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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel EU, Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 501/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission hinsichtlich bestimmter Anforderungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann

(ABl. Nr. L 145 vom 16.05.2014 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/01 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission 2 enthält gemeinsame Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die für eine Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse waren in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 aufgelistet.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Bestimmungen über die Beihilfe für private Lagerhaltung.

(3) In Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann. Gegenüber den in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgelisteten Erzeugnissen enthält Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 drei weitere Artikel: Faserflachs, Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) sowie Magermilchpulver aus Kuhmilch.

(4) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung für Erzeugnisse gewährt werden, die die Bedingungen von Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 3 der genannten Verordnung sowie von der Kommission zu erlassende zusätzliche Anforderungen und Bedingungen hinsichtlich der Qualität und der Erzeugnismerkmale erfüllen.

(5) Die Beihilfevoraussetzungen für Butter gemäß Artikel 17 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben sich im Vergleich zu den Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geändert.

(6) Vorschriften hinsichtlich der Qualität und der Erzeugnismerkmale sowie Beihilfekriterien für Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt werden kann, sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 enthalten.

(7) Es ist angezeigt, die Qualitätsanforderungen und Beihilfekriterien hinsichtlich der Mengen bei Faserflachs, Magermilchpulver und Käse mit einer g. U. oder einer g. g. A. zu verabschieden, die Qualitätsanforderungen und Beihilfekriterien für Butter anzupassen und diese in die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 aufzunehmen.

(8) In Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Kriterien festgelegt, die dem Beschluss der Kommission über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung zugrunde liegen sollten. Zu diesen Kriterien gehören die festgestellten durchschnittlichen Marktpreise in der Union und die Referenzschwellenwerte und die Produktionskosten für die betreffenden Erzeugnisse sowie die Notwendigkeit, rechtzeitig auf eine besonders schwierige Marktlage oder auf wirtschaftliche Entwicklungen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gewinnspannen in dem Sektor zu reagieren.

(9) Gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 können die Beschlüsse über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker bzw. Rindfleisch auf der Grundlage der festgestellten durchschnittlichen Preise in der Union gefasst werden. Diese Artikel stützen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt wurde. Die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 sollten daher gestrichen werden.

(10) Die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge sollte der vertraglichen Menge entsprechen. Für die Zwecke der Artikel 15

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