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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 397/2014 des Rates vom 16. April 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. Nr. L 119 vom 23.04.2014 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.

(2) Mit seinem Urteil vom 12. November 2013 in der Rechtsache T-552/12 2 hat das Gericht der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates 3 insoweit aufgehoben, als dass durch sie die North Drilling Company (NDC) in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgenommen wurde.

(3) Die North Drilling Company (NDC) sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgenommen werden.

(4) Des Weiteren sollte eine Organisation von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, gestrichen werden

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. April 2014

1) ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1.

2) Rechtssache T-552/12 North Drilling Co./Rat, Urteil vom 12. November 2013, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 16).

.

Anhang

I. Folgende Einrichtung wird in die in Anhang IX Teil I Abschnitt B (Einrichtungen) der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste eingefügt:

Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
118. North Drilling Company (NDC) No. 8 35th St.

Alvand St.

Argentine Sq.,

Teheran,

Iran

Tel.: (+ 98) 2188785083-8

North Drilling stellt dadurch, dass sie sich indirekt im Eigentum der Mostazafan Foundation - einer iranischen halbstaatlichen Einrichtung, die von der Regierung Irans kontrolliert wird - befindet, finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereit. North Drilling ist eine wichtige Einrichtung im Energiesektor, die erhebliche Einnahmen für die Regierung Irans erwirtschaftet. Außerdem hat North Drilling Schlüsselausrüstung für die Erdöl- und Erdgasindustrie, darunter auch verbotene Güter, eingeführt. Daher leistet North Drilling Unterstützung für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans. 23.4.2014

II. Folgende Organisation - sowie der zugehörige Eintrag - wird von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste gestrichen:

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