Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2013, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund |
![]() |
Regelung Nr. 12 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall
(ABl. L 89 vom 27.03.2013 S. 1)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 - Tag des Inkrafttretens: 26. Juli 2012
_________________________________________________________________________________
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2020/1021 - Regelung Nr. 12 [2020] Regelung Nr. 12 [2008] |
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für das Verhalten der Lenkanlage und den mit Hochspannung betriebenen Elektroantrieb sowie die Hochspannungsbauteile und -systeme, die mit der Hochspannungssammelschiene des Elektroantriebs galvanisch verbunden sind, von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 und Fahrzeugen der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 1.500 kg in Bezug auf den Schutz der Insassen bei einem frontalen Zusammenstoß.
1.2. Auf Antrag des Herstellers können auch Fahrzeuge, die in Absatz 1.1 nicht erwähnt werden, nach dieser Regelung genehmigt werden.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bezeichnet:
2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall,2.2. "Fahrzeugtyp" Kraftfahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
2.2.1. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor:
2.2.1.1. Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs,
2.2.1.2. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäß Absatz 2.18,
2.2.2. Fahrzeuge mit Elektromotor:
2.2.2.1. Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs,
2.2.2.2. Lage der wiederaufladbaren Energiespeichersysteme, sofern sie einen negativen Einfluss auf die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Regelung haben,
2.2.2.3. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäß Absatz 2.18.
2.3. "Genehmigung einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" die Genehmigung eines Typs einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall,
2.4. "Typ der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" Betätigungseinrichtungen der Lenkanlage, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:
2.4.1. Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe,
2.5. "Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" den vom Fahrzeugführer betätigten Teil der Lenkanlage, im Allgemeinen das Lenkrad,
2.6. "universelle Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" eine Betätigungseinrichtung der Lenkanlage, die an mehr als einem genehmigten Fahrzeugtyp angebracht werden kann, wobei Unterschiede in der Befestigung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage an der Lenksäule das Aufprallverhalten der Betätigungseinrichtung nicht beeinflussen,
2.7. "Airbag" einen dehnbaren Sack, der mit einem Gas unter Druck gefüllt wird und
2.7.1. so ausgelegt ist, dass er den Fahrzeugführer bei einem Aufprall vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage schützt,
2.7.2. durch eine Vorrichtung aufgeblasen wird, die bei Aufprall des Fahrzeuges aktiviert wird,
2.8. "Lenkradkranz" den kreisähnlichen äußeren Ring des Lenkrades, den der Fahrzeugführer normalerweise beim Fahren mit der Hand umfasst,
2.9. "Speiche" eine Stange, die den Lenkradkranz mit der Lenkradnabe verbindet,
2.10. "Nabe" den Teil der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage (im Allgemeinen in deren Mitte), der
2.10.1. die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage mit der Lenkwelle verbindet und
2.10.2. das Drehmoment von der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auf die Lenkwelle überträgt,
2.11. "Mittelpunkt der Lenkradnabe" den Punkt auf der Oberfläche der Nabe, der auf der Achse der Lenkwelle liegt,
(Stand: 22.10.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion