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Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
(ABl. L 166 vom 18.06.2013 S. 88)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 6 zur Änderungsserie 01 - Tag des Inkrafttretens: 22. Juli 2009
Ergänzung 7 zur Änderungsserie 01 - Tag des Inkrafttretens: 18. November 2012
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2020/32 - UN-Regelung Nr. 74 [2019] |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klasse L1 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung ist (sind)
2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anzahl und der Art und Weise des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen;2.2. "Fahrzeugtyp" eine Kategorie von Kraftfahrzeugen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere Folgendes betreffen:
2.2.1. Abmessungen und äußere Form des Fahrzeugs;
2.2.2. Anzahl und Anordnung der Einrichtungen.
2.2.3. Als "Fahrzeuge eines anderen Fahrzeugtyps" gelten ebenfalls nicht:
2.2.3.1. Fahrzeuge, die zwar Unterschiede nach den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 aufweisen, wobei diese Unterschiede jedoch nicht Änderungen der Art, der Anzahl, der Anordnung und der geometrischen Sichtbarkeit der für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgeschriebenen Leuchten betreffen, sowie
2.2.3.2. Fahrzeuge, an denen Leuchten angebaut sind, die nach einer der Regelungen zum Übereinkommen von 1958 genehmigt oder in dem Land, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, erlaubt sind; dies gilt auch für das Fehlen von Leuchten, wenn ihr Anbau freigestellt ist.
2.3. "Querebene" eine zur Fahrzeuglängsmittelebene rechtwinklig stehende Vertikalebene;
2.4. "unbeladenes Fahrzeug" ein Fahrzeug ohne Führer, Beifahrer oder Ladung, jedoch mit vollem Kraftstoffbehälter und den üblicherweise mitgeführten Werkzeugen;
2.5. "Leuchte" eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder Lichtsignale für andere Straßenbenutzer abzugeben. Als Leuchten gelten ferner die Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen sowie die Rückstrahler;
2.5.1. "gleichwertige Leuchten" Leuchten, die die gleiche Funktion haben und in dem Zulassungsland des Fahrzeugs genehmigt sind; diese Leuchten können andere Eigenschaften haben als die Leuchten, mit denen das Fahrzeug bei der Erteilung der Genehmigung ausgerüstet war, sofern sie den Vorschriften dieser Regelung entsprechen;
2.5.2. "unabhängige Leuchten" Leuchten mit eigenen leuchtenden Flächen, eigenen Lichtquellen und eigenen Gehäusen;
2.5.3. "zusammengebaute Leuchten" Leuchten mit eigenen leuchtenden Flächen und eigenen Lichtquellen, jedoch mit einem gemeinsamen Gehäuse;
2.5.4. "kombinierte Leuchten" Leuchten mit eigenen leuchtenden Flächen, jedoch mit einer gemeinsamen Lichtquelle und einem gemeinsamen Gehäuse;
2.5.5. "ineinandergebaute Leuchten" Leuchten mit eigenen Lichtquellen oder mit einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen (zum Beispiel unterschiedliche optische, mechanische oder elektrische Merkmale) Licht abgibt, mit gemeinsamen oder teilweise gemeinsamen leuchtenden Flächen und einem gemeinsamen Gehäuse;
2.5.6. "Scheinwerfer für Fernlicht" eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten;
2.5.7. "Scheinwerfer für Abblendlicht" eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Führer der entgegenkommenden Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder mehr als unvermeidbar zu stören;
2.5.8. "Begrenzungsleuchte" eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen;
2.5.9. "Rückstrahler" eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein eines Fahrzeugs durch Reflexion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht mit dem angestrahlten Fahrzeug verbunden ist, wobei der Beobachter sich in der Nähe der Lichtquelle befindet.
Im Sinne dieser Regelung gelten retroflektierende Kennzeichenschilder nicht als Rückstrahler;
(Stand: 02.04.2026)
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