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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 567/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. Bei einigen Ländern, die in dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2012 der Kommission 3 geänderten Anhang aufgeführt sind, ist die angegebene Internetadresse einiger Kontrollstellen nicht bzw. nicht mehr korrekt.

(2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen. In Bezug auf einige Kontrollstellen oder Kontrollbehörden weist der Text des Anhangs in der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2013 der Kommission 4 geänderten Fassung Fehler bei den für einige Drittländer genannten Erzeugniskategorien auf.

(3) Darüber hinaus ist die in den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG angegebene Internetadresse einer Kontrollstelle nicht korrekt.

(4) Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sind daher entsprechend zu berichtigen.

(5) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die berichtigten Angaben zur AGRECO R.F. GÖDERZ GmbH ab dem Datum der Anwendung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2012 und die berichtigten Angaben zur IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd Sti und der Organización Internacional Agropecuaria ab dem Datum der Anwendung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2013 gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG wird wie folgt berichtigt:

1. Anhang III wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Verordnung berichtigt.

2. Anhang IV wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 1 des Anhangs II gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 2012 und die Nummern 3 und 4 des Anhangs II mit Wirkung vom 1. April 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2013

1) ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 334 vom 12.12.2008 S. 25.

3) ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2012 S. 1.

4) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.2013 S. 1.

.

Anhang I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG wird wie folgt berichtigt:

1. Unter Nummer 5 des Textes zu Kanada erhält der Eintrag für CA-ORG-002 folgende Fassung:

"CA-ORG-002 British Columbia Association for Regenerative Agriculture(BCARA) www.certifiedorganic.bc.ca"

2. In dem Costa Rica betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:

"4. Zuständige Behörde: Servicio Fitosanitario del Estado, Ministerio de Agricultura y Ganadería, www.sfe.go.cr".

3. Der Indien betreffende Eintrag wird wie folgt berichtigt:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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