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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Durchführungsbeschluss 2013/765/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Anerkennung von Det Norske Veritas gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8876)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2013 S. 107)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 hat die Kommission zu prüfen, ob Inhaber der gemäß Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung ausgesprochenen Anerkennung die betreffende Rechtsperson der Organisation ist, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten. Ist dies nicht der Fall, so ist die Anerkennung von der Kommission per Beschluss zu ändern.

(2) Die Anerkennungen der beiden Organisationen Det Norske Veritas und Germanischer Lloyd ("die Parteien") wurden 1995 gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates 2 erteilt.

(3) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 behielten die Parteien ihre jeweilige Anerkennung bei Inkrafttreten der genannten Verordnung.

(4) Die ursprüngliche Anerkennung von Det Norske Veritas wurde der Rechtsperson DNV Classification AS, später umbenannt in DNV AS, ausgesprochen, die im Rahmen der Mantelorganisation DNV Group AS tätig war, die wirtschaftlich von der gemeinnützigen Stiftung Stiftelsen Det Norske Veritas ("SDNV") mit Sitz in Norwegen kontrolliert wurde.

(5) Die ursprüngliche Anerkennung des Germanischen Lloyd wurde der Rechtsperson Germanischer Lloyd AG, später als Germanischer Lloyd SE gegründet ("GL SE"), ausgesprochen, die im Rahmen der Mantelorganisation GL Group tätig war und wirtschaftlich von der Mayfair Holding mit Sitz in Deutschland kontrolliert wurde.

(6) Am 10. Juni 2013 wurde bei der Kommission ein geplanter Zusammenschluss nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 3 angemeldet, durch den die SDNV die ausschließliche Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung über GL SE erwirbt und das Unternehmen mit ihrer Tochtergesellschaft DNV Group AS unter dem neuen Namen DNV GL Group AS fusioniert.

(7) Am 15. Juli 2013 hat die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung entschieden, keine Einwände gegen den Zusammenschluss "COMP/M.6885 - SDNV/Germanischer Lloyd" zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

(8) Die Mantelorganisation DNV GL Group AS mit Sitz in Norwegen nahm am 12. September 2013 ihre Tätigkeit auf. Wie die Parteien der Kommission mitteilten, blieben bis zur Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit die Altorganisationen DNV AS und GL SE unter dem Dach der DNV GL Group AS weiter bestehen und waren unabhängig voneinander in Einklang mit ihren jeweiligen hergebrachten Vorschriften, Verfahren und Systemen tätig.

(9) Das Eigentum an GL SE wurde auf die DNV AS übertragen, die anschließend in DNV GL AS umbenannt wurde. Ab diesem Zeitpunkt, der den Beginn der gemeinsamen Tätigkeit markiert, ist die DNV GL AS mit ihren Tochtergesellschaften für alle in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 fallenden Klassifikations- und Zertifizierungstätigkeiten verantwortlich. DNV GL AS ist daher die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die die anerkannte Organisation ausmachen, der die Anerkennung ausgesprochen werden sollte.

(10) Dagegen ist GL SE nicht länger die relevante Muttergesellschaft der Organisation, für die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 gelten sollten. Daher sollte ihre Anerkennung gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung beendet werden.

(11) Aus den der Kommission von den Parteien vorgelegten Informationen geht hervor, dass ab der Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit bis zur Einrichtung eines gemeinsamen Produktionssystems bestehende Schiffe und laufende Projekte getrennt nach den jeweiligen hergebrachten Vorschriften, Verfahren und Systemen von DNV AS und GL SE bearbeitet werden. Funktionen und Systeme sollten schrittweise integriert werden, um die dauerhafte Einhaltung der Verpflichtungen und Kriterien im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu gewährleisten.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Inhaber der Det Norske Veritas ausgesprochenen Anerkennung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009

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