Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(ABl. Nr. L 72 vom 12.03.2014 S. 1;
VO (EU, Euratom) 2018/1046 - ABl. Nr. L 193 vom 30.07.2018 S. 1 Inkrafttreten Anwenden Übergangsbestimmungen A;
VO (EU) 2020/559 - ABl. L 130 vom 24.04.2020 S. 7 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/177 - ABl. L 53 vom 16.02.2021 S. 1nkrafttreten A;
VO (EU) 2022/562 - ABl. L 109 vom 08.04.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/613 - ABl. L 115 vom 13.04.2022 S. 38 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/795 - ABl. L 2024/795 vom 29.02.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... gem. VO (EU) 223/2014


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ("Strategie Europa 2020") verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Allerdings waren im Jahr 2011 fast ein Viertel der in der Union lebenden Menschen (119,82 Millionen), d. h. fast 4 Millionen Menschen mehr als im Vorjahr, von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Armut und soziale Ausgrenzung sind in der Union jedoch nicht gleichmäßig verteilt, und ihr Schweregrad variiert zwischen den Mitgliedstaaten.

(2) Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Entbehrung leiden, nimmt in der Union zu. Im Jahr 2011 lebten fast 8,8 % der Unionsbürger in erheblicher materieller Entbehrung. Außerdem sind diese Personen häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und vor allem gemäß Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 profitieren könnten.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten geeignete Schritte unternehmen, um jede Form der Diskriminierung zu vermeiden, und die Gleichstellung von Männern und Frauen und die konsequente Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung, Verwaltung und Umsetzung sowie der Begleitung und der Evaluierung eines Fonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden "Fonds") - auch bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie beim Austausch bewährter Verfahren - sicherstellen.

(4) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wird Folgendes betont: "Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören."

(5) In Artikel 6 EUV wird betont, dass die Union die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt.

(6) Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besagt, dass die Union weiterhin ihre Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und verfolgt, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion