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Regelwerk, EU-2013, Chemikalien EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 613/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in Bezug auf zusätzliche im Rahmen des Prüfprogramms zu überprüfende Wirkstoffe von Biozid-Produkten

(ABl. Nr. L 173 vom 26.06.2013 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 enthält in Anhang II eine erschöpfende Liste der alten Wirkstoffe, die im Rahmen des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung aller bereits in Verkehr befindlichen Wirkstoffe (nachstehend das "Prüfprogramm") zu untersuchen sind, und untersagt das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart enthalten, die weder in jenem Anhang noch in Anhang I oder   IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt sind oder zu denen die Kommission einen Beschluss über die Nichtaufnahme erlassen hat.

(2) Die Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 enthält Kombinationen von alten Wirkstoffen und Produktarten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte 3 notifiziert wurden, an denen ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 Interesse bekundet hat oder für die bis 1. März 2006 Unterlagen eingereicht und als vollständig anerkannt wurden.

(3) Die Begriffsbestimmungen für "Biozid-Produkte" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/8/EG und für Wirkstoffe in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie und die Beschreibungen der Produktarten in Anhang V der Richtlinie wurden unterschiedlich ausgelegt. In einigen Fällen hat sich die gemeinsame Auslegung der Kommission und der gemäß Artikel 26 der Richtlinie 98/8/EG bestimmten zuständigen Behörden im Laufe der Zeit geändert. In seinem Urteil vom 1. März 2012 in der Rechtssache C-420/10, Söll GmbH/Tetra GmbH 4, stellt der Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere klar, dass der Begriff "Biozid-Produkte" dahin auszulegen ist, dass er auch mittelbar auf die betreffenden Schadorganismen einwirkende Produkte erfasst.

(4) Personen, die sich auf Hinweise oder schriftliche Gutachten verlassen, die von der Kommission oder einer gemäß Artikel 26 der Richtlinie 98/8/EG bestimmten zuständigen Behörde veröffentlicht bzw. erstellt werden, haben es daher möglicherweise versäumt, die Kombination von altem Wirkstoff und Produktart in einem in Verkehr gebrachten Produkt zu notifizieren oder die Rolle eines Teilnehmers zu übernehmen, da sie der objektiv gerechtfertigten Überzeugung waren, dass das Produkt aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 98/8/EG ausgeschlossen ist oder dass es unter eine andere Produktart fällt.

(5) Diese Personen sollten in solchen Fällen die Möglichkeit haben, gegebenenfalls unter der Bedingung der vorherigen Notifizierung Unterlagen für eine Überprüfung im Rahmen des Prüfprogramms vorzulegen, um zu vermeiden, dass Produkte aus dem Verkehr genommen werden, für die aus guten Gründen angenommen wurde, dass es sich um Biozid-Produkte handelt oder sie der richtigen Produktart zugeordnet wurden, was aber später von den Mitgliedstaaten oder der Kommission in Frage gestellt wird.

(6) Außerdem sollte in Fällen, in denen aus denselben Gründen Wirkstoffe noch nicht als alte Wirkstoffe identifiziert wurden, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aktualisiert werden, damit er alle alten Wirkstoffen korrekt aufführt.

(7) Personen, die die Kombination von Wirkstoff und Produktart auf der Grundlage dieser Verordnung notifizieren möchten, befinden sich in der gleichen Situation wie Personen, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Rolle eines Teilnehmers übernehmen möchten. Es ist daher angezeigt, ähnliche Verfahren und Fristen für die Information der Interessengruppen und Absichtserklärungen an die Kommission vorzusehen.

(8) Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Fristen und anderen Vorschriften für die Notifizierung soweit wie möglich den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 für die erste Notifizierung alter Wirkstoffe festgelegten anzugleichen und gleichzeitig die derzeitigen Arbeitsmethoden der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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