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Regelwerk, EU 2013, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 175/2013 der Kommission vom 27. Februar 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung für den Wirkstoff Didecyldimethylammoniumchlorid

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 56 vom 28.02.2013 S. 4)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414//EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC) wurde mit der Richtlinie 2009/70/EG der Kommission 2 als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3 aufgenommen, und zwar unter der Bedingung, dass die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag hin DDAC in den genannten Anhang aufgenommen wurde, bis spätestens 1. Januar 2010 weitere bestätigende Informationen über die Spezifikation des genannten technischen Wirkstoffs vorlegt.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe 4 aufgeführt.

(3) Am 25. Oktober 2011 übermittelte der Antragsteller den Niederlanden, die als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden waren, zusätzliche Informationen, um seiner Pflicht zur Vorlage weiterer Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs zu genügen.

(4) Die Niederlande haben die vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen bewertet. Sie haben ihre Bewertung den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zugeleitet.

(5) Nach Sichtung der vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen befand die Kommission, dass die erforderlichen zusätzlichen bestätigenden Informationen nicht vorgelegt worden waren.

(6) Die Kommission hat den Antragsteller aufgefordert, zu ihrem Standpunkt Stellung zu nehmen.

(7) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die vorgelegten Informationen unvollständig sind und keinen Schluss auf den Reinheitsgrad und insbesondere auf die Wesensmerkmale und den Gehalt der Verunreinigungen zulassen.

(8) Die Zulassung für den Wirkstoff DDAC sollte daher widerrufen werden, indem der Eintrag Nr. 291 in Teil a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 gestrichen wird.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für DDAC enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(11) Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für DDAC enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens ein Jahr nach dem Widerruf der entsprechenden Zulassungen enden.

(12) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird der Eintrag Nr. 291 - Didecyldimethylammoniumchlorid - gestrichen.

Artikel 2 Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zulassungen für Didecyldimethylammoniumchlorid enthaltende Pflanzenschutzmittel bis spätestens 20. Juni 2013 widerrufen werden.

Artikel 3 Aufbrauchfrist

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingeräumte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens 12 Monate nach Widerruf der entsprechenden Zulassung.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2013

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

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