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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 786/2013 der Kommission vom 16. August 2013 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zulässigen Grenzwerte von Yessotoxinen in lebenden Muscheln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 220 vom 17.08.2013 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Darin ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer sicherstellen müssen, dass lebende Muscheln, die zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, keine marinen Biotoxine in (im ganzen Tierkörper oder in allen essbaren Teilen gesondert gemessenen) Gesamtmengen enthalten, die die Grenzwerte von Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 überschreiten. In Nummer 2 Buchstabe d dieses Kapitels ist als Höchstgrenzwert für Yessotoxine 1 Milligramm Yessotoxin- Äquivalent je Kilogramm festgelegt.

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) verabschiedete im Dezember 2008 auf Ersuchen der Europäischen Kommission eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette über marine Biotoxine in Muscheln (Gruppe der Yessotoxine) 2. Laut dieser Stellungnahme wurden bei einer Reihe von Studien zur akuten Toxizität bei oraler Verabreichung von Yessotoxinen keine Letalität und keinerlei klinische Anzeichen von Toxizität festgestellt. Zudem kam die EFSa zu dem Ergebnis, dass eine Portion Muscheln nicht mehr als 3,75 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm enthalten kann. Dieser Wert liegt über dem aktuellen Grenzwert nach Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(3) Das Codex-Komitee für Fische und Fischereierzeugnisse bestätigte auf seiner 32. Sitzung (1. bis 5. Oktober 2012), dass die Yessotoxine von der Liste mariner Biotoxine, die international zu prüfen sind, gestrichen werden sollten.

(4) In Anbetracht der Stellungnahme der EFSa und der Ergebnisse der 32. Sitzung des Codex-Komitees für Fische und Fischereierzeugnisse ist es angezeigt, den geltenden Grenzwert für Yessotoxine auf 3,75 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm anzuheben.

(5) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält der Buchstabe d folgende Fassung:

"d) Yessotoxine: 3,75 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm und".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2013

________

1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

2) The EFSa Journal (2009) 907, S. 1-62.

ENDE

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