuffanlage haben.

2.6. "Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand" (laut Definition in Abschnitt 4.1.2 von ISO 6726: 1988) die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand einschließlich der folgenden Ausstattung:

  1. vollständige elektrische Anlage einschließlich der vom Hersteller gelieferten Beleuchtungs- und Signaleinrichtung,
  2. alle Instrumente und Ausrüstungsteile, die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, gemäß denen die Messung der Fahrzeugtrockenmasse erfolgt, erforderlich sind,
  3. vollständige Befüllung mit den Flüssigkeiten, um das ordnungsgemäße Funktionieren jedes Fahrzeugteils zu gewährleisten, sowie Befüllung des Kraftstofftanks mit mindestens 90 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens,
  4. normalerweise vom Hersteller zusätzlich zu dem für das normale Funktionieren erforderlichen Zubehör mitgelieferten Zubehörs (Werkzeugtasche, Gepäckträger, Windschutzscheibe(n), Schutzausrüstung usw.).
Erläuterungen:

1. Für Fahrzeuge, die mit einem Kraftstoff/Ölgemisch betrieben werden, gilt Folgendes:

1.1.

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