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Regelung Nr. 80 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen
(ABl. L 226 vom 24.08.2013 S. 20)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 03 zu dieser Regelung - Tag des Inkrafttretens: 26. Juli 2012
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2026/54 - UN-Regelung Nr. 80 [2026] 2019/1724 - UN-Regelung Nr. 80 [2019] Regelung Nr. 80 [2010] |
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für:
1.2. Auf Antrag des Herstellers dürfen Fahrzeuge der Klasse M2 1, die nach der Regelung Nr. 17 genehmigt wurden, als den Vorschriften dieser Regelung entsprechend gelten.
1.3. Fahrzeuge, bei denen für einige Sitze die Ausnahmeregelung nach der Regelung Nr. 14 Absatz 7.4 gilt, werden nach dieser Regelung genehmigt.
1.4. Der Einbau von zur Seite gerichteten Sitzen in Fahrzeuge der Klasse M2 (Unterklassen II, III und B) und M3 (Unterklassen II, III und B) ist untersagt.
1.5. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung des Technischen Dienstes sowie der Typgenehmigungsbehörde der Vertragspartei kann eine Genehmigung für mit zur Seite gerichteten Sitzen ausgerüstete Fahrzeuge der Klasse M3 (der Unterklasse III oder B) mit einer technischen zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von über 10 Tonnen erteilt werden, wenn die zur Seite gerichteten Sitze im rückwärtigen Teil des Fahrzeugs so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon mit bis zu 10 Sitzen bilden. Derartige zur Seite gerichtete Sitze müssen zumindest mit einer Kopfstütze und einem Zweipunkt-Sicherheitsgurt mit Aufrollsystem ausgestattet sein, die gemäß der Regelung Nr. 16 typengenehmigt sind. Zudem müssen die Verankerungen für ihre Sicherheitsgurte hinsichtlich der Abmessungen und der Festigkeit Anforderungen entsprechend denen der Regelung Nr. 14 erfüllen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Sitz zur Seite und nicht nach vorn gerichtet ist; dies darf nicht als Begründung für den Verzicht auf Prüfungen und Inspektionen dienen. Im Mitteilungsblatt ( Anhang 2) muss ein Vermerk angebracht sein, dass zur Seite gerichtete Sitze nach diesem Absatz genehmigt wurden. Solche Genehmigungen dürfen ab dem 1. November 2014 oder ab der Verabschiedung einheitlicher Prüfvorschriften für zur Seite gerichtete Sitze (diese Regelung) sowie von Vorschriften für die Verankerung der Sicherheitsgurte solcher Sitze ( Regelung Nr. 14) und für Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten ( Regelung Nr. 16), je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, nicht mehr erteilt werden.
1.6. Absatz 1.4 gilt nicht für Krankenwagen und für Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte bestimmt sind.
1.7. Absatz 1.4 gilt nicht für mit zur Seite gerichteten Sitzen ausgerüstete Fahrzeuge der Klasse M3 (Unterklassen II, III und B) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 10 Tonnen, wenn die Anforderungen von Absatz 7.4 erfüllt sind.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bedeutet:
2.1. "Genehmigung eines Sitzes" die Genehmigung eines Sitztyps als Teil hinsichtlich des Schutzes der Benutzer von nach vorn gerichteten Sitzen in Bezug auf ihre Widerstandsfähigkeit und die Ausführung der Rückenlehnen;
(Stand: 10.02.2026)
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