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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 261/2014 des Rates vom 14. März 2014 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

(ABl. Nr. L 76 vom 15.03.2014 S. 6)



Der Rat der Europäischen Union-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.

(2) Am 31. Mai, 27. Juni, 24. September sowie 18. Oktober 2013 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2014.

______
1) ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 1.

.

Anhang

I. Die Einträge für die nachstehenden Personen in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.

A. Mit den Taliban verbundene Personen

1. Fazl RABl (Aliasnamen: a) Fazl Rabbi; b) Fazal Rabi; c) Faisal Rabbi)

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Hochrangiger Beamter in der Provinz Konar während des Taliban- Regimes. Geburtsdatum: a) 1972 b) 1975. Geburtsort: a) Bezirk Kohe Safi, Provinz Parwan, Afghanistan; b) Provinz Kapisa, Afghanistan; c) Provinz Nangarhar, Afghanistan, d) Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Vertritt das Haqqani Network, dessen Basis sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan befindet, und bietet ihm finanzielle und logistische Unterstützung. b) Mitglied des Finanzrates der Taliban. c) Reiste zur Mittelbeschaffung ins Ausland im Auftrag von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Jalaluddin Haqqani, des Haqqani Network und der Taliban. d) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 6.1.2012.

2. Nasiruddin Haqqani (Aliasnamen a) Dr. Alim Ghair, b) Naseer Haqqani, c) Dr. Naseer Haqqani, d) Nassir Haqqani, e) Nashir Haqqani, f) Naseruddin)

Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: Ungefähr im Zeitraum 1970-1973. Geburtsort: Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Einer der Führer des Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (FATA) in Pakistan operiert. b) Sohn von Jalaluddin Haqqani. c) Reiste nach Saudi-Arabien und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. Tag der VN-Bezeichnung: 20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Das Haqqani Network ist eine mit den Taliban verbundene Gruppe von Aktivisten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Es stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan, und zahlreiche aufsehenerregende Anschläge gingen auf sein Konto. Die Führung des Haqqani Network besteht aus den drei ältesten Söhnen seines Gründers Jalaluddin Haqqani, darunter Nasiruddin Haqqani.

Nasiruddin Haqqani ist ein Emissär des Haqqani Network, der sich hauptsächlich mit der Beschaffung von Finanzmitteln befasst. 2004 reiste er mit einem Taliban-Komplizen nach Saudi-Arabien, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. 2004 stellte er außerdem Aktivisten in Afghanistan Geldmittel zur Verfügung, um die afghanischen Präsidentschaftswahlen zu stören. Spätestens ab 2005 bis mindestens 2008 hat Nasiruddin Haqqani zahlreiche Reisen unternommen, um Finanzmittel für das Haqqani Network zu beschaffen; in diesem Zusammenhang reiste er 2007 regelmäßig in die Vereinigten Arabischen Emirate und 2008 in einen anderen Golfstaat. Angeblich sollen Haqqani ab Mitte 2007 drei Hauptfinanzquellen zur Verfügung gestanden haben: Spenden aus der Golfregion, Drogenhandel und Zahlungen von Al-Qaida. Gegen Ende 2009 gingen Nasiruddin Haqqani mehrere hunderttausend Dollar von mit der Al-Qaida verbündeten Einzelpersonen aus der Arabischen Halbinsel zur Unterstützung der Aktivitäten des Haqqani Network zu.

3. Mohammad Aman Akhund

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